Betreff
Bestellung von Ausschussmitgliedern in den Sozial- und Seniorenausschuss, den Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe und den Jugendhilfeausschuss
Vorlage
067/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt mit sofortiger Wirkung die folgenden Änderungen in der Besetzung der folgenden Ausschüsse:

 

Sozial- und Seniorenausschuss

Vertreter/in der Evangelischen Kirchengemeinde

bisheriges Mitglied

neues Mitglied

noch nicht benannt

Herr Harry Reimer

 

 

Beirat für Inklusion und gesellschaftliche Teilhabe

Vertreter/in des Fördervereins für die Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter e.V.

bisheriges Mitglied

neues Mitglied

ordentliches Mitglied

noch nicht benannt

Herr Sascha Friebe

stellvertretendes Mitglied

noch nicht benannt

Frau Stefanie Hilgers

 

 

Jugendhilfeausschuss

Vertreter/in des Jugendamtselternbeirates

bisheriges Mitglied

neues Mitglied

ordentliches Mitglied

Frau Cara Graafen

Frau Andrea Rahmen

stellvertretendes Mitglied

Frau Andrea Rahmen

Frau Cara Graafen

 


In Ergänzung zur Verwaltungsvorlage 432/20 haben die Evangelische Kirchengemeinde und der Förderverein für die Rehabilitation psychisch Kranker und Behinderter e.V. die im Beschlussentwurf genannten Personen benannt.

Außerdem hat es eine personelle Änderung des Jugendamtselternbeirates gegeben; auch diese ist im Beschlussentwurf berücksichtigt.  

 

 

Rechtliche Betrachtung

Gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW regelt der Rat mit der Mehrheit der Stimmen der Ratsmitglieder die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse.

 

Scheidet jemand vorzeitig aus einem Ausschuss aus, wählen die Ratsmitglieder auf Vorschlag der Fraktion oder Gruppe, welcher das Ausschussmitglied bei seiner Wahl angehörte, einen Nachfolger (§ 50 Abs. 3 S. 7 GO NRW).

 

Gemäß § 5 (1) Nr. 9 AG KJHG in Verbindung mit § 4 (3) Buchst. l der Satzung des Jugendamtes der Stadt Eschweiler gehört ein Vertreter/eine Vertreterin des Jugendamtselternbeirates als beratendes Mitglied dem Jugendhilfeausschuss an.      

 

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.

 

 


keine 

 


keine