Der Sachstandsbericht zur Digitalisierung in der
Stadtverwaltung wird zur Kenntnis genommen.
Die Stadt Eschweiler setzt in den
Ämtern und Abteilungen mehr als 100 Fachverfahren zur elektronischen
Sachbearbeitung ein. Fachverfahren
sind Computerprogramme, mit denen Behörden regelmäßig anfallende strukturierte
Prozesse bearbeiten können. Beispielhaft werden hier nun einige Fachverfahren
der Stadt Eschweiler aufgeführt:
- Ok ewo: Ordnungsamt (Bürgerbüro) > Erfassung
Einwohnermeldedaten,
- Migewa: Ordnungsamt (Gewerbeabteilung) > Gewerbeverfahren,
- ProBauG: Bauamt > Baugenehmigungsverfahren,
- Kivan: BKJ > Anmeldung Kindertagesplätze,
- Kommunalmaster: Personalamt > Personalabrechnungssoftware,
- Open Prosoz: Sozialamt > Fallbearbeitung in der Sozialhilfe,
- Prosoz 14: Jugendamt > Fallbearbeitung im Jugendamt,
- Infoma: Finanzbuchhaltung, > Kassen-
/Zahlungsabwicklungsprogramm
In diesen über 100 Fachverfahren der Stadt Eschweiler werden bedarfsorientiert Daten und Dokumente unterschiedlichster Art gespeichert. In vielen Fällen werden die digitalen Vorgänge durch Papierakten ergänzt. Einige dieser Fachverfahren weisen Schnittstellen zu anderen Verfahren auf, insbesondere dort, wo zahlungswirksame Daten übertragen werden. Eine vollständige Vernetzung und ein für alle Verfahren einheitlicher Datenbestand ist nicht gegeben und hinsichtlich des Datenschutzes auch nicht erlaubt.
Aus datenschutzrechtlicher Sicht
wird wie folgt auf den Antrag der CDU-Fraktion Stellung genommen:
1.)
Zur Datenweitergabe innerhalb der Stadtverwaltung
Die im Antrag erörterte Problemstellung
zielt im Kern auf die Frage ab, inwieweit eine zentrale Adressverwaltung
seitens der Stadt Eschweiler möglich ist, aus der heraus sämtliche
Fachdienststellen automatisiert über beispielsweise Änderungen der
personenbezogenen Daten der Bürgerinnen und Bürger informiert werden können.
Maßgeblich für die datenschutzrechtliche
Beurteilung dieser Frage ist seit ihrer Einführung die
EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Diese regelt grundsätzlich, dass eine
Datenverarbeitung nur in dem in der Verordnung vorgegebenen Rahmen erfolgen
kann. Als Faustformel gilt, dass eine Datenverarbeitung nur dann zulässig ist,
wenn sie auf einer Einwilligung des Betroffenen beruht (Art. 6 i.V.m. Art. 7
DSGVO) oder durch eine Rechtsgrundlage gedeckt ist (Art. 6 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c), Abs. 3 DSGVO).
Als Rechtsgrundlage kämen für die
Zulässigkeit der Datenweitergabe aus einer zentralen Adressverwaltung die
Vorschriften des Bundesmeldegesetzes (BMG) und des Meldegesetzes NRW (MG NRW)
in Betracht. Da das MG NRW in Bezug auf die Datenweitergabe innerhalb einer
Behörde keine Festlegungen trifft, ist § 37 BMG als maßgebliche Rechtsgrundlage
anzusehen.
Danach dürfen die sog. „Grunddaten“ des § 3
BMG unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 BMG innerhalb einer
Verwaltungseinheit weitergegeben werden. Dabei handelt es sich u. a. um die
gängigen personenbezogenen Angaben wie Vor- und Nachname, Geburtsdatum sowie
sonstige melderechtlich relevante Angaben. Ausdrücklich nicht erfasst sind
Angaben zum Besitzstand sowie weiteren, insbesondere für die Erhebung von
kommunalen Steuern und Abgaben relevanten Angaben.
Insoweit hat der Gesetzgeber durch die
Regelungen zum automatisierten Abruf von Daten im Wege der einfachen
Behördenauskunft (§ 38 BMG) einen engen Rahmen für die automatisierte
Weitergabe von personenbezogenen Daten geschaffen. Eine pauschale
Datenweitergabe, die bei jeder Änderung von Daten erfolgen würde, ist danach
nicht vorgesehen und somit auch nicht von einer Rechtsgrundlage gedeckt.
Im Übrigen sind im Rahmen der
datenschutzrechtlichen Betrachtung auch die Grundsätze der Datenverarbeitung,
die in Art. 5 DSGVO explizit geregelt sind, zu beachten. In Art. 5 Abs. 1
Buchstabe d) DSGVO wird der Grundsatz der Speicherbegrenzung geregelt. Dieser
soll sicherstellen, dass u. a. die Anzahl der von der konkreten
Datenverarbeitung der Stadtverwaltung betroffenen Personen möglichst
einzuschränken ist.
Bei der automatischen Datenweitergabe,
beispielsweise zur Erhebung von kommunalen Steuern und Abgaben, wäre es
höchstwahrscheinlich, dass Daten an die betroffene Organisationseinheit
weitergegeben werden, die dort keine Relevanz haben, da es bei den betroffenen
Personen an einer Steuer- und Abgabenpflicht mangelt. Die Datenverarbeitung,
die die nicht von einer solchen Pflicht betroffenen Personen betreffen würde,
wäre als rechtswidrig zu qualifizieren.
