1. Kenntnisnahme über die gem. § 12 Hauptsatzung zu bildenden Ausschüsse
2. Kenntnisnahme von dem Verfahren über die Sitzverteilung in den Ausschüssen
1. Neben den Pflichtausschüssen und Ausschüssen aufgrund
sondergesetzlicher Bestimmungen werden gem. § 12 der Hauptsatzung folgende
Ausschüsse gebildet:
-
Anregungs-
und Beschwerdeausschuss,
-
Kulturausschuss,
-
Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss,
-
Schulausschuss,
-
Sozial-
und Seniorenausschuss,
-
Sportausschuss.
Auf die Bildung eines
Umlegungsausschusses wird aus dem im Sachverhalt dargestellten Grund
verzichtet.
2. Die Erläuterungen über das Verfahren zur Sitzverteilung in den
Ausschüssen werden zur Kenntnis genommen.
Pflichtausschüsse aufgrund der Bestimmungen der
Gemeindeordnung (§ 57 Abs. 2 GO NW)
Ausschuss |
Anmerkung |
Haupt- und
Finanzausschuss |
Den Vorsitz im
Haupt- und Finanzausschuss führt die Bürgermeisterin. Dieser bleibt beim
Zugreifverfahren unberücksichtigt. |
Rechnungsprüfungsausschuss |
|
Der Rat kann gem. §
57 Abs. 2 Satz 2 GO NRW beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses
vom Hauptausschuss (Haupt- und Finanzausschuss) wahrgenommen werden.
Ausschüsse aufgrund sondergesetzlicher Vorschriften
Ausschuss |
Gesetzliche
Grundlage |
Anmerkung |
Wahlausschuss |
§ 2 Abs. 3
Kommunalwahlgesetz |
|
Wahlprüfungsausschuss |
§ 40 Abs. 1 Satz 1
Kommunalwahlgesetz |
|
Jugendhilfeausschuss |
§ 4 Abs. 1 des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz |
Die Mitgliederzahl
ergibt sich u.a. aus der Satzung des Jugendamtes (siehe hierzu auch
ergänzende Erläuterungen). |
Der Rat hat nach der Gemeindeordnung NRW und nach sondergesetzlichen
Bestimmungen die vorgenannten Ausschüsse zu bilden. Darüber hinaus ist der Rat
berechtigt, weitere Ausschüsse zu bilden. Von diesem Recht hat der Rat Gebrauch
gemacht und in der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler (§ 12 Abs. 1 der
Hauptsatzung) festgelegt, welche weiteren Ausschüsse gebildet werden sollen.
Mit Blick darauf, dass keine Umlegungen mehr anstehen, wird von der
Bildung eines Umlegungsausschusses abgesehen.
Die Ratsmitglieder beschließen (Mehrheitsbeschluss) über die Gesamtzahl
der Mitglieder der Ausschüsse und über die Zusammensetzung aus Ratsmitgliedern,
sachkundigen Bürgern (§ 58 Abs. 3 GO NRW) und sachkundigen Einwohnern (§ 58
Abs. 4 GO NRW).
Haben sich gemäß § 50 Abs. 3 GO NRW die Ratsmitglieder zur Besetzung der
Ausschüsse auf einen einheitlichen Wahlvorschlag geeinigt, ist der einstimmige
Beschluss des Rates über die Annahme des Wahlvorschlages ausreichend. Kommt ein
einheitlicher Wahlvorschlag nicht zustande, so wird nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl in einem Wahlgang abgestimmt. Dabei sind die Wahlstellen auf die
Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des Rates entsprechend dem Verhältnis
der Stimmenzahlen, die auf die einzelnen Wahlvorschläge entfallen zur
Gesamtzahl der abgegebenen gültigen Stimmen zu verteilen. Jedem Wahlvorschlag
werden zunächst so viele Sitze zugeteilt, wie sich für ihn ganze Zahlen
ergeben. Sind danach noch Sitze zu vergeben, so sind sie in der Reihenfolge der
höchsten Zahlenbruchteile zuzuteilen. Bei gleichen Zahlenbruchteilen
entscheidet das Los. (Auszählung nach Hare/Niemeyer)
Über die Besetzung der einzelnen Ausschüsse ist grundsätzlich in einem
Wahlgang abzustimmen. Die Wahl der sachkundigen Einwohner erfolgt separat.
Die Bestellung sachkundiger Bürger und sachkundiger Einwohner für den
Haupt- und Finanzausschuss ist nicht möglich. Im Übrigen darf die Zahl der
sachkundigen Bürger die der Ratsmitglieder nicht erreichen.
