Betreff
Feststellung der Gültigkeit der Wahl der Bürgermeisterin, der Wahl des Rates der Stadt Eschweiler sowie der Wahl des Integrationsrates der Stadt Eschweiler vom 13.09.2020
Vorlage
013/21
Aktenzeichen
102/12.11.01-KW 2020
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Der Wahlprüfungsausschuss stellt fest, dass hinsichtlich der Wahl der Bürgermeisterin, der Wahl des Rates und der Wahl des Integrationsrates vom 13.09.2020 kein Fall des § 40 Abs. 1 Buchst. a) – c) des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) vorliegt. Er empfiehlt dem Rat daher, die vorgenannten Wahlen für gültig zu erklären.

 

  1. Der Rat erklärt die Wahl der Bürgermeisterin vom 13.09.2020 gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 

  1. Der Rat erklärt die Wahl der Ratsmitglieder vom 13.09.2020 gem. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 

  1. Der Rat erklärt die Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 13.09.2020 gem. § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder i. V. m. § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig.

 


 

Gem. § 40 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes (KWahlG) hat die neue Vertretung nach Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über die Einsprüche sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen in folgender Weise zu beschließen:

 

a)      Wird die Wahl wegen mangelnder Wählbarkeit eines Vertreters für ungültig erachtet, so ist das Ausscheiden dieses Vertreters anzuordnen.

 

b)      Wird festgestellt, dass bei der Vorbereitung der Wahl oder bei der Wahlhandlung Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss gewesen sein können, so ist die Wahl in dem aus § 42 Abs. 1 ersichtlichen Umfang für ungültig zu erklären und dementsprechend eine Wiederholungswahl anzuordnen (§ 42).

 

c)       Wird die Feststellung des Wahlergebnisses für ungültig erklärt, so ist sie aufzuheben und eine Neufeststellung anzuordnen (§ 43). Ist die Neufeststellung nicht möglich, weil die Wahlunterlagen verlorengegangen sind oder wesentliche Mängel aufweisen, und kann dies im jeweils vorliegenden Einzelfall auf das Wahlergebnis im Wahlbezirk oder auf die Zuteilung der Sitze aus der Reserveliste von entscheidendem Einfluss sein, so gilt Buchstabe b entsprechend.

 

d)      Wird festgestellt, dass keiner der unter Buchstaben a bis c genannten Fälle vorliegt, so ist die Wahl für gültig zu erklären.

 

Bezogen auf die Wahl der Mitglieder des Integrationsrates gelten die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes über die Wahlprüfung gem. § 16 der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder entsprechend.

 

Die Ergebnisse der Wahl der Bürgermeisterin, der Wahl des Rates der Stadt Eschweiler sowie der Wahl der Integrationsratsmitglieder vom 13.09.2020 wurden entsprechend § 35 KWahlG im Amtsblatt der Stadt Eschweiler vom 22.09.2020 öffentlich bekannt gemacht. Gemäß § 39 KWahlG kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl erhoben werden. Bis zum Ablauf der Einspruchsfrist sind beim Wahlleiter keine Einsprüche eingegangen. Die von Amts wegen durchgeführte Vorprüfung gem. § 40 Abs. 1 Buchst. a) – c) KWahlG ergab ebenfalls keine Beanstandungen. Die Wahlen sind daher entsprechend § 40 Abs. 1 Buchst. d) KWahlG für gültig zu erklären.

 

Hinweis:

Bei der Beratung und Beschlussfassung zu Ziff. 2 des Beschlussentwurfes darf die Bürgermeisterin gem. § 46 e Abs. 1 KWahlG nicht mitwirken.

 


keine

 


keine