Die als Anlage 1 beigefügte Neufassung der „Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler“ wird

beschlossen.

 


 

Am 01.08.2020 ist eine Neufassung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz NRW) in Kraft getreten.

 

Darüber hinaus hat der Landschaftsverband Rheinland im Rahmen der Kommunalwahl zum 13.09.2020 den Kommunen eine überarbeitete Auflage des „Handbuches für die Arbeit im Jugendhilfeausschuss“ zur Verfügung gestellt. Hierin ist u.a. eine Mustersatzung als Empfehlung für die rheinischen Jugendämter enthalten.

 

Beide Sachverhalte hat das Jugendamt der Stadt Eschweiler zum Anlass genommen, die bestehende „Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler“ in der Fassung der 3. Änderungssatzung vom 24.09.2014 (Anlage 2), in Kraft getreten am 22.10.2014, zu überarbeiten und als Neufassung vorzulegen.

 

Die neu zu beschließende Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Diese tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die vorgenannte 3. Änderungssatzung vom 24.09.2014.

 

Zur besseren Übersicht sind die Änderungen in Anlage 3 rot markiert.

 

Vorgenommene, im wesentlichen redaktionelle Änderungen:

 

·         Im gesamten Satzungstext wurden die Angaben „KJHG“ in „SGB VIII“ geändert.

·         Aus § 4 - Mitglieder - der bisherigen Satzung wurden zur besseren Übersichtlichkeit zwei Paragrafen

(§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder und § 5 Beratende Mitglieder).

·         Im neuen § 4 wurden mit den Absätzen 4 und 5 ergänzende klarstellende Regelungen eingefügt.

·         Die neue Satzung enthält mit § 6 Regelungen zum „Ende der Mitgliedschaft“.

·         Der bisherige § 5 ist nun § 7, die nachfolgenden Paragrafen verschieben sich entsprechend.

·         Im neuen § 8 sind differenzierendere Aufzählungen enthalten, gesetzliche Grundlagen wurden entsprechend angepasst.

·         Im neuen § 9 erfolgt eine Klarstellung zum Verfahren bei der Bildung von Arbeitsgruppen

·         Darüber hinaus wurde ein neuer § 11 - Aufgaben - der Jugendamtsverwaltung eingefügt.

·         Regelungen zum Inkrafttreten befinden sich nun in § 12 (vorher § 9)

 

Die entsprechenden Änderungen sind in der neu zu beschließenden Satzung (Anlage 3) rot markiert.

 


 

 Keine.

 


 

Keine.