Der Integrationsrat wählt
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zur/ zum 1. stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates
und
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zur/ zum 2. stellvertretenden Vorsitzenden des Integrationsrates.
Gemäß § 27 Absatz 7 GO NRW in Verbindung mit § 5 Absatz 2 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler werden der Vorsitzende und seine beiden Stellvertreter von allen Mitgliedern aus der Mitte des Integrationsrates gewählt.
Die Wahl wird durch die/den neu gewählte/n Vorsitzende/n des Integrationsrates geleitet.
Das Wahlverfahren richtet sich ebenso wie bei der Wahl der/ des Vorsitzenden nach § 50 Abs. 2 GO NRW.
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine personellen
Auswirkungen.