Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung
zur Hauptsatzung der Stadt Eschweiler vom 14.12.2016:
- Der Rat beschließt, die in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler für den Hauptverwaltungsbeamten genutzte Funktionsbezeichnung „der Bürgermeister“ in „die Bürgermeisterin“ zu ändern.
- Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung wie folgt zu
fassen:
„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Ausschuss-, Fraktions- und Teilfraktionssitzungen sowie an Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen ein Sitzungsgeld in Höhe des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages.
Stellvertretende sachkundige Bürger und stellvertretende sachkundige Einwohner erhalten unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.
Die Anzahl der Fraktions-/Teilfraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld bezahlt wird, ist auf jährlich 15 Sitzungen beschränkt.
Die vorstehenden Regelungen finden gleichermaßen Anwendung auf Online-Fraktionssitzungen, sofern die Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine Präsenz-Fraktionssitzung. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der der übliche Personenkreis teilnimmt und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten.
- Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:
Beschlussvariante
a):
„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Ausgenommen sind die Vorsitzenden aller in § 12 dieser Satzung genannten Ausschüsse.“
Beschlussvariante
b):
„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wird gem. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 EntschVO als Sitzungsgeld gewährt.“
Beschlussvariante
c):
„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung.“
Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die
derzeit geltende Hauptsatzung der Stadt Eschweiler beschlossen. Zum besseren
Verständnis ist die VV-Nr. 378/16 (ohne Anlagen) als Anlage 2 dieser
Verwaltungsvorlage beigefügt. Die Hauptsatzung bedarf nunmehr in den folgenden
Punkten der Anpassung an die derzeitige Rechtslage:
Gewährung von Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen:
Mit Erlass vom 30.10.2020 wies das MHKBG NRW darauf hin, dass – anders
als für die im Grundsatz weiterhin öffentlich durchzuführenden Sitzungen der
Vertretungen und ihrer Ausschüsse – mit Blick auf die Corona-Pandemie für die
Durchführung von Fraktionssitzungen die Möglichkeit bestehe, andere
Sitzungsformen zu wählen. Die Voraussetzungen für eine Sitzungsgeldgewährung
sind in dem Erlass, der als Anlage 3 auszugsweise beigefügt ist,
dargelegt. Der dortigen Empfehlung folgend soll eine Regelung in § 19 Abs. 4
der Hauptsatzung aufgenommen werden, die eine inhaltsgleiche Anwendung der für
Fraktionssitzungen bestehenden Regelungen auf Online-Fraktionssitzungen
ermöglicht.
Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende:
Der § 46 GO NRW wurde bgzl. der Gewährung einer zusätzlichen
Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in den letzten Jahren mehrfach
geändert, so zuletzt u. a. durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur
Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher,
haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 und
durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer
wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019.
Durch eine Änderung der Übergangsregelung in Artikel 11 Abs. 3 S. 2 des
Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zu Änderung
kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften
haben alle von den Gemeinden auf der Grundlage des § 46 GO NRW getroffenen
satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der zusätzlichen
monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der
Kommunalwahlperiode 2014 – 2020 ihre Geltung verloren. Es ist somit für die
Kommunalwahlperiode 2020 – 2025 durch den nunmehr amtierenden Rat eine neue
Regelung zu § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung zu treffen. Hierfür bestehen
grundsätzlich die folgenden drei Möglichkeiten:
Beschlussvariante a):
Die bisherige Regelung, des § 19 Abs. 5 hat weiterhin Bestand. Es werden
dementsprechend keine zusätzlichen Aufwandsentschädigungen an
Ausschussvorsitzende ausgezahlt.
Beschlussvariante b):
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden der
in § 12 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses wird in Form eines Sitzungsgeldes gezahlt; d. h. die
Zahlung erfolgt jeweils einzeln für jede tatsächlich durchgeführte Sitzung.
Hierdurch entstehen – ohne Berücksichtigung von evtl. Sitzungsplanänderungen -
Mehraufwendungen in Höhe von 11.264,40 €/Jahr, die bei Produkt 01 111 01 01,
Sachkonto 5421 0000, über die Veränderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2021
in den Haushalt einzubringen wären.
Beschlussvariante c):
Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden der
in § 12 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse mit Ausnahme des
Wahlprüfungsausschusses wird unabhängig vom tatsächlichen Stattfinden einer
Sitzung als monatliche Pauschale jeweils zuzüglich zur Aufwandsentschädigung
nach § 45 GO NRW gezahlt. Hierdurch entstehen Mehraufwendungen in Höhe von
45.057,60 €/Jahr, die bei Produkt 01 111 01 01, Sachkonto 5421 0000, über die
Veränderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2021 in den Haushalt einzubringen
wären.
Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Zahlung
einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausschließlich an den Ausschussvorsitzenden
erfolgt. Die stellv. Ausschussvorsitzenden werden von der Regelung des § 46 GO
NRW nicht erfasst und erhalten daher grundsätzlich keine zusätzlichen
Aufwandsentschädigungen.
Ebenso unberücksichtigt bleiben die – neben den in § 12 der Hauptsatzung aufgeführten
Ausschüssen – gebildeten Arbeitsgruppen und Beiräte sowie der Integrationsrat,
die ebenfalls von der Regelung des § 46 GO NRW nicht erfasst werden.
Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Anregungs- und
Beschwerdeausschuss bei der Berechnung der Mehraufwendungen zu
Beschlussvarianten b) unberücksichtigt blieb, da dieser Ausschuss nicht
regelmäßig, sondern nur im Bedarfsfall tagt.
Hinweis:
Während Änderungen der Hauptsatzung grundsätzlich mit der Mehrheit der
gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates zu beschließen sind (§ 7 Abs. 3 GO
NRW), erfordert abweichend davon die Beschlussfassung zu Ziff. 3,
Beschlussvarianten a) und b) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des
Rates (§ 46 Abs. 2 GO NRW).
wie vorstehend ausgeführt
keine