hier: Beschluss der erneuten öffentlichen Auslegung
I.
Die
Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der
Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).
II.
Der
Entwurf der 7. Änderung des Bebauungsplanes 63 - Dürener Straße /
Südstraße – (Anlagen 2 und 3) mit Begründung inklusive Umweltbericht
(Anlage 4) wird zum Zwecke der erneuten öffentlichen Auslegung
beschlossen.
Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss hat in seiner Sitzung am
10.11.2016 die Aufstellung der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener
Straße/Südstraße – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (VV 276/16).
Der ca. 3,2 ha große Geltungsbereich dieser Änderung liegt in dem östlich
vom Stadtzentrum gelegenen Gewerbegebiet Königsbenden, südlich der Dürener
Straße. Überplant wird ein Teilbereich der 3. Änderung des Bebauungsplans 63.
Der Aufstellungsbeschluss wurde gefasst, um nach der Umsiedlung des ehemals an
diesem Standort ansässigen Bau- und Gartenfachmarktes (OBI) eine städtebaulich
problematische Entwicklung und die Entstehung und Verfestigung einer
Einzelhandelsbrache zu verhindern und die zukünftige städtebauliche Entwicklung
zu steuern.
Um die Ziele der Bebauungsplanänderung zu sichern, hat der Rat der Stadt
Eschweiler in seiner Sitzung am 29.11.2018 den Erlass einer Veränderungssperre
gemäß § 14 BauGB im Geltungsbereich der 7. Änderung des Bebauungsplans 63
- Dürener Straße/Südstraße - beschlossen (VV 389/18). Am 10.12.2020
wurde die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB i.V. m. §§ 16 und
17 BauGB durch den Rat der Stadt Eschweiler beschlossen (VV 368/20).
Mit dem parallel durchgeführten Verfahren zur 20. Änderung des
Flächennutzungsplans der Stadt Eschweiler wurde zunächst die bisherige
Darstellung einer „Gewerblichen Baufläche (G)“ in eine „Sonderbaufläche für
großflächigen Einzelhandel“ geändert. Dieses Verfahren befindet sich kurz vor Abschluss.
Der Beschluss des Rates erfolgte am 27.04.2021 und die Unterlagen liegen der
Bezirksregierung Köln zur Genehmigung vor.
Zwischenzeitlich ist es gelungen, durch die Verlagerung eines
ortsansässigen Agrar- und Reitsporthandels auf diesen Standort Königsbenden 39
eine geeignete Nachnutzung für den „Altstandort OBI“ zu finden und diesem
Betrieb dort auch Erweiterungsmöglichkeiten zu bieten. Parallel dazu wurden auf
dem westlichen Nachbargrundstück der Umbau und die Erweiterung eines
bestehenden ALDI-Discounters sowie der Neubau von zwei Fachmärkten mit nicht
zentrenrelevanten Sortimenten ermöglicht.
Mit der 7. Änderung des Bebauungsplans werden im bestehenden Plan nur
Änderungen an den Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung vorgenommen und
an die Genehmigungslage angepasst. Alle sonstigen Festsetzungen (wie Maß der
baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksflächen, Erhaltung von Baumbestand)
sowie Kennzeichnungen und nachrichtlichen Übernahmen bleiben unverändert. Ein
zusätzlicher Eingriff in Natur und Landschaft wird nicht ermöglicht.
Auswirkungen auf Umweltbelange oder betroffene und benachbarte Grundstücke sind
unerheblich. Vor diesem Hintergrund wurde für die Aufstellung der 7. Änderung
des Bebauungsplans 63 - Dürener Straße/Südstraße - zunächst das
vereinfachte Verfahren gemäß § 13 BauGB gewählt. In diesem Vereinfachten
Verfahren wurde von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der
Behörden abgesehen und direkt eine öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB
sowie eine Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
gemäß § 4 Abs. 2 BauGB vom 09.10.2019 bis zum 12.11.2019 durchgeführt.
Ergebnis einer zwischenzeitlich beauftragten Rechtsberatung zu der
komplexen Einzelhandelsthematik ist u.a. die Empfehlung, dass die
Bebauungsplanänderung im formalen Planverfahren gem. § 1 ff. BauGB und nicht im
vereinfachtem Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt werden soll. Dieser
Empfehlung wird mit dem hier vorgelegten Beschlussvorschlag gefolgt, das
Bebauungsplanverfahren wird als vollständiges Verfahren fortgeführt.
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit kann gemäß § 3 Abs. 1
Nr. 2 BauGB abgesehen werden, da dieser erste Beteiligungsschritt bereits im
Rahmen der ersten Offenlage erfolgt ist. Als nächster Verfahrensschritt soll
nun die zweite Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher
Belange als erneute Offenlage beschlossen und durchgeführt werden.
Im Rahmen des ersten Beteiligungsschrittes (Herbst 2019 s.o.) wurden
keine Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit vorgebracht.
Die Stellungnahme der Verwaltung zu den Stellungnahmen der Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange ist als Anlage 1 beigefügt. Die
Stellungnahmen der Behörden sind als Anlage 5 beigefügt.
Es wurde eine Allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles zur Notwendigkeit
einer Umweltprüfung gemäß § 9 Abs. 2 UVPG (Gesetz über die
Umweltverträglichkeitsprüfung) durchgeführt. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass
für das Vorhaben keine UVP-Pflicht besteht, da durch die Änderung keine
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen hervorgerufen werden können.
Durch die 7. Änderung des Bebauungsplans 63 - Dürener Straße/Südstraße -
wird gegenüber der rechtskräftigen 3. Änderung kein zusätzlicher Eingriff in
Natur und Landschaft ermöglicht. Die grünordnerischen Festsetzungen der 3.
Änderung des Bebauungsplans 63 werden übernommen. Eine Festsetzung von
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung oder zum Ausgleich der Auswirkungen sowie
die Erstellung eines Landschaftspflegerischen Fachbeitrages sind daher nicht
erforderlich. Auf den Umweltbericht als Teil B der Begründung (Anlage 4)
wird verwiesen.
Die Verwaltung
empfiehlt, den Entwurf der Bebauungsplanänderung (Anlage 2 und 3) mit
Begründung inklusive Umweltbericht (Anlage 4) zum Zwecke der erneuten Auslegung
zu beschließen.
Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens müssen ggf. externe
Gutachten vergeben werden. Die Notwendigkeit ergibt sich erst aus den
Stellungnahmen der Fachbehörden. Haushaltsmittel für Gutachten stehen bei dem
im Produkt 095110101 – Räumliche Planung und Entwicklung – geführten Sachkonto
52910000 – Aufwendungen für sonstige Dienstleistungen – zur Verfügung.
Die Aufstellung des
o.a. verbindlichen Bauleitplans bindet als Pflichtaufgabe der Kommune
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.