Betreff
1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eschweiler vom 14.12.2016
Vorlage
057/21
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die als Anlage 1 beigefügte 1. Nachtragssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Eschweiler vom 14.12.2016:

 

  1. Der Rat beschließt, die in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler für den Hauptverwaltungsbeamten genutzte Funktionsbezeichnung „der Bürgermeister“ in „die Bürgermeisterin“ zu ändern.

 

  1. Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:

„Sachkundige Bürger und sachkundige Einwohner erhalten für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Ausschuss-, Fraktions- und Teilfraktionssitzungen sowie an Sitzungen von Unterausschüssen und Arbeitsgruppen ein Sitzungsgeld in Höhe des in der Entschädigungsverordnung festgesetzten Betrages.

Stellvertretende sachkundige Bürger und stellvertretende sachkundige Einwohner erhalten unabhängig vom Eintritt des Vertretungsfalles für die mandatsbedingt erforderliche Teilnahme an Fraktionssitzungen ein Sitzungsgeld.

Die Anzahl der Fraktions-/Teilfraktionssitzungen, für die ein Sitzungsgeld bezahlt wird, ist auf jährlich 15 Sitzungen beschränkt.

Die vorstehenden Regelungen finden gleichermaßen Anwendung auf Online-Fraktionssitzungen, sofern die Online-Fraktionssitzung im gleichen Rahmen stattfindet wie eine Präsenz-Fraktionssitzung. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn nachweislich eine Sitzung vorliegt, zu der im Vorfeld eingeladen wurde, an der der übliche Personenkreis teilnimmt und zu der im Vorfeld ein Beratungsgegenstand oder eine Tagesordnung festgelegt wurde. Die Teilnehmer einer Online-Fraktionssitzung sind zudem zu Beginn der Sitzung ordnungsgemäß vom Vorsitzenden oder der Geschäftsführung durch Aufruf festzustellen und schriftlich festzuhalten.

 

  1. Der Rat beschließt, den § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung wie folgt zu fassen:

 

Beschlussvariante a):

 

„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Ausgenommen sind die Vorsitzenden aller in § 12 dieser Satzung genannten Ausschüsse.“

 

Beschlussvariante b):

 

„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung. Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende wird gem. § 46 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 GO NRW i. V. m. § 3 Abs. 4 EntschVO als Sitzungsgeld gewährt.“

 

Beschlussvariante c):

 

„Neben den Entschädigungen, die den Ratsmitgliedern nach § 45 GO NRW zustehen, erhalten die stellv. Bürgermeister, die Vorsitzenden der Ausschüsse sowie die Fraktionsvorsitzenden und die stellv. Fraktionsvorsitzenden eine zusätzliche Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 46 GO NRW in Verbindung mit der Entschädigungsverordnung.“

 

 


 

Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 13.12.2016 die derzeit geltende Hauptsatzung der Stadt Eschweiler beschlossen. Zum besseren Verständnis ist die VV-Nr. 378/16 (ohne Anlagen) als Anlage 2 dieser Verwaltungsvorlage beigefügt. Die Hauptsatzung bedarf nunmehr in den folgenden Punkten der Anpassung an die derzeitige Rechtslage:

 

Gewährung von Sitzungsgeld für Online-Fraktionssitzungen:

 

Mit Erlass vom 30.10.2020 wies das MHKBG NRW darauf hin, dass – anders als für die im Grundsatz weiterhin öffentlich durchzuführenden Sitzungen der Vertretungen und ihrer Ausschüsse – mit Blick auf die Corona-Pandemie für die Durchführung von Fraktionssitzungen die Möglichkeit bestehe, andere Sitzungsformen zu wählen. Die Voraussetzungen für eine Sitzungsgeldgewährung sind in dem Erlass, der als Anlage 3 auszugsweise beigefügt ist, dargelegt. Der dortigen Empfehlung folgend soll eine Regelung in § 19 Abs. 4 der Hauptsatzung aufgenommen werden, die eine inhaltsgleiche Anwendung der für Fraktionssitzungen bestehenden Regelungen auf Online-Fraktionssitzungen ermöglicht.

