Betreff
Änderung im Bereich der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts; Verlängerung der Optionsfrist
Vorlage
303/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Rat der Stadt Eschweiler stimmt aufgrund der Ausführung im Sachverhalt der Verlängerung der Optionsfrist bis zum 31. Dezember 2022 zu.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 29.06.2016 beschlossen, dass die Stadt Eschweiler als juristische Person des öffentlichen Rechts § 2 Abs. 3 Umsatzsteuergesetz (UStG) in der am 31. Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und vor dem 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet. (siehe Verwaltungsvorlage 143/16).

Entsprechend dieser Beschlussfassung wurde mit Schreiben vom 30.06.2016 an die Finanzverwaltung erklärt, dass die Stadt Eschweiler von der Optionsmöglichkeit Gebrauch machen möchte. Mit Schreiben der Finanzverwaltung NRW vom 18.11.2016 wurde dem Antrag „Optionserklärung nach § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG“ stattgegeben.

 

In dem Entwurf des Corona-Steuerhilfegesetzes wurde die Forderung der Kommunen aufgegriffen, die Optionsfrist zum § 2b UStG um weitere zwei Jahre, dann bis zum 31.12.2022, zu verlängern.

Die Verlängerung ist aus Sicht der Kommunen zwingend erforderlich, damit ausreichend Zeit für eine Vorbereitung auf die Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts verbleibt. Die Regelung des § 2b UStG stützt sich auf viele neue unbestimmte Rechtsbegriffe, für die es bisher noch keine Rechtsprechung, kaum Kommentarliteratur oder sonstige Auslegungshilfen gibt. Ohne derartige richtungsweisende Verwaltungsanweisungen der Finanzverwaltung ist das neue Umsatzsteuerrecht in der Praxis nicht rechtssicher administrierbar. Eine Verlängerung der Übergangsregelung bietet zumindest die Chance, ergänzende Gesetzesregelungen noch vor einer erstmaligen Anwendung des neuen Umsatzsteuerrechts auf den Weg zu bringen.

 

In Anerkennung dieser Umstände und aufgrund vordringlicher Arbeiten der juristischen Personen des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19 Pandemie hat der Bundestag mit Zustimmung des Bundesrates das Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Corona-Steuerhilfegesetz) vom 19.06.2020 beschlossen.

 

In Artikel 1 Änderung des Umsatzsteuergesetzes wird festgelegt:

Hat eine juristische Person des öffentlichen Rechts gegenüber dem Finanzamt gemäß Abs. 22 Satz 3 erklärt, dass sie § 2 Abs. 3 in der am 31.Dezember 2015 geltenden Fassung für sämtliche nach dem 31. Dezember 2016 und 01. Januar 2021 ausgeführten Leistungen weiterhin anwendet und die Erklärung für die vor dem 01. Januar 2021 endenden Zeiträume nicht widerrufen, gilt die Erklärung auch für sämtliche Leistungen, die nach dem 31. Dezember 2020 und vor dem 01. Januar 2023 ausgeführt werden.

 

Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Abs. 22 UStG wird somit bis zum 31. Dezember 2022 verlängert.

  

 


Für den laufenden Haushalt 2020 und für die mittelfristige Finanzplanung ergeben sich keine finanziellen Auswirkungen.

 


Personelle Auswirkungen