Betreff
Zulassung der Wahlvorschläge der "Sensibilisierungsgruppe BASIS - Bürger für Eschweiler" zur Kommunalwahl 2020;
Antrag der UWG Eschweiler vom 23.07.2020
Vorlage
290/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Dem Antrag der UWG Eschweiler vom 23.07.2020 wird nicht entsprochen.

 


Mit den als Anlagen beigefügten Schreiben vom 23.07.2020 beantragt die UWG Eschweiler, der Wahlausschuss möge sämtliche Wahlvorschläge des Wahlvorschlagsträgers „Sensibilisierungsgruppe BASIS – Bürger für Eschweiler (BASIS)“ zur Kommunalwahl am 13.09.2020 nicht zulassen. Begründet wird der Antrag mit einer angeblichen Verletzung des Namensrechtes der UWG durch den Gebrauch des Namenszusatzes „Bürger für Eschweiler“ durch die BASIS.

 

Inwiefern in diesem Zusammenhang tatsächlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch der UWG gegen die BASIS besteht, ist in wahlrechtlicher Hinsicht zunächst unerheblich. Hinsichtlich der Frage der Zulassung von Wahlvorschlägen zur Kommunalwahl trifft § 28 abs. 4 der Kommunalwahlordnung NRW die maßgebliche Regelung. Demnach fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge eine Unterscheidungsbezeichnung bei, sofern die Namen mehrerer Parteien oder Wählergruppen oder deren Kurzbezeichnung Anlass zu Verwechslungen geben und die Vertrauensperson für den Wahlvorschlag nicht eine Bezeichnung festgesetzt hat, um die Verwechslungsgefahr zu beseitigen.

 

Somit würde selbst bei tatsächlichem Bestehen einer Verwechslungsgefahr hieraus nicht die Nichtzulassung aller Wahlvorschläge einer Partei / Wählergruppe folgen. Eine Nichtzulassung von Wahlvorschlägen aus anderen als den wahlrechtlich vorgesehenen Zurückweisungsgründen wäre rechtswidrig und somit im Beschwerdeverfahren anfechtbar.

 

Hinzu kommt, dass die UWG mit Schreiben vom 23.07.2020 zugleich mitteilt, dass sie an der Kommunalwahl 2020 nicht teilnehmen wird. Insofern ist eine Verwechslungsgefahr mit der Sensibilisierungsgruppe BASIS schon aus diesem Grunde nicht gegeben. Im Übrigen wird die Bezeichnung „Bürger für Eschweiler“ sowohl von der UWG als auch von der BASIS lediglich als untergeordneter Zusatz in der Namensführung genutzt, während sowohl die Langfassung der jeweiligen Namen als auch die Kurzbezeichnungen der beiden Wählergruppen grundverschieden sind. Insoweit dürfte ein objektiver Dritter grundsätzlich dazu in der Lage sein, die beiden Wählergruppen voneinander zu unterscheiden.

 

Der Antrag der UWG Eschweiler vom 23.07.2020 ist im Ergebnis zurückzuweisen.

Die UWG wurde nach Abschluss der Prüfung ihres Antragsbegehrens mit heutigem Schreiben entsprechend unterrichtet.

 


keine

 


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