Die als Anlage 1 beigefügte 3. Nachtragssatzung zur Gebührensatzung zur
Entwässerungssatzung der Stadt Eschweiler vom 13.12.2017 wird beschlossen.
Bei der Beschlussfassung lag die Gebührenkalkulation vom 25.11.2020 für
den Gebührenhaushalt – Entwässerung und Abwasserbeseitigung – der Stadt
Eschweiler für das Haushaltsjahr 2021 vor (Anlage 2).
Die Gebührensätze für Abwasser sind in der 2. Nachtragssatzung zur
Gebührensatzung zur Entwässerungs-satzung vom 13.12.2017 festgesetzt.
Für die Gebührenkalkulation 2021 wurden die Kosten und Erträge unter
Berücksichtigung der aktuellen Entwicklung ermittelt. Ausweislich dieser als
Anlage 2 beigefügten Gebührenkalkulation vom 25.11.2020 ergeben sich ab dem
01.01.2021 nachfolgende Gebührensätze:
Benutzungsgebühr |
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2020 |
2021 |
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1. |
Schmutzwassergebühr |
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je cbm |
2,42 |
2,65 |
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2. |
Niederschlagswassergebühr |
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je qm |
1,17 |
1,19 |
Die Einzelheiten ergeben sich aus der Gebührenkalkulation, insbesondere
aber aus den ausführlichen Erläuterungen hierzu (Seite 3 ff.). Seitens der
Verwaltung wird vorgeschlagen, die Gebührensätze ab 01.01.2021 wie vorstehend
angegeben, festzusetzen.
Mit der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wurden bereits bisher vielfältige Möglichkeiten der Gebührenreduzierung eröffnet, wenn Abwasser nicht dem Kanal zugeführt wird. Im Rahmen der Haushaltsberatungen 2020 wurde die Verwaltung beauftragt, den Sachverhalt der Ermäßigung von Niederschlagswassergebühren bei entsprechender Dachbegrünung künftig explizit in die Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung aufzunehmen.
Niederschlagswassergebühren sind von allen bebauten und/oder befestigten
Flächen zu erheben, sofern diese Flächen zum Kanal entwässern. Bei einer
fachgerecht angelegten und mit einem entsprechenden Unterbau versehenen
Dachbegrünung wird jedoch ein Teil des anfallenden Niederschlagswassers auf der
Dachfläche zurückgehalten und somit nicht dem Kanal zugeführt.
Im städteregionalen Vergleich wird eine Ermäßigung von 50 % in den
Kommunen Aachen, Alsdorf, Herzogenrath, Roetgen und Simmerath gewährt. Die
Kommunen Baesweiler, Monschau, Stolberg und Würselen haben keine speziellen
Regelungen zur Dachbegrünung in ihren Satzungen aufgenommen.
Um den Aufwand zur Ermittlung der Ermäßigung möglichst gering zu halten
und auch um eine städteregional einheitliche Regelung zu treffen, schlägt die
Verwaltung vor, den § 5 Abs. 3 der Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung wie
folgt zu ergänzen:
„Auf Antrag kann für dauerhaft
begrünte Dachflächen ein Nachlass von 50 % gewährt werden. Dem Antrag ist eine
Herstellerbescheinigung, eine Fachbauleiterbescheinigung oder ein
gleichwertiger Nachweis sowie eine schematische Zeichnung des Dachaufbaus
beizufügen. Liegen für bestehende begrünte Dachflächen derartige Nachweise
nicht vor, so ist eine entsprechende Versicherung abzugeben und die Höhe des
Dachaufbaus schriftlich zu erklären.“
Die Abwassergebühren werden bei Sachkonto 43211100 –Abwasserbeseitigungsgebühren und ähnliche Entgelte- im Produkt 11 538 0201- Entwässerung und Abwasserbeseitigung- verbucht.
Keine Auswirkungen