Antrag der UWG Eschweiler vom 23.07.2020
Dem Antrag der UWG
Eschweiler vom 23.07.2020 wird nicht entsprochen.
Mit den als Anlagen beigefügten Schreiben vom 23.07.2020 beantragt die
UWG Eschweiler, der Wahlausschuss möge sämtliche Wahlvorschläge des
Wahlvorschlagsträgers „Sensibilisierungsgruppe BASIS – Bürger für Eschweiler
(BASIS)“ zur Kommunalwahl am 13.09.2020 nicht zulassen. Begründet wird der
Antrag mit einer angeblichen Verletzung des Namensrechtes der UWG durch den
Gebrauch des Namenszusatzes „Bürger für Eschweiler“ durch die BASIS.
Inwiefern in diesem Zusammenhang tatsächlich ein zivilrechtlicher
Unterlassungsanspruch der UWG gegen die BASIS besteht, ist in wahlrechtlicher
Hinsicht zunächst unerheblich. Hinsichtlich der Frage der Zulassung von
Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl trifft § 28 abs. 4 der Kommunalwahlordnung NRW
die maßgebliche Regelung. Demnach fügt der Wahlausschuss einem der
Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern die Namen mehrerer
Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlass zu Verwechslungen
geben und die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag nicht eine Bezeichnung
festgesetzt hat, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.
Somit würde selbst bei tatsächlichem Bestehen einer Verwechslungsgefahr
hieraus nicht die Nichtzulassung aller Wahlvorschläge einer Partei /
Wählergruppe folgen. Eine Nichtzulassung von Wahlvorschlägen aus anderen als
den wahlrechtlich vorgesehenen Zurückweisungsgründen wäre rechtswidrig und
somit im Beschwerdeverfahren anfechtbar.
Hinzu kommt, dass die UWG mit Schreiben vom 23.07.2020 zugleich mitteilt,
dass sie an der Kommunalwahl 2020 nicht teilnehmen wird. Insofern ist eine
Verwechslungsgefahr mit der Sensibilisierungsgruppe BASIS schon aus diesem
Grunde nicht gegeben. Im Übrigen wird die Bezeichnung „Bürger für Eschweiler“
sowohl von der UWG als auch von der BASIS lediglich als untergeordneter Zusatz
in der Namensführung genutzt, während sowohl die Langfassung der jeweiligen
Namen als auch die Kurzbezeichnungen der beiden Wählergruppen grundverschieden
sind. Insoweit dürfte ein objektiver Dritter grundsätzlich dazu in der Lage
sein, die beiden Wählergruppen voneinander zu unterscheiden.
Der Antrag der UWG Eschweiler vom 23.07.2020 ist im Ergebnis
zurückzuweisen.
Die UWG wurde nach Abschluss der Prüfung ihres Antragsbegehrens mit
heutigem Schreiben entsprechend unterrichtet.
keine
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