Fraktionen, die in einem Ausschuss nicht vertreten sind,
sind berechtigt, für diesen Ausschuss ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen
Bürger, der dem Rat angehören kann, zu benennen. Das benannte Ratsmitglied oder
der benannte sachkundige Bürger wird vom Rat zum Mitglied des Ausschusses
bestellt. Sie wirken in dem Ausschuss mit beratender Stimme mit. Bei der
Zusammensetzung und der Berechnung der Beschlussfähigkeit des Ausschusses
werden sie nicht mitgezählt (§ 58 Abs. 1 Sätze 7 - 10 GO NRW).
Ein Ratsmitglied hat das Recht, mindestens einem der Ausschüsse mit
beratender Stimme anzugehören (§ 58 Abs. 1 Satz 11 GO NRW) (Grundmandat).
Bezüglich der Bildung von Listenverbindungen
wird auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.12.2003 verwiesen.
Als Leitsätze sind dem Urteil zu entnehmen, dass gemeinsame Vorschläge von
Fraktionen unzulässig sind, wenn sie zur Erlangung eines zusätzlichen Sitzes
gebildet werden. Die Ausschüsse müssen die Zusammensetzung des Plenums und das
darin wirksame politische Meinungs- und Kräftespektrum widerspiegeln.
Besonderheiten zu den
Ausschüssen:
1. Hauptausschuss/Finanzausschuss/Rechnungsprüfungsausschuss
Gemäß § 57 Abs. 1 GO NRW kann der Rat
Ausschüsse bilden. Gemäß § 57 Abs. 2 GO NRW müssen in jeder Gemeinde ein
Hauptausschuss, ein Finanzausschuss und ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet
werden. Der Rat kann beschließen, dass die Aufgaben des Finanzausschusses vom
Hauptausschuss wahrgenommen werden.
Die Hauptsatzung der Stadt Eschweiler sieht
vor, dass ein kombinierter Haupt- und Finanzausschuss gebildet wird. Es wird
daher vorgeschlagen, auch zukünftig weiterhin so zu verfahren.
2. Wahlausschuss, Wahlprüfungsausschuss
a)
Gemäß §
2 KWahlG NRW ist ein Wahlausschuss zu bilden. Die Zusammensetzung des
Wahlausschusses ist in § 2 Abs. 3 KWahlG geregelt. Der Wahlausschuss besteht
aus dem Wahlleiter als Vorsitzenden und 4, 6, 8 oder 10 Beisitzern (bisher 6
Beisitzer). Die Zusammensetzung des Wahlausschusses ist abschließend geregelt.
Die Bestellung beratender Mitglieder ist somit nicht möglich.
b) Gemäß § 40 Abs. 1 KWahlG NRW hat die neue Vertretung nach
Vorprüfung durch einen hierfür gewählten Ausschuss unverzüglich über Einsprüche
sowie über die Gültigkeit der Wahl von Amts wegen zu beschließen. Hiernach ist
somit der Wahlprüfungsausschuss verpflichtend zu bilden.
3. Jugendhilfeausschuss
Gemäß § 4 Abs. 1 des Ausführungsgesetzes zum
Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Satzung des
Jugendamtes der Stadt Eschweiler gehören dem Jugendhilfeausschuss höchstens 15
stimmberechtigte Mitglieder an. Gemäß § 71 Abs. 1 SGB VIII entfallen dabei 2/5
des Anteils der Stimmen (sechs stimmberechtigte Mitglieder) auf Frauen/ Männer,
die auf Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und
anerkannten Träger der freien Jugendhilfe vom Rat zu wählen sind. Dabei sind
Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände angemessen zu berücksichtigen.
Die im Bereich des Jugendamtes wirkenden und
anerkannten freien Träger der Jugendhilfe wurden mit Schreiben vom 31.07.2020
gebeten, entsprechende Besetzungsvorschläge zu unterbreiten. Außerdem erfolgte
im Amtsblatt Nr. 17 vom 14.08.2020 eine Aufforderung zur Einreichung von
Wahlvorschlägen.
