Betreff
Entwicklung der Sozialhilfe im Jahr 2020
Vorlage
001/21
Aktenzeichen
31.10.00
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


 

Seit der Einführung des Sozialgesetzbuches - Zwölftes Buch - (SGB XII) zum 01.01.2005 übt das Sozialamt der Stadt Eschweiler auf Grundlage der Delegationssatzung der StädteRegion Aachen die Aufgabenwahrnehmung der Leistungserbringung nach diesem Gesetz aus. Hierzu zählen die folgenden Leistungen:

 

-        2. Kapitel SGB XII (Schuldnerberatung nach § 11 SGB XII)

-        3. Kapitel SGB XII (Hilfe zum Lebensunterhalt),

-        4. Kapitel SGB XII (Grundsicherung im Alter und bei dauerhafter Erwerbsminderung) und

-        5. bis 9 Kapitel SGB XII (u.a. Übernahme von Bestattungskosten und Krankenhilfe für nicht versicherte Leistungsempfänger).

 

Die Verwaltungsvorlage gibt einen Überblick über die Leistungen, welche vom Sozialamt der Stadt Eschweiler bewilligt werden. Ebenfalls wird mit der Vorlage dargestellt, wie sich die Ausgaben und die Fallzahlen entwickeln.

 

2. Kapitel SGB XII (Schuldnerberatung nach § 11 SGB XII)

 

Gemäß § 11 Abs. 1 SGB XII werden zur Erfüllung der Aufgaben dieses Buches die Leistungsberechtigten beraten und, soweit erforderlich, unterstützt. Nach § 11 Abs. 5 SGB XII sind die Betroffenen auf die Beratung und Unterstützung von Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, von Angehörigen der rechtsberatenden Berufe und von sonstigen Stellen zunächst hinzuweisen. Ist die weitere Beratung durch eine Schuldnerberatungsstelle oder andere Fachberatungsstellen geboten, ist auf ihre Inanspruchnahme hinzuwirken. Angemessene Kosten einer Beratung nach Satz 2 sollen übernommen werden, wenn eine Lebenslage, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erforderlich macht oder erwarten lässt, sonst nicht überwunden werden kann.

 

Zur Organisation und Abrechnung der Angebote der Schuldnerberatung hat die StädteRegion Aachen als örtlicher Träger der Sozialhilfe entsprechende Vereinbarungen auf der Grundlage von § 75 SGB XII abgeschlossen. Die Betroffenen erhalten bei Bedarf einen Beratungsgutschein, welchen sie dann bei einer der Beratungsstellen einreichen können. Die Beratungsstellen rechnen anschließend unmittelbar mit dem Sozialamt die vereinbarten Kosten ab. Zurzeit bestehen mit den folgenden Beratungsstellen Vereinbarungen mit der StädteRegion Aachen:

 

Einrichtung / Beratungsstelle:

Adresse:

activa Schuldnerberatung Lippert UG

Oberstr. 1, 52070 Aachen

Caritasverband für die Region Eifel e.V.

Rathausplatz 20, 52152 Simmerath

Finanzkompetenz Lichtenberg e.K.

Wallstr. 55, 52064 Aachen

Katholischer Verein für soziale Dienste Stolberg e. V.

Foxiusstr. 2, 52223 Stolberg

Konfliktbüro Alsdorf

Kösliner Str. 10, 52477 Alsdorf

Phoenix Rechtsanwaltsgesellschaft für Schuldner- und Insolvenzberatung mbH

Gottfriedstr. 39/Ecke Wilhelmstr., 52062 Aachen

Rechtsanwältin Nicole Perfeller

Englerthstr. 42, 52249 Eschweiler

Schuldnerberatung Aachen e.V.

Dennewartstr. 17, 52068 Aachen

Schuldner- und Insolvenzberatung Kühnle UG

Keusgasse 18c, 52159 Roetgen

Schuldner- und Insolvenzberatung Wollscheid UG

Harscampstr. 78/Ecke Theaterstr., 52062 Aachen

Sozialdienst katholischer Frauen Stolberg e.V.

Birkengangstr. 5, 52222 Stolberg

Verbraucherzentrale NRW e.V.

Beratungsstelle Alsdorf, Luisenstr. 35, 52477 Alsdorf

 

3. Kapitel SGB XII - Hilfe zum Lebensunterhalt

 

Anspruch auf Leistungen nach dem 3. Kapitel SGB XII nach den §§ 31 ff. SGB XII haben folgende Personengruppen:

-    Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und bei denen der Träger der Rentenversicherung eine befristete volle Erwerbsminderung festgestellt hat sowie Bezieher einer befristeten Rente wegen voller Erwerbsminderung, die nicht zu einer Bedarfsgemeinschaft nach dem Sozialgesetzbuch - Zweites Buch - (SGB II) zählen und dadurch einen vorrangigen Anspruch beim Jobcenter haben.

