Betreff
Haushalt 2021 - Jugendhilfeetat
Vorlage
095/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat, die Haushaltsvoranschläge für die Produkte

 

a)      05 341 01 01 - Unterhaltsvorschussleistungen –

b)      06 361 01 01 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –

c)       06 362 01 01 – Kinder- und Jugendförderung –

d)      06 363 01 01 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien –

e)      13 551 01 01 – Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze –

 

entsprechend dem Verwaltungsentwurf der Haushaltssatzung 2021 unter Berücksichtigung der beigefügten Veränderungsliste des Jugendamtes zu beschließen.

 


 

Entsprechend § 71 Abs. 3 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz – in Verbindung mit § 6 der Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler hat der Jugendhilfeausschuss Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe der vom Rat beschlossenen Mittel.

 

Insoweit bildet die Haushaltssatzung 2021 die haushaltswirtschaftliche Grundlage für die Entscheidungen des Jugendhilfeausschusses.

 

Die den Jugendhilfeetat betreffenden Teilbereiche der Haushaltssatzung sind in den Produkten

 

a)       05 431 01 01 – Unterhaltsvorschussleistungen –,

b)      06 361 01 01 – Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in Tagespflege –,

c)       06 362 01 01 – Kinder- und Jugendförderung –,

d)      06 363 01 01 – Hilfe für junge Menschen und ihre Familien – und

e)      13 551 01 01 – Öffentliches Grün – Teilbereich Kinderspielplätze –

 

abgebildet. Der Jugendhilfeetat wurde dem Jugendhilfeausschuss bereits in der Sitzung am 28.01.2021 (vgl. Verwaltungsvorlage Nummer 014/21) zur Kenntnis gegeben.

 

In Teilbereichen sind aufgrund aktueller Erkenntnisse und Prognosen Änderungen erforderlich. Diese sind aus der beigefügten Veränderungsliste der Verwaltung ersichtlich.

 

Grundsätzlich sind die jeweiligen Ansätze nach den Prinzipien der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit ermittelt worden. Sie wurden so festgelegt, dass es der Stadt Eschweiler als Träger der öffentlichen Jugendhilfe möglich ist, ihre Aufgaben, die sich aus dem Kinder- und Jugendhilfegesetz ergeben, nach pflichtgemäßem Ermessen ordnungsgemäß zu erfüllen.

 

 

 


 

./.

 


 

Keine.