Betreff
Erhebung von Straßenausbaubeiträgen nach § 8 KAG NRW für die Erneuerung und die Verbesserung der Straße "Am Burgfeld"
Vorlage
002/21
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Für den Ersatz des Aufwandes, der für die Erneuerung und Verbesserung der Fahrbahn, Gehwege, Parkstreifen und Straßenentwässerung der Straße „Am Burgfeld“ entstanden ist, sind Beiträge nach den Bestimmungen des § 8 Kommunalabgabengesetz NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610) in der jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „Am Burgfeld“ zu erheben.

 

Die endgültige Herstellung erfolgte am 12.02.2020.

 

 

 

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Die Umgestaltung der Straße „Am Burgfeld“ basiert auf dem Beschluss des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses vom 22.02.2018 (VV 003/18).  Da die straßenbauliche Maßnahme im Zusammenhang mit der Sanierung der Kanalisation erfolgte, wurde die hieraus resultierende Kostenersparnis entsprechend berücksichtigt.

 

Für die Straße „Am Burgfeld“ stellte sich die Situation vor der Maßnahme wie folgt dar:

 

Sowohl der Kanal (aus dem Jahr 1960) als auch die Straßenoberfläche der Straße „Am Burgfeld“ befanden sich in einem desolaten Zustand.

Der Kanal wies eine Vielzahl starker Schäden, überwiegend in Form von Rissen, Muffenversätzen und Abplatzungen auf.

 

Auf der Fahrbahn waren in großem Umfang (Netz-)Risse und Absackungen vorhanden. In den letzten Jahren wurden diese Beschädigungen zwar regelmäßig punktuell im Rahmen der Straßenunterhaltung behoben, jedoch wurde hierdurch kein zufriedenstellender Straßenzustand erreicht. Die Gehwege befanden sich in einem ähnlich schlechten Zustand, Risse und Absackungen stellten eine Stolpergefahr dar. Da diese Schäden auf einen nicht ausreichend tragfähigen Untergrund bzw. auf eine mangelnde Frostsicherheit des Oberbaus hindeuteten, war eine Erneuerung der v.g. Erschließungsanlage unumgänglich.

 

Die Straße „Am Burgfeld“ war im Trennungsprinzip ausgebaut, d.h. die Fahrbahn war durch Hochborde von den Nebenanlagen getrennt. Es wurde auf der überbreiten Fahrbahn teils einseitig und teils zweiseitig geparkt, sodass dabei halbhüftig der Gehweg zugeparkt worden ist.  Die ehemals vorhandenen Hochbordsteine wiesen nicht mehr die ursprünglich vorhandene Höhe auf. Die vorhandenen Gehwege hatten zum Teil Überbreiten von mehr als 3,0 m. Ein besonderes Hauptaugenmerk lag auf der Bereinigung der Parksituation: Der vorhandene Parkraum wurde größtenteils ungeordnet angeboten, bauliche ausgestaltete Parkstände waren nicht vorhanden.

 

 

Nach Durchführung der Straßenbaumaßnahmen verfügt die Erschließungsanlage insgesamt über einen frostsicheren Aufbau gemäß dem Stand der Technik:

 

Im Bereich der Fahrbahn wurden 4 cm Asphaltbeton AC 11 DN auf 10 cm Asphalttragschicht AC 22 TS, 15 cm Schotter 0/45 mm RCL I und 26 cm Frostschutzschicht 0/56 mm verbaut.

Die Parkflächen wurden aus 8 cm Betonsteinpflaster 20x15x8 cm (anthrazit mit gebrochenen Kanten), 4 cm Bettung aus Brechsand-Splitt-Gemisch, 15 cm Drainagebetontragschicht und 23 cm Frostschutzschicht 0/56 cm hergestellt.

Die Zufahrten wurden in 8 cm Betonsteinpflaster 20x15x8 cm (grau mit gebrochenen Kanten) auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch mit 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht 0/56 mm befestigt.

Die Gehwege wurden in 8 cm Betonplatten A 300 – 80 mm (30x30x8 cm, grau mit Basaltvorsatz) auf 4 cm Brechsand-Splitt-Gemisch mit 15 cm Drainbetontragschicht und 13 cm Frostschutzschicht 0/56 mm befestigt.

Es wurde auf der gesamten Länge der Straße „Am Burgfeld“ ein einseitiger Parkstreifen errichtet, der zudem wechselseitig angeordnet ist, sodass gleichzeitig durch die sich so ergebenden Fahrbahnverschwenke eine geschwindigkeitsmindernde Wirkung erzielt werden konnte. Es konnten somit insgesamt 55 Parkmöglichkeiten geschaffen werden (29 auf den Parkstreifen, 26 auf der Fahrbahn).

