Der Rat wählt
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zum/zur 1.
stellvertretenden Bürgermeister/in und
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zum/zur 2. stellvertretenden Bürgermeister/in.
Gemäß § 67 Abs. 1 GO NRW wählt der Rat für die Dauer seiner Wahlzeit
aus seiner Mitte ohne Aussprache ehrenamtliche Stellvertreter der
Bürgermeisterin.
In § 15 der Hauptsatzung der Stadt Eschweiler ist ergänzend aufgeführt,
dass der Rat zu Beginn der ersten Sitzung nach der Neuwahl auf die Dauer seiner
Wahlzeit aus seiner Mitte die/den 1. und die/den 2. ehrenamtliche/n
Stellvertreter/in der Bürgermeisterin wählt. Sie vertreten die Bürgermeisterin
bei der Leitung der Ratssitzungen und bei der Repräsentation. Ist die
Bürgermeisterin verhindert, ergibt sich eine Vertretung durch die
Stellvertreter der Bürgermeisterin in der vorgenannten Reihenfolge.
Rechtslage:
§ 67 Abs. 2 GO NRW besagt, dass bei der Wahl der Stellvertreter der
Bürgermeisterin nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim
abgestimmt wird.
Die Bestimmungen des § 67 Abs. 2 Sätze 2 - 6 GO NRW verlangen die
Anwendung des d’Hondtschen Höchstzahlverfahrens. Dies bedeutet, dass die
Wahlstellen auf die einzelnen Wahlvorschläge der Fraktionen und Gruppen des
Rates nach der Reihenfolge der Höchstzahlen zu verteilen sind, die sich durch
Teilung der auf die Wahlvorschläge entfallenden Stimmenzahlen durch 1, 2, 3
usw. ergeben. Erste/r Stellvertreter/in der Bürgermeisterin ist, wer an erster
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt,
zweite/r Stellvertreter/in, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener
Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt.
Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt;
bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Bürgermeisterin zu ziehende Los.
Nimmt ein/e gewählte/r Bewerber/in die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an
nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag
erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl.
Vorgesehene Durchführung
des Verfahrens:
Die im Rat vertretenen Parteien und Gruppen reichen frühestmöglich,
jedoch spätestens bis zum Beginn der konstituierenden Sitzung der Verwaltung
ihre Wahlvorschläge (Listen) ein. Das Prinzip der spiegelbildlichen Abbildung
des Meinungs- und Kräftespektrums ist bei der Besetzung der Ausschüsse zu
beachten. Es gilt nicht bei der Wahl der stellvertretenden
Bürgermeister. Listenverbindungen sind insoweit zulässig. Diese Listen werden
allen Ratsmitgliedern zur Kenntnis gegeben.
Die Verwaltung wird Stimmzettel vorbereiten, auf denen angegeben ist:
Wahl der/des 1. und 2. Stellvertreters/in
der Bürgermeisterin
am 10.11.2020
Wahlvorschlag 1: |
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Name der Partei oder Gruppe/Liste |
Name des/der Kandidaten(in) |
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Wahlvorschlag 2: |
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Name der Partei oder Gruppe/Liste |
Name des/der Kandidaten(in) |
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Für den Fall, dass eine Stichwahl erforderlich wird, gibt die Verwaltung
Stimmzettel aus, die die Namen der zur Stichwahl anstehenden Kandidaten tragen.
Nach der Bekanntgabe des Wahlergebnisses hat die Bürgermeisterin die
gewählten Kandidaten zu fragen, ob sie die Wahl annehmen. Erst durch die
Annahmeerklärung der Gewählten ist der Wahlakt vollzogen.
keine
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