1)
Der Rat
bildet einen Wahlausschuss, dem neben der Wahlleiterin (Bürgermeisterin)
Beisitzer/innen angehören. Die Zahl der Beisitzer/innen wird auf 8 festgelegt
(wegen der Anzahl der Beisitzer/innen s. Vorlage Nr. 278/20). Für jede/n
Beisitzer/in ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.
2)
Zu
Beisitzern/innen bzw. stellv. Beisitzern/innen werden gewählt:
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Beisitzer/in: |
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stellv.
Beisitzer/in: |
1. |
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2. |
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3. |
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4. |
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5. |
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6. |
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7. |
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8. |
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Gemäß § 2 Abs. 1 KWahlG NRW ist ein Wahlausschuss zu bilden.
Vorsitzende des Wahlausschusses ist gem. § 3 Nr. 1 KWahlO die
Wahlleiterin (Bürgermeisterin). Das Zugreifverfahren nach § 58 GO NRW findet
auf den Wahlausschuss keine Anwendung.
Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG setzt sich der Wahlausschuss aus der Wahlleiterin
(Bürgermeisterin) sowie aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern zusammen. Für jede/n
Beisitzer/in soll ein/e persönliche/r Stellvertreter/in gewählt werden (§ 6
Abs. 1 KWahlO).
Bevor der Rat die Beisitzer und Stellvertreter wählt, muss er zunächst
unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 3 KWahlG die Mitgliederzahl des
Wahlausschusses festlegen. Für die Wahl der Beisitzer und ihrer persönlichen
Stellvertreter finden die Vorschriften der GO NRW Anwendung.
Wegen des Verfahrens für die Durchführung der Wahl der Mitglieder wird
auf die Verwaltungsvorlage Nr. 275/20 verwiesen.
keine
keine