 

Durch die beschriebene Maßnahme wurde die Straße „Am Burgfeld“ insgesamt erneuert und verbessert, woraus sich die Erhebung eines Beitrages nach § 8 KAG rechtfertigt.

 

Die Straße „Am Burgfeld“ ist entsprechend der Definition in § 3 Abs. 6 der o.a. KAG-Beitragssatzung und unter Berücksichtigung der derzeitigen Verkehrsverhältnisse und Verkehrsführung als Anliegerstraße einzustufen.

 

 

 

 

 

 

 

 

Insofern beträgt der Anteil der Beitragspflichtigen am beitragsfähigen Aufwand gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 1 der o.a. KAG-Beitragssatzung für die

 

  1. Fahrbahn  60 %
  2. Straßenentwässerung 60 %
  3. Parkstreifen 70 %
  4. Gehwege 70 %

 

 

 

 

Der beitragsfähige bzw. umlagefähige Aufwand beträgt demnach für die Erneuerung und Verbesserung der Straße „Am Burgfeld“:

 

 

 

 

 

                                   

                                               beitragsfähiger                                      umlagefähiger

                                               Aufwand                                                          Aufwand

                                               ------------------------                                  -------------------

1.         Fahrbahn                      232.140,09 €                60 %             139.284,05 €

2.         Straßenentwässerung    139.011,29 €                60 %               83.406,77 €

3.         Parkstreifen                    67.323,88 €                70 %                 47.126,71 €

4.           Gehwege                     223.775,56 €                     70 %                156.642,90 €

--------------------------------------------

             Gesamtsumme             662.250,82 €                                                  426.460,43 €

 

                                         

                                                                                                                            

 

 

 

Die Inanspruchnahme des Förderprogramms des Landes NRW zur Entlastung von Straßenausbaubeitragspflichtigen ist hier möglich und wurde in Anspruch genommen, da der Beschluss zur Erneuerung und Verbesserung der Straße „Am Burgfeld“ nach dem Stichtag 01.01.2018 erfolgte.

Mit Schreiben vom 17.12.2020 wurden durch die Stadt Eschweiler Fördermittel beantragt, welche mit Zuwendungsbescheid vom 21.01.2021 seitens der NRW.Bank bewilligt wurden. Somit verringert sich der umlagefähige Aufwand um 50 % auf

213.230,22 €.

 

                                                    

 

Für die o.a. Erschließungsanlage gilt, dass der umlagefähige Aufwand nach § 4 der vorbezeichneten Satzung auf die im Abrechnungsgebiet liegenden Grundstücke nach der Grundstücksfläche und entsprechend der Ausnutzbarkeit der Grundstücke zu verteilen ist.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Rechtliche Betrachtung:

Aufgrund des § 8 des Kommunalabgabengesetzes NRW (KAG NRW) vom 21.10.1969 (GV NRW S. 712/SGV NRW 610), in der jeweils gültigen Fassung, in Verbindung mit der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbaurechtliche Maßnahmen der Stadt Eschweiler vom 20.06.2005 sind für den Ersatz des Aufwandes, der durch die Erneuerung und Verbesserung der zuvor beschriebenen Anlage entstanden ist, Beiträge zu erheben.

 

Gemäß § 8 Abs. 7 KAG NRW entsteht die Beitragspflicht mit der endgültigen Herstellung der Anlagen. Der Beitragspflicht unterliegen die durch die Anlage erschlossenen Grundstücke, deren Eigentümern bzw. Erbbauberechtigten durch die Inanspruchnahme der Anlagen wirtschaftliche Vorteile geboten werden. Gemäß § 8 der v.g. KAG-Beitragssatzung ist beitragspflichtig derjenige, der im Zeitpunkt des Zugehens des Beitragsbescheides Eigentümer des durch die Anlagen erschlossenen Grundstückes ist. Mehrere Eigentümer eines Grundstückes sind Gesamtschuldner. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so tritt an die Stelle des Eigentümers der Erbbauberechtigte.

 

 

 


Die zu erhebenden Beiträge werden unter Produkt-Nr. 125410101, Sachkonto-Nr. 38400002 – Zugang Sonderposten aus KAG-Beiträgen (Gemeindestraßen) – Investitionsnummer IV17AIB008 gebucht. Ebenfalls werden die erhaltenen Fördermittel des Landes NRW hier verbucht.

Die Festsetzung und Erhebung der KAG-Beiträge ist für das 1. Halbjahr 2021 vorgesehen.

 


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