hier: Neufassung
Die als Anlage 1
beigefügte Neufassung der „Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler“ wird
beschlossen.
Am 01.08.2020 ist eine Neufassung des Kinderbildungsgesetzes (KiBiz NRW)
in Kraft getreten.
Darüber hinaus hat
der Landschaftsverband Rheinland im Rahmen der Kommunalwahl zum 13.09.2020 den
Kommunen eine überarbeitete Auflage des „Handbuches für die Arbeit im
Jugendhilfeausschuss“ zur Verfügung gestellt. Hierin ist u.a. eine
Mustersatzung als Empfehlung für die rheinischen Jugendämter enthalten.
Beide Sachverhalte
hat das Jugendamt der Stadt Eschweiler zum Anlass genommen, die bestehende
„Satzung für das Jugendamt der Stadt Eschweiler“ in der Fassung der 3.
Änderungssatzung vom 24.09.2014 (Anlage 2), in Kraft getreten am 22.10.2014, zu
überarbeiten und als Neufassung vorzulegen.
Die neu zu
beschließende Satzung ist als Anlage 1 beigefügt. Diese tritt am Tage nach
ihrer Bekanntmachung in Kraft und ersetzt die vorgenannte 3. Änderungssatzung
vom 24.09.2014.
Zur besseren
Übersicht sind die Änderungen in Anlage 3 rot markiert.
Vorgenommene, im
wesentlichen redaktionelle Änderungen:
·
Im
gesamten Satzungstext wurden die Angaben „KJHG“ in „SGB VIII“ geändert.
·
Aus § 4
- Mitglieder - der bisherigen Satzung wurden zur besseren Übersichtlichkeit
zwei Paragrafen
(§ 4 Stimmberechtigte Mitglieder und § 5 Beratende Mitglieder).
·
Im neuen
§ 4 wurden mit den Absätzen 4 und 5 ergänzende klarstellende Regelungen
eingefügt.
·
Die neue
Satzung enthält mit § 6 Regelungen zum „Ende der Mitgliedschaft“.
·
Der
bisherige § 5 ist nun § 7, die nachfolgenden Paragrafen verschieben sich
entsprechend.
·
Im neuen
§ 8 sind differenzierendere Aufzählungen enthalten, gesetzliche Grundlagen
wurden entsprechend angepasst.
·
Im neuen
§ 9 erfolgt eine Klarstellung zum Verfahren bei der Bildung von Arbeitsgruppen
·
Darüber
hinaus wurde ein neuer § 11 - Aufgaben - der Jugendamtsverwaltung eingefügt.
·
Regelungen
zum Inkrafttreten befinden sich nun in § 12 (vorher § 9)
Die entsprechenden
Änderungen sind in der neu zu beschließenden Satzung (Anlage 3) rot markiert.
Keine.
Keine.