-    Kinder bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres, die keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II beim Jobcenter haben.

-    Personen, die in einer sogenannten „besonderen Wohnform“ leben und keinen Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII haben.

 

4. Kapitel SGB XII - Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

 

Anspruch auf Leistungen nach dem 4. Kapitel SGB XII nach den §§ 41 ff. SGB XII haben folgende Personengruppen:

-    Personen, die die Regelaltersgrenze für eine Altersrente in der Deutschen Rentenversicherung erreicht haben (über 65 Jahre).

-    Personen unter der Regelaltersgrenze, bei denen der Träger der Rentenversicherung eine dauerhafte volle Erwerbsminderung festgestellt hat (unter 65 - EU).

-    Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) sowie Personen im Ausbildungsbereich einer WfbM.

 

Umfang der Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII

 

Der Bedarf setzt sich aus den folgenden Komponenten zusammen[1]:

 

-    Regelsatz

     Der Regelsatz ist ein monatlich gezahlter, pauschaler Betrag, um den Regelbedarf zu decken. Er dient zur Deckung von Ausgaben wie zum Beispiel für Ernährung, Kleidung oder die Anschaffung von Haushaltsgeräten. Die Höhe dieser Leistung ist abhängig davon, ob die Person zum Beispiel alleine lebt oder verheiratet ist, ob sie erwachsen oder ein Kind ist. Die entsprechenden Höhen werden als sogenannte Regelbedarfsstufen regelmäßig angepasst.

 

-    Kosten der Unterkunft

     Kosten der Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Mietkosten. Werden die Mietkosten als "unangemessen hoch" angesehen, sind sie so lange zu erbringen, wie ein Wechsel in eine günstigere Wohnung nicht möglich oder zumutbar ist, maximal aber nur für sechs Monate.

 

-    Heizkosten

     Heizkosten in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie angemessen sind (§ 29 SGB XII). Leistungen für die zentrale Warmwassererzeugung werden ebenfalls in tatsächlicher Höhe erbracht. Soweit Warmwasser durch in die Unterkunft installierte Vorrichtungen (bspw. Durchlauferhitzer) erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung), wird ein Mehrbedarf anerkannt (§ 30 Abs. 7 SGB XII).

 

-    Mehrbedarfe

     Aufwendungen für Mehrbedarfe, die nicht vom Regelbedarf abgedeckt sind, werden für bestimmte Lebenssituationen und besondere Umstände übernommen, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen (§ 30 SGB XII). So werden unter anderem Mehrbedarfe für Leistungsberechtigte mit einem Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen G, für werdende Mütter, für Alleinerziehende und bei dezentraler Wasserversorgung anerkannt.

 

-    Einmalige Leistungen

     Einmalige Leistungen werden für die Erstausstattung des Haushalts, für Bekleidung (einschließlich Sonderbedarf bei Schwangerschaft und Geburt) sowie für die Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstung sowie Miete von therapeutischen Geräten erbracht (§ 31 SGB XII). Vom Regelsatz umfasster, jedoch im Einzelfall unabweisbar gebotener Sonderbedarf soll als Darlehen gewährt werden (§ 37 SGB XII).

 

-    Beiträge zur Krankenversicherung und zur Altersvorsorge

     Weiterhin können Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung übernommen werden sowie Beiträge für die Altersvorsorge (§§ 32 und 33 SGB XII).

 

 

 

-    Sicherung der Unterkunft

     Zur Vermeidung von Wohnungslosigkeit können darüber hinaus zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage Schulden übernommen werden (Darlehen nach§ 36 SGB XII).

 

Die Höhe der Leistungen ergibt sich aus der Differenz zwischen dem ermittelten Bedarf und dem Einkommen. Zum Einkommen zählen zum Beispiel Rentenbezüge oder Erwerbseinkommen. Ebenfalls wird das Einkommen des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen Gemeinschaft entsprechend berücksichtigt. Auf das Einkommen von unterhaltsverpflichteten Kindern und Eltern wird nur dann zurückgegriffen, wenn deren Jahreseinkommen höher ist als 100.000 Euro.

