Betreff
Bestellung von Vertretern der Stadt Eschweiler gem. § 113 (2) und (4) GO NRW i.V.m. § 50 (3) und (4) GO NRW durch Verhältniswahl
in die Gesellschafterversammlung der Gründerzentrum GeTeCe GmbH
Vorlage
431/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Als Vertreter der Stadt werden gewählt

 


Gründerzentrum GeTeCe GmbH

Gesellschafterversammlung

Mitglied:

 

 

Bürgermeisterin Nadine Leonhardt

 

 

Techn. Beig. Hermann Gödde

 

Herr Dieter Kamp, I/RF und Amtsleiter Amt 23

 

Hans- Josef Gran (SPD)

 

 

Günter Badura (SPD)

 

 

Mark Pützer (CDU)

 

 

 


Hat der Rat zwei oder mehr Vertreter oder Mitglieder im Sinne des § 113 Abs. 2 und 4 GO NRW zu bestellen oder vorzuschlagen, die nicht hauptberuflich tätig sind, ist § 50 Abs. 3 GO NRW (Verhältniswahl) entsprechend anzuwenden, gem. § 50 Abs. 4 GO NRW.

 

Danach ist der einstimmige Beschluss der Ratsmitglieder über die Annahme eines Wahlvorschlages ausreichend, wenn sich die Ratsmitglieder auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt haben.

 

Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag bzw. ein einstimmiger Beschluss nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen, zur Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen (Hare/Niemeyer). Jedem Wahlvorschlag werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen entscheidet das Los gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW.

 

Das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung des Meinungs- und Kräftespektrums nach Maßgabe der Gemeindeordnung ist bei der Besetzung der Ausschüsse zu beachten. Es gilt nicht bei der Wahl der Vertreter der Stadt in Organen juristischer Personen und Personenvereinigungen. Listenverbindungen sind zulässig.

 

Bei Beschlüssen und Wahlen zählen Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zur Feststellung der Beschlussfähigkeit, nicht aber zur Berechnung der Mehrheit mit entsprechend § 50 Abs. 5 GO NRW.

 

Für die Bestellung von Stellvertretern findet das erläuterte Verfahren entsprechende Anwendung.

 

Gemäß § 113 Abs. 2 Satz 2 GO NRW muss die Bürgermeisterin oder ein von ihr vorgeschlagener Bediensteter der Gemeinde in Gremien, in denen die Stadt mehr als einen Vertreter zu benennen hat, dazuzählen. In diesen Gremien ist die Bürgermeisterin somit geborenes Mitglied, ohne im Falle der Anwendung des Verfahrens nach Hare/Niemeyer auf eine Liste angerechnet zu werden.

 

Ihr obliegt ebenfalls das Vorschlagsrecht ihres Stellvertreters im Verhinderungsfall.

 

Die Bürgermeisterin hat gemäß § 40 Abs. 2 GO NRW kein Stimmrecht.

 


keine


keine