hier: Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB
Der Erlass einer Satzung über eine Veränderungssperre gemäß
§ 14 Baugesetzbuch im Geltungsbereich des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW
Röhrenwerke – wird beschlossen.
Grundlage der Veränderungssperre ist der geplante Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – (vgl. VV 381/20).
Der Aufstellungsbeschluss wurde gefasst, um nach der Schließung der ehemals an dem Standort in der Phönixstraße in Aue ansässigen ESW Röhrenwerke GmbH eine städtebaulich problematische Entwicklung und die Entstehung und Verfestigung einer Industriebrache zu verhindern. Dafür soll die Entwicklung des Bereichs, welcher im Flächennutzungsplan (FNP 2009) als „Gewerbliche Baufläche (G)“ dargestellt ist, gesichert und gesteuert werden.
Übergeordnetes Ziel des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – ist es, Planungsrecht für eine geordnete städtebauliche Entwicklung von Gewerbeflächen zu schaffen, die im Einklang mit den direkt angrenzenden Wohnbauflächen stehen bzw. deren notwendigen Schutzanspruch berücksichtigen.
Die Festsetzungen im Bebauungsplan dienen der Sicherung folgender weiterer Planungsziele (vgl. hierzu auch VV 381/20):
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Städtebauliche
Aufwertung des Planungsgebiets
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Kompensation
des Wegfalls eines großen Arbeitgebers durch die Förderung der Ansiedlung von
produzierendem und verarbeitendem Gewerbe
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Verträglichkeit
von neu entstehendem Gewerbe zur vorhandenen Wohnbebauung und Vermeidung einer
erhöhten Belastung der benachbarten Wohngebiete durch Gewerbeverkehr
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Schutz
der zentralen Versorgungsbereiche durch Ausschluss der Neuansiedlung
zentrenrelevanter und großflächiger Einzelhandelsbetriebe
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Regelung
der Anbindung des Gewerbegebiets an das übergeordnete Straßennetz
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Förderung
der nachhaltigen Entwicklung entsprechend der Nachhaltigkeitsstrategie der
Stadt Eschweiler
Es ist zu erwarten, dass bei der Stadt Anfragen zur möglichen Nutzung des ehemaligen Geländes der ESW Röhrenwerke GmbH für großflächigen Einzelhandel bzw. als Speditions-, Lager- und Produktionsflächen aufkommen. Die planungsrechtliche Zulässigkeit sowie eine folgende Realisierung solcher Vorhaben wären ohne den Erlass einer Veränderungssperre ggf. möglich.
Um die Ziele der Bauleitplanung zu sichern und die, den oben beschriebenen Planungszielen entgegenstehenden Vorhaben in diesem Bereich bis zur Rechtskraft des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – rechtssicher verhindern zu können, ist in Ergänzung zum Aufstellungsbeschluss des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke - der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB zwingend erforderlich.
Der Geltungsbereich der Veränderungssperre entspricht dem Geltungsbereich des Bebauungsplans 307 – Altstandort ESW Röhrenwerke – und ist dem in Anlage 1 enthaltenen Übersichtsplan zu entnehmen.
Die Verwaltung empfiehlt, für den in der Anlage 1 definierten Geltungsbereich eine Satzung über eine Veränderungssperre zu erlassen, um künftige Bauanträge, die den o.a. Zielen des Bebauungsplans entgegenstehen und zu einer städtebaulichen Fehlentwicklung in diesem Gebiet führen könnten, rechtssicher ablehnen zu können.
Durch den Erlass der Satzung werden der Stadt voraussichtlich keine Kosten entstehen.
Die Aufstellung der
o.a. Satzung zur Sicherung der Bauleitplanung bindet als Pflichtaufgabe der
Gemeinde Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.