 

5. bis 9. Kapitel SGB XII

 

Zu den Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII gehören unter anderem die Übernahme von Bestattungskosten nach § 74 SGB sowie die Übernahme der Krankenhilfe von nicht versicherten Leistungsempfängern nach §§ 47 ff. SGB XII. Ebenfalls gehört hierzu die Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten nach §§ 67 SGB XII. Die Einzelheiten zu den einzelnen Leistungen werden im Folgenden erläutert.

 

5. Kapitel SGB XII - Hilfen zur Gesundheit

 

Zur Gewährung der Leistungen nach dem SGB XII gehört auch, dass die Empfänger von Leistungen Angebote der medizinischen Versorgung in Anspruch nehmen können. Vorrangig ist immer eine Versicherung bei einer Krankenversicherung der Wahl als Pflicht- oder Freiwillige Versicherung. Auch die Beiträge zu einer privaten Krankenversicherung werden in entsprechender Höhe anerkannt. Hier findet § 32 SGB XII entsprechend Anwendung.

 

Kommt eine solche Absicherung nicht in Frage, werden die Leistungsempfänger bei einer Krankenversicherung ihrer Wahl angemeldet und die entstehenden Kosten werden zu 100 % durch das Sozialamt an die Krankenkasse erstattet (§ 264 Sozialgesetzbuch - Fünftes Buch - (SGB V)). Die Absicherung erfolgt dann auf Grundalge der §§ 47 ff. SGB XII.

 

6. Kapitel SGB XII

 

Im 6. Kapitel SGB XII waren bis zum 31.12.2019 die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen geregelt. Da diese nunmehr seit dem 01.01.2020 nach den neuen Regelungen des SGB IX gewährt werden, sind die §§ weggefallen. Die Leistungen wurden auch in der Vergangenheit nicht von der Stadt Eschweiler gewährt.

 

7. Kapitel SGB XII - Hilfe zur Pflege

 

Die Leistungen der Hilfe zur Pflege nach den §§ 61 ff. SGB XII werden ausschließlich von der StädteRegion Aachen in eigener Zuständigkeit erbracht.

 

8. Kapitel SGB XII - Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten

 

Personen, bei denen besondere Lebensverhältnisse mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, sind Leistungen zur Überwindung dieser Schwierigkeiten zu erbringen, wenn sie aus eigener Kraft hierzu nicht fähig sind. (§ 67 Satz 1 SGB XII)

 

Auf Grundlage von § 69 SGB XII wurde die Verordnung zur Durchführung der Hilfe zur Überwindung besonderer sozialer Schwierigkeiten erlassen. Nach der Verordnung ist der Personenkreis wie folgt definiert: Personen leben in besonderen sozialen Schwierigkeiten, wenn besondere Lebensverhältnisse derart mit sozialen Schwierigkeiten verbunden sind, dass die Überwindung der besonderen Lebensverhältnisse auch die Überwindung der sozialen Schwierigkeiten erfordert. (§ 1 Abs. 1 der VO)

 

Art und Umfang der Maßnahmen richten sich nach dem Ziel, die Hilfesuchenden zur Selbsthilfe zu befähigen, die Teilnahme am Leben in der Gemeinschaft zu ermöglichen und die Führung eines menschenwürdigen Lebens zu sichern. Durch Unterstützung der Hilfesuchenden zur selbständigen Bewältigung ihrer besonderen sozialen Schwierigkeiten sollen sie in die Lage versetzt werden, ihr Leben entsprechend ihren Bedürfnissen, Wünschen und Fähigkeiten zu organisieren und selbstverantwortlich zu gestalten. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass Hilfesuchende verpflichtet sind, nach eigenen Kräften an der Überwindung der besonderen sozialen Schwierigkeiten mitzuwirken. (§ 2 Abs. 1 der VO)

 

9. Kapitel SGB XII - Hilfe in anderen Lebenslagen

 

Bei den Leistungen nach dem 9. Kapitel SGB XII sind vor allem die Bestattungskosten nach § 74 SGB XII relevant. Die übrigen Leistungen nach dem 9. Kapitel spielen bei der täglichen Gewährung von Leistungen keine Rolle.

 

Bestattungskosten nach § 74 SGB XII

 

Nach § 74 SGB XII können die erforderlichen Kosten einer Bestattung übernommen werden, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen.

 

Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch noch nach bereits durchgeführter Bestattung und deren Bezahlung geltend gemacht werden kann. Dies bedeutet, dem Anspruch steht nicht entgegen, dass die Kostenverpflichteten bereits vor Unterrichtung des Sozialhilfeträgers den Bestattungsauftrag erteilt bzw. die Bestattung bereits durchgeführt und sogar die Rechnung schon bezahlt haben.

