Betreff
Gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen in Eschweiler nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Vorlage
027/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Die gesundheitliche Vorsorge der Leistungsberechtigten nach §§ 3 und 1 a) AsylbLG ist in § 4 AsylbLG, ggfls. nach § 6 AsylbLG geregelt.

 

Für diesen Personenkreis fungiert die Stadt Eschweiler wie eine Krankenkasse. Mit dem bei Vorlage eines Arzttermines ausgehändigtem Krankenschein können Flüchtlinge bei freier Wahl den gewünschten Arzt innerhalb der Städteregion Aachen aufsuchen. Für die Dauer der Gültigkeit des Krankenscheins, welche im Regelfall von dem Zeitpunkt der Ausgabe bis zum Ende des jeweiligen Abrechnungsquartals reicht, kann der ausgesuchte Arzt von dem Leistungsempfänger unbegrenzt in Anspruch genommen werden, ohne das ein erneuter Krankenschein eingeholt werden muss. Im Falle einer Überweisung an einen anderen Arzt ist von dem Leistungsempfänger der Überweisungsschein beim Sozialamt der Stadt Eschweiler vorzulegen, damit ein entsprechender Kostenübernahmevermerk, welcher dieselbe Wirkung hat wie der der Krankenschein, für den weiterbehandelnden Arzt angebracht werden kann. Aus dem Krankenschein bzw. dem vorgenannten Vermerk ist für den behandelnden Arzt genau ersichtlich, welche Behandlungen er auf Grundlage des Krankenscheins oder der Überweisung abrechnen kann und für welche Behandlungen gegebenenfalls eine zusätzliche Kostenzusage durch die Stadt Eschweiler erfolgen muss. Diese Anträge auf Kostenübernahme werden in der Regel dem Gesundheitsamt der Städteregion Aachen zur Entscheidung vorgelegt.

Mit Ausnahme dieser genehmigungspflichtigen Behandlungsmaßnahmen werden die Behandlungskosten nach den Sätzen der AOK (100% der Kassenleistung) vom Sozialamt der Stadt Eschweiler übernommen.

 

Die bei der Behandlung des o.g. Personenkreises entstehenden Kosten (mit Ausnahme der Kosten der stationären Behandlungen sowie von Heil- und Hilfsmitteln) werden im Rahmen einer vertraglichen Regelung über das Deutsche Dienstleistungszentrum für das Gesundheitswesen GmbH (DDG) in Essen geprüft und abgerechnet. Die Prüfung erstreckt sich auf die rechnerische Richtigkeit, Vollständigkeit und Einhaltung der gesetzlichen und vertraglichen Regelung der Rechnungslegung.

Die in diesem Rahmen anfallende Bearbeitungsgebühr beträgt 1% des Bruttoumsatzvolumens, 0,16 % Archivierung, 0,12% Krankenhilfekosten, 1,28 € je dokumentierte Änderung, 0,41 € pro Zahlungserstellungsarbeiten, Portokosten, Mindesthonorar + MWSt.

 

Die Stadt Eschweiler verausgabte 2020 Krankenhilfekosten im Bereich AsylbLG in Höhe von insgesamt       876.112,15 €. Abzüglich hiervon entfallen Zahlungen an gesetzliche Krankenkasse im Rahmen von angemeldeten Betreuungsfällen gegen Kostenerstattung (Leistungsberechtigte nach  § 2 AsylbLG i.V.m. § 264 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch SGB V) in Höhe von 373.255,62 €.                                                                                                            

 

Hierdurch ergab sich ein maßgebliches Umsatzvolumen bei den Leistungsberechtigten gem. § 3 AsylbLG i.H.v.                                502.856,53 €.

 

Das vorgenannte Umsatzvolumen bei den Leistungsberechtigten gem. § 3 AsylbLG wäre bei Einführung einer Gesundheitskarte Grundlage für die Berechnung des Verwaltungskostenaufwandes gewesen.

 

Die Bearbeitungsgebühren des in Anspruch genommenen Dienstleistungszentrums DDG GmbH in 2020 umfassten ein Umsatzvolumen von

Arzneimittelprüfungen i.H.v.               21.938,36 €

Krankenhilfeaufwendungen i.H.v.      72.586,18 €

bei einem Verwaltungskostenaufwand i.H.v. 4.961,22 €

 

Das Umsatzvolumen ist gegenüber den tatsächlichen Krankenhilfekosten niedriger, da die Kosten für stationäre Unterbringungen und Behandlungen sowie Heil- und Hilfsmitteln in Eschweiler durch vorhandenes Personal, ggfls. unter Zuhilfenahme des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen abgerechnet wird.

 

Der von der Landesregierung bei Einführung der Gesundheitskarte mit den Krankenkassen abgeschlossene Rahmenvertrag beinhaltet, dass die Gemeinden 8 % der angefallenen Gesundheitsausgaben, mindestens jedoch zehn Euro pro angefangenen Betreuungsmonat je Flüchtling allein für den Verwaltungsaufwand zahlen müssen.

 

Bei dieser Regelung wären der Stadt Eschweiler zum Vergleich im Jahr 2020 für den Verwaltungsaufwand Kosten i.H.v. mindestens 8 % von 502.856,53 €, folglich 40.228,52 €, entstanden.

 

Da eine Veränderung des Verfahrens in Eschweiler im Gegensatz zu Großstädten keinerlei Auswirkungen auf den Personaleinsatz im Asylbereich und damit einhergehender Einsparungen hätte, wäre die Einführung der Gesundheitskarte mit einem höheren Aufwand an Verwaltungskosten verbunden, welche zusätzlich zu den gesamten Behandlungskosten von der Stadt Eschweiler zu finanzieren wäre.

 


 

Wie im Sachverhalt dargestellt. Der finanzielle Aufwand für die gesundheitliche Versorgung von Flüchtlingen wird in der Haushaltssatzung im Produkt 053130101 – Integration von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte -, Sachkonto 53380500 – Krankenhilfe gemäß § 4 AsylbLG/§ 264 SGB V – abgebildet. Im Entwurf der Haushaltssatzung 2021 ist bei vorgenannter Position ein Aufwandsansatz in Höhe von 720.000 € kalkuliert.

 


./.