Die Stadt Eschweiler verzichtet auf die
Erhebung von Elternbeiträgen auf Grundlage der örtlichen Satzungen für die
Inanspruchnahme von
-
Angeboten zur Förderung von Kindertagespflege gemäß §§ 22, 23 und 24 Achtes
Buch Sozialgesetzbuch
(SGB VIII) sowie §§ 1, 2, 15, 16, 21, 22
Kinderbildungsgesetz (KiBiz),
-
Angeboten zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen gemäß § 22,
22a, und 24 SGB VIII sowie
§ 1 Absatz 1, 2, 15,16, 32 KiBiz,
- Angeboten gemäß § 9 Schulgesetz NRW (SchulG)
in Verbindung mit dem Runderlass des Ministeriums für
Schule und Bildung vom 23.12.2010 „Gebundene und offene Ganztagsschulen
sowie außerunterrichtliche
Ganztags- und Betreuungsangebote in Primarbereich und Sekundarstufe I“
(BASS - Bereinigte Amtliche
Sammlung der Schulvorschriften NRW 12-63 Nr. 2).
im und für den Zeitraum vom 01. Februar bis 28. Februar 2021. Dies geschieht zum einen als Kompensation für die bereits erfolgte Beitragserhebung im Januar 2021, zum anderen unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum eine Betreuung in Anspruch genommen worden ist bzw. wird.
Zur Verhinderung der weiteren
Ausbreitung von SARS-CoV-2 wurde mit Beschluss der Bundeskanzlerin und
der Regierungschefinnen und Regierungschefs der Länder vom 05.01.2021 der
bundesweite Lockdown bis zum 31.01.2021 verlängert.
Die Kindertagesbetreuungseinrichtungen
in Nordrhein-Westfalen bleiben in der Folge ab dem 11.01.2021 jedoch
grundsätzlich geöffnet. Ob Eltern das Angebot in Anspruch nehmen, entscheiden
diese eigenverantwortlich. Dieser eingeschränkte Pandemiebetrieb gilt zunächst
für die Dauer des Lockdowns bis zum 31.01.2021.
In Nordrhein-Westfalen werden für den
Monat Januar landesweit die Elternbeiträge ausgesetzt. Die Form der
Erstattung/Art der Abrechnung kann von Kommune zu Kommune unterschiedlich sein.
Um eine aufwändige Erstattung der
bereits für Januar gezahlten Elternbeiträge an die Eltern zu vermeiden, hat
sich die Stadt Eschweiler dazu entschlossen, die Elternbeiträge für den Monat
Februar auszusetzen.
Wenn man die Sollstellung für die beiden
Monate zugrunde legt, so ist mit einem vorläufigen Minderertrag von insgesamt
rd. 110.000 Euro zu rechnen, der sich wie folgt aufteilt:
* Elternbeiträge gem. § 23 SGB VIII
(Kindertagespflege) – 19.000 Euro
* Elternbeiträge Kindergärten freie
Träger und Elternbeiträge städt. Kindergärten (BKJ) – 49.000 Euro
* Elternbeiträge Offene Ganztagsschule –
42.000 Euro
Die Landesregierung hat vorbehaltlich
der Beratung und Beschlussfassung durch den Landesgesetzgeber angekündigt, den
mit dem Verzicht auf die Beitragserhebung einhergehenden Ertrags- und
Einzahlungsausfall auf Jugendamts- bzw. kommunaler Ebene zu 50 % zu übernehmen.
Ergänzend zu den im Sachverhalt dargestellten finanziellen
Auswirkungen ist davon auszugehen, dass der nach Beteiligung des Landes NRW
verbleibende Ausfall von Elternbeiträgen in Höhe von rd. 55.000 Euro als
corona-bedingter Ertragsausfall isoliert, bilanziell gesondert aktiviert und
beginnend mit dem Haushaltsjahr 2025 über längstens 50 Jahre abgeschrieben
werden kann. Das Gesetz zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden
Belastungen der kommunalen Haushalte im Land NRW (NKF-COVID-19-Isolierungsgesetz
– NKF-CIG) enthält zwar zurzeit im § 5 entsprechende Regelungen nur für den
Jahresabschluss 2020, je nach weiterer Entwicklung der Auswirkungen der
Pandemie ist hier jedoch von einer Nachsteuerung auszugehen.
Keine.