 

Obwohl Empfänger dieser Leistung nicht der Verstorbene, sondern der gemäß § 74 SGB XII zur Kostentragung Verpflichtete ist, orientiert sich die Zuständigkeit für die Übernahme der Bestattungskosten an den Umständen des Verstorbenen. Nach § 98 Abs. 3 SGB XII ist für die Übernahme der Bestattungskosten primär der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, der bis zum Tod der leistungsberechtigten Person Sozialhilfe leistete. Wenn der Verstorbene zu Lebzeiten keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, ist subsidiär für die Tragung der Bestattungskosten der Sozialhilfeträger örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt.

 

Gemäß 74 SGB XII werden die erforderlichen Kosten einer Bestattung nur dann übernommen, soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Kosten zu tragen. Der Begriff der Zumutbarkeit ist unter Berücksichtigung der Besonderheit des Einzelfalles auslegungsbedürftig (§ 9 SGB XII). Neben den wirtschaftlichen Verhältnissen (Einkommen und Vermögen) des Verpflichteten (und ggf. seines Ehegatten) sind hierbei auch subjektive Gegebenheiten, beispielsweise die soziale Nähe des Verpflichteten zum Verstorbenen und/oder das Verwandtschaftsverhältnis, zu berücksichtigen. Es sind die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts, insbesondere das Nachrangprinzip nach § 2 SGB XII zu beachten. Beziehern von Leistungen nach dem SGB II kann die Tragung von Bestattungskosten aus ihrem Einkommen und Vermögen grundsätzlich nicht zugemutet werden, da Bedürftigkeit nach dem SGB II auch als Bedürftigkeit im Sinne des SGB XII anzuerkennen ist.

 

Der zur Kostentragung Verpflichtete soll durch die Übernahme der Bestattungskosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte aber würdevolle Bestattung des Verstorbenen in Auftrag zu geben, obwohl der Nachlass nicht ausreicht und ihm selbst die Kostentragung nicht bzw. nicht in voller Höhe zuzumuten ist.

 

Rechtsänderung aufgrund des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG)

 

Bis zum 31.12.2019 haben behinderte Menschen, die in einer Einrichtung (neu seit 01.01.2020 „besonderen Wohnform“) gelebt haben bzw. leben, sowohl die grundsichernden Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel SGB XII als auch die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach den §§ 53 ff. SGB XII aus einer Hand von den überörtlichen Trägern erhalten. In Nordrhein-Westfalen wurden diese Leistungen von den beiden Landschaftsverbänden erbracht.

 

Zum 01.01.2020 ist eine weitere Stufe des BTHG in Kraft getreten. Seit diesem Stichtag werden die grundsichernden Leistungen und die Leistungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen getrennt voneinander erbracht. Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden nunmehr nicht mehr nach den §§ 53 ff. SGB XII, sondern nach den Vorschriften der §§ 90 ff. Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) erbracht.

 

Im Bereich der StädteRegion Aachen sind für die Erbringung der grundsichernden Leistungen die örtlichen Sozialämter im Rahmen der Delegation der Aufgaben zuständig. Für die Eingliederungshilfe sind sowohl StädteRegion als auch weiterhin der Landschaftsverband Rheinland als überörtlicher Träger zuständig.

 

Die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen richtet sich in diesem Beriech nicht nach dem tatsächlichen oder gewöhnlichen Aufenthalt, sondern nach § 98 Abs. 6 SGB XII i.V.m. § 98 SGB IX. Demnach ist für die Erbringung der Leistungsträger örtlich zuständig, in dem die oder der Betroffene vor erstmaliger Aufnahme in eine besondere Wohnform seinen Aufenthaltsort hatte. Auch bei einem Wechsel von einem Ort in den Anderen bleibt diese Zuständigkeit bestehen.

 

Die Leistungsgewährung nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII für Personen in besonderen Wohnformen unterscheidet sich von der Leistungsgewährung in Fällen, in denen die Betroffenen in einer eigenen Wohnung leben. Personen in einer besonderen Wohnform erhalten grundsätzlich den Regelsatz nach der Regelbedarfsstufe 2. Weiterhin werden die Kosten der Unterkunft bis zu einem Betrag von 125 % der angemessenen durchschnittlichen Warmmiete anerkannt. Die angemessene durchschnittliche Warmmiete wird vom jeweiligen Träger für seinen Zuständigkeitsbereich ermittelt. Ansonsten gelten die gleichen gesetzlichen Regelungen zur Gewährungen der Leistungen.

