Betreff
Bestattungen durch das Ordnungsamt und Übernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt
Vorlage
048/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Immer wieder stellt sich für Betroffene die Frage, wer im Notfall für eine Bestattung und deren Kosten aufkommt. Oftmals sind bei Verstorbenen keine Angehörigen vorhanden, die die erforderliche Bestattung vornehmen können oder wollen. Ebenfalls kommt es häufig vor, dass die Angehörigen nicht über die finanziellen Mittel verfügen, um eine würdevolle Bestattung vornehmen zu können.

 

Bestattungen durch das Ordnungsamt

 

Grundsätzlich bildet das Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz - BestG NRW) die rechtliche Grundlage für Bestattungen in Nordrhein-Westfalen.

 

Nach § 8 BestG NRW sind zur Bestattung in der nachstehenden Rangfolge verpflichtet:

 

Ehegatten, Lebenspartner, volljährige Kinder, Eltern, volljährige Geschwister, Großeltern und volljährige Enkelkinder (Hinterbliebene).

 

Soweit diese ihrer Verpflichtung nicht oder nicht rechtzeitig nachkommen, hat die örtliche Ordnungsbehörde der Gemeinde, auf deren Gebiet der Tod eingetreten oder die oder der Tote gefunden worden ist, die Bestattung zu veranlassen.

 

Hieraus ergibt dich die Verpflichtung des Ordnungsamtes, für eine entsprechende Bestattung eines Verstorbenen zu sorgen, sofern es keine Hinterbliebenen gibt oder, wenn diese der Verpflichtung nicht nachkommen. In den Fällen, in denen in einem angemessenen Zeitraum verpflichtete Angehörige ermittelt werden können, werden diese per Ordnungsverfügung zur Vornahme der Bestattung verpflichtet. Rechtliche Grundlage für diese Ordnungsverfügung ist § 14 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG).

 

Sofern die Angehörigen ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht nachkommen oder wenn keine zur Bestattung verpflichteten Angehörigen vorhanden sind, wird die Bestattung im Auftrag des Ordnungsamtes durchgeführt. Sofern keine Informationen des Verstorbenen vorliegen, die gegen eine Einäscherung sprechen, erfolgt die Bestattung im Regelfall als Feuerbestattung. Die Beisetzung erfolgt dann anonym auf einem der Friedhöfe in Eschweiler.

 

Wenn Angehörige Ihrer Verpflichtung zur Bestattung nicht nachgekommen sind und die Einäscherung und Beisetzung durch das Ordnungsamt erfolgt ist, werden diese im Anschluss zur Tragung der Kosten mittels Kostenbescheid herangezogen.

 

Im Jahr 2020 wurden durch das Ordnungsamt der Stadt Eschweiler 38 Bestattungen vorgenommen.

 

Kostenübernahme von Bestattungskosten durch das Sozialamt[1]

 

Grundlage für die Übernahme von Bestattungskosten bildet § 74 Sozialgesetzbuch - Zwölftes Buch - (SGB XII).

 

Angehörige haben die Möglichkeit, zu den Ausgaben einer Bestattung, zu der sie rechtlich verpflichtet waren, einen Antrag auf Kostenübernahme beim zuständigen Sozialamt zu stellen. So soll gewährleitet werden, dass Angehörige angemessen und würdevoll bestattet werden können.

 

Es wird in diesem Zusammenhang zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zu den Bestattungskosten in der Verwaltungsvorlage 001/21 verwiesen.

 

Der überörtliche Sozialhilfeträger ist für die Übernahme der Bestattungskosten sachlich zuständig, wenn er zum Zeitpunkt des Todes Leistungen erbracht hat (§ 97 Abs. 4 SGB XII). In den übrigen Fällen ist der örtliche Sozialhilfeträger sachlich zuständig. Gemäß der Satzung über die Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII in der StädteRegion Aachen, ist die Bearbeitung und Entscheidung der Anträge auf Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB XII auf die regionsangehörigen Städte und Gemeinden übertragen, soweit nicht ausschließlich die StädteRegion in diesen Fällen bis zum Tod der betreffenden Person Leistungen nach dem SGB XII gewährt hat.

 

Gemäß 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung nur dann übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles auslegungsbedürftig (§ 9 SGB XII). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) des Verpflichteten (und ggf. seines Ehegatten) sind hierbei auch subjektive Gegebenheiten, beispielsweise die soziale Nähe des Verpflichteten zum Verstorbenen und/oder das Verwandtschaftsverhältnis, zu berücksichtigen. Es sind die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, insbesondere das Nachrangprinzip nach § 2 SGB XII zu beachten. Beziehern von Leistungen nach dem SGB II kann die Tragung von Bestattungskosten aus ihrem Einkommen und Vermögen grundsätzlich nicht zugemutet werden, da Bedürftigkeit nach dem SGB II auch als Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII anzuerkennen ist.

 

Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Wille des Verstorbenen bzw. soweit dieser nicht ermittelbar ist, der Wille des nächsten Angehörigen hinsichtlich der Bestattungsart (z.B. Erd- oder Feuerbestattung) und des Bestattungsortes ist zu beachten. Die typischen Bräuche der Religionszugehörigkeit sind dabei angemessen zu berücksichtigen. Der Umfang der erforderlichen Kosten bestimmt sich unabhängig davon, ob dem Verpflichteten die Kostenübernahme zuzumuten ist.

