hier: Erlass einer Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gem. § 14 BauGB i.V.m. §§ 16 und 17 BauGB
Die als Anlage
beigefügte Satzung über die Verlängerung der Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB i.V.m. den §§ 16 und 17 BauGB im Geltungsbereich der 7. Änderung des
Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – wird beschlossen.
Der Rat der Stadt
Eschweiler hat am 29.11.2018 den Erlass einer Satzung über eine
Veränderungssperre gem. § 14 BauGB im Bereich der 7. Änderung des
Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – beschlossen (VV 389/18). Die
Satzung über die Veränderungssperre trat am 14.12.2018 in Kraft.
Grundlage für diese
Veränderungssperre war der Aufstellungsbeschluss der 7. Änderung des
Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße -, den der Planungs-, Umwelt- und
Bauausschuss im seiner Sitzung am 10.11.2016 gefasst hatte (VV 276/16).
Die Aufstellung der
7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – wird im
vereinfachten Verfahren gemäß § 13 BauGB durchgeführt. Von der frühzeitigen
Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden wurde abgesehen. Die öffentliche
Auslegung wurde in der Zeit vom 09.10.2019 bis einschließlich 12.11.2019
durchgeführt.
Während dieser
Auslegung wurde aufgrund aktueller Rechtsprechung und der Empfehlung der in
diesem Verfahren beratenden Fachanwaltskanzlei deutlich, dass aus Gründen der
Rechtssicherheit eine erneute öffentliche Auslegung erforderlich ist.
In der
Sitzungsvorlage VV 389/18 wurden die Voraussetzungen für den Erlass einer
Satzung über eine Veränderungssperre gemäß § 14 BauGB im Bereich der 7.
Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – im Wesentlichen wie
folgt dargestellt:
„Der Aufstellungsbeschluss
wurde gefasst, um nach der Umsiedelung des ehemals an dem Standort ansässigen
Bau- und Gartenfachmarktes (OBI) an die Kölner Straße eine städtebaulich
problematische Entwicklung und die Entstehung und Verfestigung einer
Einzelhandelsbrache zu verhindern. Gleichzeitig soll die Entwicklung des
Bereiches (….) gesichert und gesteuert werden.
Die Hauptziele der 7. Änderung
des Bebauungsplans 63 sind:
-
die Neuordnung der gewerblichen Nutzung,
-
die Schaffung hochwertiger Gewerbeflächen zur
Attraktivierung des Standortes,
-
die Steuerung der Einzelhandelsnutzung, d.h.
- der
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten
Sortimenten zum Schutz der Innenstadt,
-
die Steuerung bestehender
Einzelhandelsbetriebe nach den Vorgaben des Einzelhandelskonzeptes,
-
die Rechtssicherheit bei der Genehmigung von
Vorhaben.
Im Gewerbegebiet Königsbenden gab es in der Vergangenheit immer wieder
Anfragen zu möglichen Nutzungen durch großflächigen Einzelhandel. (….)
2017 und 2018 wurden für das Grundstück Königsbenden 39 (Altstandort
OBI) u.a. drei Anträge eines Antragstellers zu verschiedenen
Einzelhandelsbetrieben mit zentren- und nahversorgungsrelevanten Sortimenten
beim Bauordnungsamt eingereicht. Alle drei wurden auf Grundlage der geltenden
3. Änderung des Bebauungsplans 63 planungsrechtlich negativ beurteilt und
abschlägig beschieden. In allen drei (….) Fällen hat der Antragsteller ein
Klageverfahren beim Verwaltungsgericht Aachen eingeleitet.
(.…)
Am 18.10.2018 fand in dem Verfahren (….) vor Ort ein Erörterungstermin
der 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Aachen statt. Bei diesem
Erörterungstermin wies das Gericht im Hinblick auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land
Nordrhein-Westfalen darauf hin, dass die als Beurteilungsgrundlage
herangezogene 3. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/ Südstraße –
Festsetzungen enthält, die sich möglicherweise als unwirksam erweisen könnten.
Aufgrund der durch den vorsitzenden Richter geäußerten Zweifel an der
Rechtssicherheit des geltenden Bebauungsplans, besteht ein akutes
Planungserfordernis und dringender Handlungsbedarf.
Alle drei Vorhaben widersprechen den übergeordneten Zielen der Stadt
zum Umgang mit Einzelhandelsbetrieben. Diese sind im Einzelhandels- und
Zentrenkonzept für die Stadt Eschweiler von 2016 (VV 030/16) dargelegt. Zum
Schutz der Innenstadt soll in den Gewerbegebieten und insbesondere hier am
Sonderstandort „Dürener Straße“ die Einzelhandelsentwicklung gesteuert werden
(vgl. Einzelhandels- und Zentrenkonzept S. 71).
Die Realisierung der o.a. Vorhaben, welche ohne den Erlass einer
Veränderungssperre droht, würde die Einhaltung der genannten Planungsziele
wesentlich erschweren bzw. unmöglich machen. Zudem erwartet auch die
Bezirksregierung Köln im Hinblick auf die umfängliche Städtebauförderung der
Eschweiler Innenstadt entsprechende Regelungen für den großflächigen Einzelhandel
zur Einhaltung der Ziele der Regional- und Landesplanung.
Um die Ziele der Bauleitplanung zu sichern und alle beantragten und
künftigen, den Planungszielen entgegenstehenden Vorhaben in diesem Bereich bis
zur Rechtskraft der 7. Änderung des Bebauungsplans 63 rechtssicher verhindern
zu können, ist dementsprechend der Erlass einer Veränderungssperre gemäß § 14
BauGB zwingend erforderlich.“
Die Satzung über die
Veränderungssperre tritt Gemäß § 17 BauGB nach Ablauf von zwei Jahren außer
Kraft (Dezember 2020). Da die oben dargestellten Voraussetzungen weiterhin
Bestand haben und der Bebauungsplan noch nicht rechtskräftig ist, ist es
nunmehr erforderlich, die Frist um ein Jahr zu verlängern.
Die Verwaltung
empfiehlt, die als Anlage beigefügte Satzung über die Verlängerung der
Veränderungssperre gemäß § 14 i.V.m. §§ 16 und 17 BauGB im Geltungsbereich der
7. Änderung des Bebauungsplans 63 – Dürener Straße/Südstraße – zu beschließen.
Durch den Erlass der Satzung werden der Stadt keine Kosten entstehen.
Die Aufstellung der
o.a. Satzung zur Sicherung der Bauleitplanung bindet als Pflichtaufgabe der
Kommune Arbeitskraft in der Abteilung 610.