 

Zum 01.01.2020 wurden von der Stadt Eschweiler im Rahmen des BTHG insgesamt 102 neue Fälle von den überörtlichen Trägern übernommen. Zum Stichtag 31.12.2020 waren insgesamt 84 Personen im Leistungsbezug, die in einer besonderen Wohnform leben. Zur weiteren Entwicklung der Fallzahlen wird auf die als Anlage beigefügten Auswertungen verwiesen. Zu berücksichtigen ist, dass für den Monat 01/2020 besondere Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen gegolten haben. In diesem Monat gab es, aufgrund des Wechsels von den überörtlichen Trägern zu den örtlichen Trägern, vielfältige Regelungen zur Freistellung von Einkommen. Hierdurch hatten auch Personen, die ansonsten aufgrund Ihres Einkommens keinen Anspruch hatten, einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB XII.

 

Übersicht über die Leistungsgewährung

 

Im Bereich der Leistungsgewährung werden derzeit 7 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eingesetzt. Die Sachbearbeitung im Bereich des 3. und 4. Kapitel SGB XII (grundsichernde Leistungen) erfolgt derzeit durch 5 Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Die Aufgabenerledigung im Bereich des 5. bis 9. Kapitel erfolgt überwiegend durch eine Mitarbeiterin. Zusätzlich werden die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter durch eine Verwaltungskraft bei der Bearbeitung der Aufgaben unterstützt. Die Innenrevision für den Bereich der Leistungsgewährung nach dem SGB XII erfolgt durch die Amtsleitung des Amtes 50.

 

Name

E-Mail

Telefon- und Zimmernummer

Aufgabenbereich

Amshoff, Sabine

sabine.amshoff@eschweiler.de

02403 / 71-264 Zimmer 202

Aufnahme von Neuanträge und Entgegennahme von Unterlagen

Engel, Janine

janine.engel@eschweiler.de

02403 / 71-271 Zimmer 203

Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII Buchstaben: K U V W X Y Z

Gans, Sven

sven.gans@eschweiler.de

02403 / 71-524 Zimmer 202a

Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII Buchstaben: A B C D E

Graaf, Christina

christina.graaf@eschweiler.de

02403 / 71-722 Zimmer 203

Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII Buchstaben: L M N O P Q

Hagel, Lukas

lukas.hagel@eschweiler.de

02403 / 71-508 Zimmer 201

Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII Buchstaben: R S Sch St T

Mühldorf, Edith

edith.muehldorf@eschweiler.de

02403 / 71-727 Zimmer 202

Leistungen nach dem 5. bis 9. Kapitel SGB XII

u.a. Bestattungskosten und Krankenhilfe

Sazma, Jan

jan.sazma@eschweiler.de

02403 / 71-507 Zimmer 202a

Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel SGB XII Buchstaben: F G H I J

 

Zentral sind die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter per E-Mail unter dem Team-Postfach SGB12@eschweiler.de erreichbar.

 

 

Entwicklung der Sozialhilfe im Jahr 2020

 

Als Anlage sind entsprechende Übersichten beigefügt, aus denen sich die Entwicklung der Fallzahlen sowie weitere Informationen zur Gewährung der Leistungen im Jahr 2020 sowie im Vergleich mit den Vorjahren im Bereich der Stadt Eschweiler entnehmen lassen.

 



[1] Vgl. https://www.bmas.de/DE/Themen/Soziale-Sicherung/Sozialhilfe/sozialhilferecht-2005-bereiche.html


Die hiesigen Ausgaben und Einnahmen der Leistungen nach dem SGB XII werden in einer monatlichen Spitzabrechnung mit der StädteRegion Aachen als örtlichem Träger der Sozialhilfe abgerechnet. Seit dem 01.01.2014 trägt der Bund die Kosten der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem 4. Kapitel SGB XII zu 100 %, so dass diese der StädteRegion entsprechend erstattet werden.

 


Nach § 6 SGB XII werden bei der Durchführung der Aufgaben nach dem SGB XII Personen beschäftigt, die sich hierfür nach ihrer Persönlichkeit eignen und in der Regel entweder eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben oder über vergleichbare Erfahrungen verfügen. Die Träger der Sozialhilfe gewährleisten für die Erfüllung der Aufgaben eine angemessene fachliche Fortbildung ihrer Fachkräfte. Diese umfasst auch die Durchführung von Dienstleistungen, insbesondere Beratung und Unterstützung.