Betreff
Beteiligungsbericht 2019 der Stadt Eschweiler
Vorlage
422/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der als Anlage beigefügte Beteiligungsbericht 2019 der Stadt Eschweiler wird beschlossen.

 


Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 1 GO NRW ist in den Fällen, in denen die Stadt von der Aufstellung eines Gesamtabschlusses unter den Voraussetzungen des § 116 a GO NRW befreit ist, in dem Jahr ein Beteiligungsbericht zu erstellen. Diese Regelung ist aufgrund der durch das 2. NKF-Weiterentwicklungsgesetz NRW geänderten GO NRW erstmalig zum Abschlussjahr 2019 anzuwenden.

 

Die Stadt Eschweiler hat für das Jahr 2019 von der Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses gemäß § 116 a GO NRW Gebrauch gemacht. Die Beschlussfassung hierzu erfolgte (einstimmig) in der Sitzung des Stadtrates am 24.06.2020.

 

Danach ergibt sich für die Stadt Eschweiler gemäß 116 a Abs. 3 GO NRW die Verpflichtung, einen Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen.

 

Die Angaben im Beteiligungsbericht nach § 117 GO NRW sind gemäß § 53 Kommunalhaushaltsverordnung Nordrhein-Westfalen (KomHVO NRW) in Form des vorgegebenen Musters nach § 133 Abs. 3 GO NRW gesondert anzugeben und zu erläutern. Da das neue Muster für den Beteiligungsbericht bisher noch nicht bekannt gegeben worden ist, hat das zuständige Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG) mit Erlass vom 25.05.2020 mitgeteilt, dass Kommunen eine gemäß § 117 Abs. 1 GO NRW bestehende Verpflichtung für das Haushaltsjahr 2019 durch die Vorlage eines Beteiligungsberichtes erfüllen, welcher den inhaltlichen Anforderungen der § 117 Abs. 2 GO NRW und § 53 KomHVO NRW entspricht, unabhängig von weiteren formalen Anforderungen. Kommunen können unter den genannten Voraussetzungen durchaus auf vor Ort vorhandene Muster aufsetzen. Dabei beschränkt sich die Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligung auf die den geprüften Jahresabschlüssen entnommenen Daten bezüglich der Gewinnabführungen und Dividenden.

 

Nach § 117 Abs. 1 Satz 3 GO NRW ist über den Beteiligungsbericht ein gesonderter Beschluss des Rates in öffentlicher Sitzung herbeizuführen.

 

Die Erstellung des Beteiligungsberichtes 2019 der Stadt Eschweiler erfolgte unter Bezugnahme auf den Erlass des MHKBG vom 25.05.2020 weitestgehend auf der Grundlage des bisherigen Beteiligungsberichtes der Stadt Eschweiler, der in den vergangenen Jahren dem jeweiligen Gesamtabschluss beigefügt war.

 

Der Beteiligungsbericht enthält wesentliche Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form. Insbesondere werden Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen, den Zielen der Beteiligung, zur Erfüllung des öffentlichen Zwecks, zu den Jahresergebnissen und Verbindlichkeiten, zur Entwicklung des Eigenkapitals sowie zu wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen etc. gemacht. Mit dem Beteiligungsbericht stellt die Stadt Eschweiler für das Jahr 2019 einen umfassenden Bericht über ihre wirtschaftlichen Betätigungen zur Verfügung.         

 


./. 

 


./.