- Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest,
dass hinsichtlich der Wahl der Bürgermeisterin, der Wahl des Rates und der
Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 kein Fall des § 40 Abs. 1
Buchst. a) – c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt. Er empfiehlt dem
Rat daher, die vorgenannten Wahlen für gültig zu erklären.
- Der Rat erklärt die Wahl der
Bürgermeisterin vom 13.09.2020 gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für
gültig.
- Der Rat erklärt die Wahl der
Ratsmitglieder vom 13.09.2020 gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für
gültig.
- Der Rat erklärt die Wahl der
Integrationsratsmitglieder vom 13.09.2020 gem. § 16 der Wahlordnung für
die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu
wählenden Mitglieder i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.
Gem. § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat die neue
Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich
über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in
folgender Weise zu beschließen:
a)
Wird die
Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so
ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.
b)
Wird
festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf
das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl
in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und
dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).
c)
Wird die
Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben
und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht
möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel
aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das
Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der
Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.
d)
Wird
festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle
vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.
Bezogen auf die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates gelten die
Regelungen des Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung gem. § 16 der
Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler
zu wählenden Mitglieder entsprechend.
Die Ergebnisse der Wahl der Bürgermeisterin, der Wahl des Rates der Stadt
Eschweiler sowie der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 13.09.2020 wurden
entsprechend § 35 KWahlG im Amtsblatt der Stadt Eschweiler vom 22.09.2020
öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 39 KWahlG kann binnen eines Monats nach
Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben
werden. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist sind beim Wahlleiter keine
Einsprüche eingegangen. Die von Amts wegen durchgeführte Vorprüfung gem. § 40
Abs. 1 Buchst. a) – c) KWahlG ergab ebenfalls keine Beanstandungen. Die Wahlen
sind daher entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.
Hinweis:
Bei der Beratung und Beschlussfassung zu Ziff. 2 des Beschlussentwurfes
darf die Bürgermeisterin gem. § 46 e Abs. 1 KWahlG nicht mitwirken.
keine
keine