Eine pauschalisierte Datenweitergabe kommt
daher aus datenschutzrechtlichen Gründen nicht in Betracht.
2.)
Zum Sachstand der Digitalisierung aus datenschutzrechtlicher Sicht
Die fortschreitende Digitalisierung macht
die Anpassung der Prozesse innerhalb der Stadtverwaltung notwendig. Der
Datenschutz spielt bei der Einführung von Digitalisierungsinstrumenten eine
zentrale Rolle.
Nicht zuletzt durch die Corona-Pandemie ist
eine spürbare Beschleunigung der Digitalisierung auch bei der Stadtverwaltung
Eschweiler eingetreten. Dies begegnet nicht selten datenschutzrechtlichen
Herausforderungen, die durch die seit 2018 bestehende Geltung der DSGVO weiter
stiegen.
Dennoch wurden alleine im Jahr 2020
insgesamt 20 neue Digitalisierungsprozesse datenschutzrechtlich beurteilt.
Davon konnten in der Zwischenzeit 18 Projekte aus datenschutzrechtlicher Sicht
positiv beurteilt werden.
Als besondere Herausforderung stellt sich
weiterhin das beschränkte Angebot an Fachanwendungen dar, die der vollständigen
Geltung der DSGVO unterworfen sind. Diese Problematik stellt sich insbesondere
bei Cloud-Lösungen, die vielfach von Herstellern angeboten werden, die eine
Datenverarbeitung außerhalb der Europäischen Union vornehmen, insbesondere in
den USA.
Insgesamt stellt sich der Stand der
Digitalisierung bei der Stadt Eschweiler aus datenschutzrechtlichen
Gesichtspunkten zwar als herausfordernd, aber im Sinne einer kontinuierlichen
Verbesserung und Aktivierung der Digitalisierungspotenziale als stark
verbessert dar.
In folgenden Teilbereichen wird bereits die elektronische Akte mit revisionssicherer Speicherung eingesetzt:
- Grundbesitzabgaben
- Hundesteuer
- Gewerbesteuer
- Rechnungsbelege bei der Finanzbuchhaltung
- Personenstandsregister
Die qualifizierte elektronische Signatur findet Verwendung in den Bereichen:
- Standesamt
- Tiefbau
Ein einheitliches Dokumentenmanagement für die ganze Stadt Eschweiler ist in Planung. Unter Dokumentenmanagementsystemen (DMS) versteht man eine datenbankgestützte Verwaltung von elektronischen Dokumenten aller Art. Ziel von DMS-Software ist es, Schriftstücke zu archivieren und für die zuständigen Mitarbeiter für die Bearbeitung zugänglich zu machen. Diese elektronischen Akten sollen zukünftig einen Großteil der Papierdokumente ersetzen.
Seit April 2019 bieten die neu gestaltete Homepage und das neu eingeführte Bürgerportal digitale und sichere Kommunikationskanäle zwischen Bürgern und Verwaltung. Das enthaltene Behördeninformationssystem enthält alle Dienststellen, Dienstleistungen und Kontaktpersonen. Viele Verwaltungsdienstleistungen wurden durch Onlineformulare ergänzt, welche die Antragsstellung auf elektronischem Wege unabhängig von Standort und Öffnungszeiten ermöglichen. Eine Übersicht der möglichen Online-Dienstleistungen sind auf service.eschweiler.de nach Themen sortiert aufgelistet. Beispielhaft seien hier auszugsweise genannt:
Bürgerbüro: Aufenthaltsbescheinigung, Führungszeugnis, Meldebescheinigung
Gewerbe: Gewerbeauskunft, Gewerbean- und Abmeldung
Abfallentsorgung: An- und Abmeldung von Abfallbehältern, Sperrmüllanträge
Familie und Freizeit: Kindergartenbeitrag, Kindergartenplatz, Familienkarte
Weitere
Dienstleistungen wie die Online-Terminvergabe sind in Vorbereitung.
In zahlreichen
Dienststellen der Stadt Eschweiler wird an der Ausweitung von
Digitalisierungsprozessen gearbeitet. Einige Prozesse sind bereits
fertiggestellt, andere noch in der Umsetzung. Beispielhaft werden folgende
Prozesse aufgeführt:
Amt 20: Einführung
Rechnungsworkflow Zeit- und Kostenersparnis durch digitale Rechnungsbearbeitung
Amt 30: XJustiz –
Datenaustausch mit dem Amtsgericht über das digitale Behördenpostfach
Amt 40:
Digitalisierung der Schulen – Strukturierte Verkabelung von Schulgebäuden,
Ausstattung der Schulen mit Hard- und Software
Amt 51: Kivan –
Online Vergabe von Kindergartenplätzen
Amt 60: E-Vergabe: elektronisches
Vergabeportal
Amt 60: Abfallnavi:
digitale Darstellung aller Entsorgungsmöglichkeiten
Amt 61:
Inkas-Portal – OpenData Projekt zur Bereitstellung von Geodaten
Amt 61: X-Planung:
Digitale Schnittstelle zum Austausch von Planungsdaten
Amt 63: Itebo:
Digitaler Bauantrag im Verbund mit der Städteregion Aachen
Darüber hinaus nutzt die Stadt Eschweiler zur Kommunikation mit den
Bürgern/Bürgerinnen die Social Media Plattformen Facebook und Instagram.
Für das Haushaltsjahr 2021 wurden in auskömmlicher Höhe finanzielle
Mittel für anzuschaffende bzw. nachzurüstende Hardware/Software eingeplant.
Daher ist eine Erhöhung des Ansatzes aus Sicht der Verwaltung nicht
notwendig.
keine
keine