Betreff
Glücksspielstaatsvertrag 2021 und Neuregelungen für Spielhallen und Wettbüros; hier: Antrag der Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen vom 04.11.2019
Vorlage
427/20
Aktenzeichen
32/Eff./GlüStV
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.

 


Bereits mit Schreiben vom 04.11.2019 beantragte die Stadtratsfraktion Bündnis 90 / Die Grünen die Behandlung der Thematik „Genehmigungen für Spielhallen und Wettbüros“ in der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses am 19.11.2019 (Anlage 1). Hintergrund war die Intention, die Verwaltung zu beauftragen, die Betreiber von Spielhallen und Wettbüros, die vorgeschriebene Mindestabstände zu Kindergärten und Schulen nicht einhalten, frühzeitig darüber zu informieren, dass die bisherige Praxis einer Erteilung von Ausnahmegenehmigung ab Mitte 2021 nicht mehr möglich sein würde. Die für das Ende des ersten Quartals 2020 vorgesehene Bearbeitung des Antrags konnte aufgrund der Ereignisse um die Corona-Pandemie nicht erfolgen.

 

Die Mindestabstandsregelung für Spielhallen war bereits Gegenstand der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses am 07.12.2017 (Verwaltungsvorlagen-Nummer 376/17). In der damaligen Vorlage wurde eingehend auf die (zu diesem Zeitpunkt betroffenen) sieben Spielhallen in Eschweiler eingegangen; das Gesetz zur Ausführung des Glücksspielstaatsvertrags (Ausführungsgesetz NRW Glücksspielstaatsvertrag – AG GlüStV NRW) sieht einen Mindestabstand von 350m Luftlinie zwischen den Spielhallen sowie zwischen einer Spielhalle und Schulen oder Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe vor.

 

Im Ergebnis führte die diesbezügliche Prüfung zu dem Ergebnis, dass dem weiteren Betrieb der Spielhallen im Stadtgebiet Eschweiler aufgrund des derzeit geltenden Glücksspielstaatsvertrags i.V.m. der Ausnahmeregelung in § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GlüStV NRW zunächst zugestimmt werden konnte. Nach dieser Vorschrift darf die für die Erlaubnis zuständige Behörde unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse im Umfeld des jeweiligen Standortes im Einzelfall von der Maßgabe zum Mindestabstand abweichen.

 

Der aktuell geltende Glücksspielstaatsvertrag (GlüStV) tritt mit Ablauf des 30.06.2021 außer Kraft. Daher haben sich die 16 MinisterpräsidentInnen bereits frühzeitig auf eine Grundsatzreform der deutschen Glücksspielregulierung geeinigt; der neue Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 - GlüStV 2021) soll am 1. Juli 2021 in Kraft treten. Der Entwurf eines entsprechenden Ausführungsgesetzes dürfte noch im ersten Quartal des Jahres 2021 vorliegen.

 

Die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme von der Mindestabstandsregelung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GlüStV NRW besteht jedenfalls bis zum Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags am 01.07.2021 fort. Ob es auch nach der neuen Rechtslage eine Ausnahmeregelung nach dem Vorbild des derzeit gültigen § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GlüStV NRW geben wird, kann erst dann beurteilt werden, wenn das entsprechende Ausführungsgesetz zu dem am 01.07.2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag vorliegt. 

 

Dass „ab sofort“ grundsätzlich keine Ausnahmegenehmigungen mehr erteilt werden können, ist vor diesem Hintergrund – auch unter Berücksichtigung der in dem Antrag zitierten oberverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung – unzutreffend. Allerdings entfallen mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags die bisher in § 29 GlüStV enthaltenen Übergangsregelungen. Nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV konnte die zuständige Behörde auch nach Ablauf einer fünfjährigen Übergangsfrist für einen begrenzten Zeitraum weitere Befreiungen von der Mindestabstandsregelung gewähren, wenn dies zur Vermeidung unbilliger Härten erforderlich war. Lediglich in Bezug auf diese Regelung stellte das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in der zitierten Entscheidung vom 10.10.2019 (Az.: 4 A 1826/19) nunmehr fest, dass Härtefallerlaubnisse nach § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht mehr allein aufgrund von Bestandsschutz- oder Vertrauensschutzinteressen erteilt werden dürfen. Die Möglichkeit einer Ausnahmeregelung im Sinne des § 13 Abs. 4 Satz 4 AG GlüStV NRW bleibt hiervon jedoch unberührt.

 

Mit Inkrafttreten des neuen Glücksspielstaatsvertrags entfällt die Möglichkeit der Erteilung von Härtefallerlaubnissen gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV, da diese Vorschrift mit diesem Zeitpunkt außer Kraft gesetzt wird.

 

Ob und inwieweit es nach der neuen Rechtslage die Möglichkeit zur Abweichung von Mindestabstandsregelungen geben wird, kann erst dann abschließend beurteilt werden, wenn das Ausführungsgesetz zu dem am 01.07.2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrag vorliegt.

 

Auch wenn davon auszugehen ist, dass sämtlichen Betreibern die Rechtslage ohnehin durch ihre Verbände (z.B. Fachverband Spielhallen e.V.) bereits mitgeteilt worden ist, wird dem Antrag der Fraktion Bündnis 90 / Die Grünen insofern gefolgt, als dass die Betreiber der betroffenen Spielhallen bzw. Wettvermittlungsstellen von der Verwaltung darüber informiert werden, dass bei einer Unterschreitung der gesetzlich vorgegebenen Mindestabstände die Möglichkeit der Erteilung von Härtefallerlaubnissen gem. § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV in der Fassung vom 04.04.2019 spätestens ab dem 01.07.2021 entfällt.

 

Genauere Informationen darüber, wie sich die Rechtslage im Zusammenhang mit dem am 01.07.2021 in Kraft tretenden Glücksspielstaatsvertrags konkret darstellen wird, können erst dann erteilt werden, wenn auch das entsprechende Ausführungsgesetz vorliegt. Dies wird voraussichtlich im ersten Quartal des Jahres 2021 der Fall sein.

 

Über den Fortgang wird im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss regelmäßig informiert werden.

 


Finanzielle Auswirkungen hängen im Wesentlichen von der Ausgestaltung der gesetzlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit dem Inkrafttreten des GlüStV 2021 ab. Daher können hierzu aktuell noch keine Aussagen getätigt werden.

 


keine personellen Auswirkungen