Nach § 5 Absätze 1 und 3 des
Ausführungsgesetzes zum Kinder- und Jugendhilfegesetz in Verbindung mit § 4
Abs. 3 der Jugendamtsatzung gehören dem Jugendhilfeausschuss außerdem mit
beratender Stimme an:
a) die Hauptverwaltungsbeamtin/der Hauptverwaltungsbeamte oder eine/ein
von ihr/ihm bestellte/bestellter Vertreterin/Vertreter,
b) die Leiterin/der Leiter des Jugendamtes oder Vertreterin/Vertreter,
c) eine Richterin/ein Richter des Vormundschaftsgerichtes oder des
Familiengerichtes oder eine Jugendrichterin/ein Jugendrichter, die/der von der
Präsidentin/dem Präsidenten des Landgerichts Aachen bestellt wird,
d) eine Vertreterin/ein Vertreter der Bundesagentur für Arbeit, Agentur
für Arbeit Aachen,
e) eine
Vertreterin/ein Vertreter des Jobcenters der StädteRegion Aachen,
f) eine Vertreterin/ein
Vertreter der Schulen, die/der von der Regierungspräsidentin/dem
Regierungspräsidenten Köln bestellt wird,
g) eine
Vertreterin/ein Vertreter der Polizei, die/der von der Polizeipräsidentin/dem
Polizeipräsidenten Aachen bestellt wird,
h) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Katholischen Kirche und der
Evangelischen Kirche, die/der von der zuständigen Stelle der
Religionsgemeinschaft bestellt wird,
i) eine Ärztin/ein Arzt des zuständigen Gesundheitsamtes,
j) eine Vertreterin/ein Vertreter des Integrationsrates, welche/r
nicht Ratsmitglied ist,
k) je eine Vertreterin/ein Vertreter der Ratsfraktionen, die nicht im
Jugendhilfeausschuss vertreten sind.
l) eine Vertreterin/ein Vertreter des Jugendamtselternbeirates
m) eine Vertreterin/ein Vertreter der Kindertagesstätten, der/die von
der Trägerversammlung aller Träger benannt wird.
Für jedes Mitglied des Jugendhilfeausschusses
ist im Übrigen ein/e Stellvertreter/in zu wählen.
Der Jugendhilfeausschuss ist kein
Ratsausschuss, sondern ein Ausschuss, der aufgrund sondergesetzlicher
Regelungen zu bilden ist.
Bezüglich
der Zusammensetzung des Jugendhilfeausschusses wird zudem auf das Urteil des
Oberverwaltungsgerichtes Münster, Az. 15 A 4168/02 verwiesen. Dem Urteil ist
Nachstehendes zu entnehmen:
- Fraktionen, die im
Jugendhilfeausschuss nicht vertreten sind, haben wegen den abschließenden
Sondervorschriften des Jugendhilferechts keinen Anspruch aus § 58 Abs. 1 Satz 7
GO NRW ein Ratsmitglied oder einen sachkundigen Bürger als beratendes Mitglied
für den Jugendhilfeausschuss zu benennen.
- Des Weiteren stellt das Urteil
heraus, dass die Bestellung von weiteren beratenden Mitgliedern über die
Regelung des Gesetzes zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes (AG
KJHG) hinausgeht, lediglich über die Öffnungsklausel nach § 5 Abs. 3 AG KJH
möglich ist. Insoweit kann nur durch Satzung bestimmt werden, ob weitere sachkundige
Frauen und Männer dem Jugendhilfeausschuss angehören können.
4. Schulausschuss
Gemäß § 85 Absatz 1 Schulgesetz NRW (SchulG)
können die Gemeinden für die von ihnen getragenen Schulen einen oder mehrere
Schulausschüsse bilden.
Wird ein Schulausschuss gebildet, so erfolgt
die Zusammensetzung nach den Vorschriften der kommunalen Verfassungsgesetze. Es
ist je ein/e von der katholischen und evangelischen Kirche benannte/r
Vertreter/in als ständiges Mitglied mit beratender Stimme zu berufen. Außerdem können
Vertreter/innen der Schulen zur ständigen Beratung berufen werden (§ 85 Abs. 2
SchulG).
Wird kein Schulausschuss, sondern ein gemeinsamer
Ausschuss gebildet, ist die Mitwirkung der beratenden Mitglieder
(Vertreter/innen der Kirchen und Schulen) auf Gegenstände des Schulausschusses
zu beschränken (§ 85 Abs. 3 SchulG)
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass
die Schullandschaft der Stadt Eschweiler derart vielfältig ist, dass eine
politische Steuerung und die Vorberatung der Ratsbeschlüsse durch einen speziellen
Fachausschuss seitens der Verwaltung für sinnvoll erachtet werden.
Anmerkung:
Die Bürgermeisterin hat bei dieser Beschlussfassung Stimmrecht.
keine
keine