1. Der Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe
wählt das Ratsmitglied
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zur/m Vorsitzenden.
2. Der Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe wählt das Ratsmitglied
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zur/m stellvertretenden Vorsitzenden.
Der vom Rat gebildete Beirat wählt zu Beginn der ersten Sitzung die/den
Beiratsvorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n.
Da es sich bei dem Beirat nicht um einen Ausschuss im Sinne der Gemeindeordnung handelt, findet das Zugreifverfahren (§ 58 Abs. 5 GO NRW) keine Anwendung.
Die Wahl der/des stellvertretenden Vorsitzenden erfolgt unter der Leitung der/des neu gewählten Vorsitzenden.
keine
keine