 

Zusätzliche Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende:

 

Der § 46 GO NRW wurde bgzl. der Gewährung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende in den letzten Jahren mehrfach geändert, so zuletzt u. a. durch das Gesetz zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zur Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften vom 18.12.2018 und durch das Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019.

 

Durch eine Änderung der Übergangsregelung in Artikel 11 Abs. 3 S. 2 des Gesetzes zur Aufhebung des Gesetzes zur Stärkung des Kreistags und zu Änderung kommunalrechtlicher, haushaltsrechtlicher und steuerrechtlicher Vorschriften haben alle von den Gemeinden auf der Grundlage des § 46 GO NRW getroffenen satzungsrechtlichen Ausnahmen bzw. Abweichungen von der zusätzlichen monatlichen Aufwandsentschädigung für Ausschussvorsitzende mit Ablauf der Kommunalwahlperiode 2014 – 2020 ihre Geltung verloren. Es ist somit für die Kommunalwahlperiode 2020 – 2025 durch den nunmehr amtierenden Rat eine neue Regelung zu § 19 Abs. 5 der Hauptsatzung zu treffen. Hierfür bestehen grundsätzlich die folgenden drei Möglichkeiten:

 

Beschlussvariante a):

Die bisherige Regelung, des § 19 Abs. 5 hat weiterhin Bestand. Es werden dementsprechend keine zusätzlichen Aufwandsentschädigungen an Ausschussvorsitzende ausgezahlt.

 

Beschlussvariante b):

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden der in § 12 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses wird in Form eines Sitzungsgeldes gezahlt; d. h. die Zahlung erfolgt jeweils einzeln für jede tatsächlich durchgeführte Sitzung. Hierdurch entstehen – ohne Berücksichtigung von evtl. Sitzungsplanänderungen - Mehraufwendungen in Höhe von 11.264,40 €/Jahr, die bei Produkt 01 111 01 01, Sachkonto 5421 0000, über die Veränderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2021 in den Haushalt einzubringen wären.

 

Beschlussvariante c):

Die zusätzliche Aufwandsentschädigung für die Ausschussvorsitzenden der in § 12 der Hauptsatzung genannten Ausschüsse mit Ausnahme des Wahlprüfungsausschusses wird unabhängig vom tatsächlichen Stattfinden einer Sitzung als monatliche Pauschale jeweils zuzüglich zur Aufwandsentschädigung nach § 45 GO NRW gezahlt. Hierdurch entstehen Mehraufwendungen in Höhe von 45.057,60 €/Jahr, die bei Produkt 01 111 01 01, Sachkonto 5421 0000, über die Veränderungsliste zum Haushaltsplanentwurf 2021 in den Haushalt einzubringen wären.

 

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang noch darauf, dass die Zahlung einer zusätzlichen Aufwandsentschädigung ausschließlich an den Ausschussvorsitzenden erfolgt. Die stellv. Ausschussvorsitzenden werden von der Regelung des § 46 GO NRW nicht erfasst und erhalten daher grundsätzlich keine zusätzlichen Aufwandsentschädigungen.

 

Ebenso unberücksichtigt bleiben die – neben den in § 12 der Hauptsatzung aufgeführten Ausschüssen – gebildeten Arbeitsgruppen und Beiräte sowie der Integrationsrat, die ebenfalls von der Regelung des § 46 GO NRW nicht erfasst werden.

 

Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Anregungs- und Beschwerdeausschuss bei der Berechnung der Mehraufwendungen zu Beschlussvarianten b) unberücksichtigt blieb, da dieser Ausschuss nicht regelmäßig, sondern nur im Bedarfsfall tagt.

 

Hinweis:

Während Änderungen der Hauptsatzung grundsätzlich mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder des Rates zu beschließen sind (§ 7 Abs. 3 GO NRW), erfordert abweichend davon die Beschlussfassung zu Ziff. 3, Beschlussvarianten a) und b) eine Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Rates (§ 46 Abs. 2 GO NRW).  

 


wie vorstehend ausgeführt

 


keine