 

Die Übernahme der Bestattungskosten erfolgt grundsätzlich durch die Gewährung eines Pauschalbetrages in Höhe von 905,00 Euro, welcher folgende Leistungen beinhaltet:

 

-    Kosten für einen einfachen Vollholzsarg

-    ggf. Kosten für Kissen, Decke und Talar nach VDI Richtlinie 3891

-    Anfahrt des Leersarges zur Aufnahme des Verstorbenen

-    Grundversorgung, Ankleiden und Einbetten des Verstorbenen

-    Überführung des Verstorbenen zum Beisetzungsort bzw. zum Krematorium mit einem Bestattungskraftwagen gemäß DIN 75081 innerhalb der StädteRegion Aachen

-    Besorgung der Formalitäten zur Erd- oder Feuerbestattung einschließlich der Gebühren für eine Sterbeurkunde

-    Abrechnung evtl. vorrangiger Leistungen mit Versicherungen etc.

-    Ausgestaltung der Trauerfeier

-    Grabkreuz oder -tafel in Eiche mit Beschriftung

-    Personal- und Sachkosten, die aus Anlass der Erbringung vorstehender Leistungen entstehen

 

Soll auf Wunsch des Verstorbenen oder seiner Angehörigen eine Urnenbestattung erfolgen, sind alle damit verbundenen notwendigen Aufwendungen exklusive aller für diese Bestattungsart zusätzlich anfallenden Gebühren (Krematoriumsgebühr, Gebühr für amtsärztliche Untersuchung etc.) durch die o.g. Pauschale abgegolten.

 

Im Bedarfsfall sind zusätzlich zur Grundpauschale anzuerkennen:

-    Aufwendungen zur Dekoration der Trauerhalle pauschal i.H.v. 200,00 €

-    angemessene Ausschmückung des Sarges mit einem Blumengesteck evtl. einschließlich einer Schleife pauschal i.H.v. 60,00 €

-    ggf. erforderliche Sargträger oder Urnenträger nach der Gebührensatzung des Beisetzungsortes. Sieht die Friedhofssatzung die Gestellung von Trägern nicht vor, ist hinsichtlich der anerkennungsfähigen Aufwendungen für die Inanspruchnahme eines gewerblichen Trägerdienstes ein Richtwert in Höhe von 54,00 € pro Träger, angelehnt an die Friedhofsgebührenordnung der Stadt Aachen, zugrunde zu legen.

-    ggf. besondere Pauschale aus Gründen der allgemeinen Gefahrenabwehr an Wochenenden oder Feiertagen zur Abgeltung von Wochenend-/Feiertagszuschlägen und zur Verwendung eines Notsarges einschließlich Desinfektion i.H.v. 170,00 €

-    ggf. entstehende Kosten für seuchenhygienische Vorkehrungen in tatsächlicher Höhe

-    Kosten der Überführung eines Verstorbenen außerhalb des Gebietes der StädteRegion Aachen bis zu einer Höhe von 1,30 € je gefahrenem Kilometer. Die Pauschale beinhaltet auch alle Personal- und Wartezeitkosten. Die jeweils gefahrene Entfernung wird von bzw. bis zur Grenze der StädteRegion Aachen berechnet. Ebenso ist durch diesen Betrag der zeitliche Aufwand für eine evtl. erforderliche Abmeldung des Verstorbenen beim Standesamt des jeweiligen Sterbeortes abgegolten.

-    Aufwendungen für die Erstbepflanzung und Anlage der Grabstätte bis zu einer Höhe von 50,00 €

 

Friedhofsgebühren und sonstige anfallende Gebühren für Reihengrabbeisetzungen bzw. für Urnenreihengrabbestattungen werden in Höhe der am Bestattungsort geltenden Gebührensätze incl. der Nutzung von Unterstell- oder Klimaräumen und der Nutzung der Trauerhalle zur Trauerfeier übernommen. Gebühren für die Benutzung des Krematoriums werden auf Nachweis in tatsächlicher, jedoch maximal bis zur jeweils ortsüblichen Höhe anerkannt. Ärztliche Gebühren für die Ausstellung von Todesbescheinigungen und/oder der amtsärztlichen Leichenschau werden auf Nachweis in tatsächlicher Höhe übernommen. Zusätzliche unabwendbare Gebühren (z.B. Gebühren, die im Zusammenhang mit der Beschaffung von erforderlichen Dokumenten, die für die Erstellung von Sterbeurkunden benötigt werden anfallen, so z.B. Familienbuchauszug o.ä.) werden auf Nachweis in tatsächlicher Höhe, jedoch maximal bis zur jeweils ortsüblichen Höhe übernommen.

 

Im Jahr 2020 wurde in 40 Fällen ein Antrag auf Kostenübernahme gestellt.

 



[1] Vgl. Richtlinien der StädteRegion Aachen zu § 74 SGB XII


Die Kosten die dem Ordnungsamt im Rahmen der Vornahme der Kremierung und Bestattung entstehen, fallen dem städtischen Haushalt zur Last. Entsprechende Einnahmen aus den Kostenbescheiden werden entsprechend im städtischen Haushalt vereinnahmt. Die Abwicklung erfolgt über den Produktbereich: 02 - Sicherheit und Ordnung. Im Jahr 2020 sind Aufwendungen in Höhe von ca. 82.200,00 Euro entstanden. Durch Kostenerstattungen wurden Erträge in Höhe von ca. 73.500,00 Euro erzielt. Der Nettoaufwand betrug im Jahr 2020 somit ca. 8.700,00 Euro.

 

Aufwendungen für die Übernahme der Bestattungskosten durch das Sozialamt werden der Stadt Eschweiler im Rahmen der Abrechnung der Aufwendungen nach dem SGB XII von der StädteRegion Aachen erstattet. Hiervon ausgenommen sind die Aufwendungen für das städtische Personal. Im Jahr 2020 wurden für Bestattungskosten im Bereich der Stadt Eschweiler 50.440,85 Euro aufgewendet.

 


Keine besonderen personellen Auswirkungen.