Betreff
Benennung der stellvertretenden Ausschussmitglieder und Bestimmung der Reihenfolge der Vertretung
Vorlage
350/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Für die Wahlzeit des Stadtrates werden als Vertreter für die auf Vorschlag der Stadtratsfraktionen gewählten Ausschussmitglieder folgende Ratsmitglieder - getrennt nach Fraktionszugehörigkeit - in der angegebenen alphabetischen Reihenfolge gewählt, soweit Vertreter namentlich nicht gewählt sind:

 

 

SPD

 

CDU

 

BASIS

1.

 

Badura, Günter

1.

Berndt, Hans-Josef

1.

Cremer, Michael

2.

Broschk, Willi

2.

Berndt, Wilfried

2.

Häfner, Christoph

3.

Dickmeis, Nicole

3.

Bündgens, Willi

3.

Milar, Holmer

4.

Engels, Ramona

4.

dos Santos Firnhaber, Catarina

4.

Sauerbier, Lambert

5.

Fehr, Klaus

5.

Frings, Heinz-Theo

 

 

6.

Gran, Hans-Josef

6.

Grafen, Renée

 

FDP

7.

Greven, Rainer

7.

Graff, Thomas

1.

Göbbels, Ulrich               

8.

Haustein, Marion

8.

Leuchter, Bernd

2.

Schulze, Stefan

9.

Dr. Herzog, Christoph

9.

Müller, Marc

 

 

10.

Kämmerling, Stefan

10.

Mund, Maria

 

AfD

11.

Kommer, Harald

11.

Peters, Wolfgang

1.

Upadek, Elisabeth          

12.

Krauthausen, Dietmar

12.

Pützer, Mark

2.

Winterich, Michael

13.

Löhmann, Stephan

13.

Schlenter, Thomas

 

 

14.

Lohmüller, Elke

14.

Schmitz, Bernd

 

 

15.

Medic, Monika

 

 

 

 

16.

Moll, Claudia

 

GRÜNE

 

 

17.

Möller, Aaron

1.

Paul, Horst

 

 

18.

Roth, Michael

2.

Pieta, Franz-Dieter

 

19.

Schultheis, Dietmar

3.

Pieta, Gabriele

 

 

20.

Schyns, Achim

4.

Widell, Dietmar

 

 

21.

Thoma, Heinz

 

 

 

 

22.

Uzungelis, Ugur

 

 

 

 

23.

Wagner, Frank

 

 

 

 

Aus der vorstehenden Reihenfolge scheiden jeweils die Ratsmitglieder aus, die dem Ausschuss angehören, in dem Ausschussmitglieder zu vertreten sind. Soweit persönliche Vertreter für die Ausschussmitglieder benannt worden sind und diese eine Vertretung nicht wahrnehmen können, erfolgt die Vertretung wie zuvor beschrieben. Dies gilt nicht für den Jugendhilfeausschuss und den Wahlausschuss, da in diesen Fällen die Vertretung nach sondergesetzlichen Vorschriften abschließend geregelt wird.

 


Die Bestellung stellvertretender Ausschussmitglieder steht im Ermessen des Rates. Gemäß § 58 Abs. 1 Satz 2 GO NRW ist allerdings die Reihenfolge der Vertretung zu regeln, soweit der Rat stellvertretende Ausschussmitglieder bestellt.

 

Auch die stellvertretenden Ausschussmitglieder müssen vom Rat gewählt werden. Notwendig ist eine Wahl nach den Grundsätzen des § 50 Abs. 3 GO. Hierbei bieten sich folgende Möglichkeiten an:

 

a)     Entweder wird für jedes Ausschussmitglied ein namentlich bestimmter Stellvertreter gewählt, wobei das in § 58 Abs. 3 GO festgelegte Zahlenverhältnis beachtet werden muss.

 

b)     Oder es werden für jeden Ausschuss aufgrund eines entsprechenden Wahlvorschlags der Fraktionen oder Gruppen mehrere Stellvertreter gewählt, die in der Reihenfolge des Vorschlags zur Vertretung verhinderter Ausschussmitglieder berufen sind. Soll sichergestellt sein, dass ein verhindertes Ausschussmitglied auch von einem Mitglied der Ratsfraktion vertreten wird, der es zum Zeitpunkt der Wahl angehörte, ist dies bei der Stellvertreterwahl differenziert festzuhalten.

 

c)      Es ist auch eine Kombination aus den unter a) und b) geschilderten Varianten möglich, d.h., dass zunächst der gewählte persönliche Stellvertreter bei dessen Verhinderung die nach den o.g. Kriterien aufgestellte Liste greift.

 

Im Übrigen ist auch die Bestellung von Vertretern für die in einen Ausschuss gewählten sachkundigen Bürger zulässig.

 

Unzulässig ist, von der Wahl von Stellvertretern ganz abzusehen und die Bestimmung der Stellvertreter den Fraktionen oder Gruppen des Rates zur freien Verfügung zu überlassen.

 

Seitens der Verwaltung wird empfohlen, alle Ratsmitglieder in die Wahlvorschläge aufzunehmen und der Rat einigt sich darauf, dass alle nicht als Mitglied eines Ausschusses gewählten Ratsmitglieder in alphabetischer Reihenfolge als stellvertretende Ausschussmitglieder tätig werden können, soweit Vertreter nicht namentlich gewählt sind.

 

 


keine


keine