Betreff
3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler vom 13.12.2017
Vorlage
390/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler vom 13.12.2017 wird beschlossen.

 

Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 25.11.2020 für den Gebührenhaushalt – Entwässerung und Abwasserbeseitigung – der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2021 vor (Anlage 2).

 


Die Gebührensätze für Abwasser sind in der 2. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung vom 13.12.2017 festgesetzt.

 

Für die Gebührenkalkulation 2021 wurden die Kosten und Erträge unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung ermittelt. Ausweislich dieser als Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation vom 25.11.2020 ergeben sich ab dem 01.01.2021 nachfolgende Gebührensätze:

 

Benutzungsgebühr
jährlich in Euro

2020

2021

1.

Schmutzwassergebühr

 

je cbm

2,42

2,65

2.

Niederschlagswassergebühr

 

je qm

1,17

1,19

 

Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (Seite 3 ff.). Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2021 wie vorstehend angegeben, festzusetzen.

 

Mit der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurden bereits bisher vielfältige Möglichkeiten der Gebührenreduzierung eröffnet, wenn Abwasser nicht dem Kanal zugeführt wird. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2020 wurde die Verwaltung beauftragt, den Sachverhalt der Ermäßigung von Niederschlagswassergebühren bei entsprechender Dachbegrünung künftig explizit in die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufzunehmen.

 

Niederschlagswassergebühren sind von allen bebauten und/oder befestigten Flächen zu erheben, sofern diese Flächen zum Kanal entwässern. Bei einer fachgerecht angelegten und mit einem entsprechenden Unterbau versehenen Dachbegrünung wird jedoch ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers auf der Dachfläche zurückgehalten und somit nicht dem Kanal zugeführt.

Im städteregionalen Vergleich wird eine Ermäßigung von 50 % in den Kommunen Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, Roetgen und Simmerath gewährt. Die Kommunen Baesweiler, Monschau, Stolberg und Würselen haben keine speziellen Regelungen zur Dachbegrünung in ihren Satzungen aufgenommen.

 

Um den Aufwand zur Ermittlung der Ermäßigung möglichst gering zu halten und auch um eine städteregional einheitliche Regelung zu treffen, schlägt die Verwaltung vor, den § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie folgt zu ergänzen:

 

„Auf Antrag kann für dauerhaft begrünte Dachflächen ein Nachlass von 50 % gewährt werden. Dem Antrag ist eine Herstellerbescheinigung, eine Fachbauleiterbescheinigung oder ein gleichwertiger Nachweis sowie eine schematische Zeichnung des Dachaufbaus beizufügen. Liegen für bestehende begrünte Dachflächen derartige Nachweise nicht vor, so ist eine entsprechende Versicherung abzugeben und die Höhe des Dachaufbaus schriftlich zu erklären.“

 


Die Abwassergebühren werden bei Sachkonto 43211100 –Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte- im Produkt 11 538 0201- Entwässerung und Abwasserbeseitigung- verbucht.

 

 


Keine Auswirkungen