Betreff
Wahl der Mitglieder des Wahlausschusses
Vorlage
281/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

1)             Der Rat bildet einen Wahlausschuss, dem neben der Wahlleiterin (Bürgermeisterin) Beisitzer/innen angehören. Die Zahl der Beisitzer/innen wird auf 8 festgelegt (wegen der Anzahl der Beisitzer/innen s. Vorlage Nr. 278/20). Für jede/n Beisitzer/in ist ein/e persönliche/r Stellvertreter/in zu wählen.

 

2)             Zu Beisitzern/innen bzw. stellv. Beisitzern/innen werden gewählt:

 

 

Beisitzer/in:

 

stellv. Beisitzer/in:

1.        

 

 

 

2.        

 

 

 

3.        

 

 

 

4.        

 

 

 

5.        

 

 

 

6.        

 

 

 

7.        

 

 

 

8.        

 

 

 

 


Gemäß § 2 Abs. 1 KWahlG NRW ist ein Wahlausschuss zu bilden.

 

Vorsitzende des Wahlausschusses ist gem. § 3 Nr. 1 KWahlO die Wahlleiterin (Bürgermeisterin). Das Zugreifverfahren nach § 58 GO NRW findet auf den Wahlausschuss keine Anwendung.

 

Gemäß § 2 Abs. 3 KWahlG setzt sich der Wahlausschuss aus der Wahlleiterin (Bürgermeisterin) sowie aus 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern zusammen. Für jede/n Beisitzer/in soll ein/e persönliche/r Stellvertreter/in gewählt werden (§ 6 Abs. 1 KWahlO).

 

Bevor der Rat die Beisitzer und Stellvertreter wählt, muss er zunächst unter Berücksichtigung der Regelung in § 2 Abs. 3 KWahlG die Mitgliederzahl des Wahlausschusses festlegen. Für die Wahl der Beisitzer und ihrer persönlichen Stellvertreter finden die Vorschriften der GO NRW Anwendung.

 

Wegen des Verfahrens für die Durchführung der Wahl der Mitglieder wird auf die Verwaltungsvorlage Nr. 275/20 verwiesen.

 

 


keine 

 


keine