Die Ratsmitglieder
wählen folgende Mitglieder in den Rechnungsprüfungsausschuss:
Ratsmitglieder:
1.
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2.
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3.
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4.
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5.
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6.
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7.
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sowie folgende
beratende Mitglieder nach § 58 Abs.1 S. 7 GO NRW:
8.
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9.
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Gemäß § 41 Abs. 1 Buchstabe b) GO NRW obliegt dem Rat die Wahl der
Ausschussmitglieder.
Der Rat regelt gemäß § 58 Abs. 1 GO NRW die Zusammensetzung der
Ausschüsse und ihre Befugnisse. Neben dem Haupt- und Finanzausschuss zählt der
Rechnungsprüfungsausschuss zu den Pflichtausschüssen (§ 57 Abs. 2 GO NRW).
Wegen der Anzahl der Ausschussmitglieder und des Verfahrens für die
Durchführung der Wahl wird auf die Verwaltungsvorlagen Nr. 275/20 und Nr.
278/20 Bezug genommen.
keine
keine