I.                    Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 3).

II.                  Der Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplanes 286 – Alte Feuerwache Weisweiler – vom 10.09.2015 (VV 251/15) mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird aufgehoben.

III.                Die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7 – Alte Feuerwache Weisweiler – gemäß § 2 Abs. 1 BauGB und § 12 BauGB i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 2 BauGB mit dem in der Anlage 2 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.

IV.                Der Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes 7 – Alte Feuerwache Weisweiler – (Anlage 4 und 5) mit Begründung (Anlage 7) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung beschlossen.

 


Frau RM Leonhardt sah die Entwicklung des Areals als positiv für den Stadtteil Weisweiler an; aus diesem Grund habe ihre Fraktion auch im Rahmen der Haushaltsplanberatungen für die Sanierung des Kippenrundwegs gestimmt.

 

Herr RM Spies wies darauf hin, dass im laufenden Planverfahren keine Stellungnahme aus der Bevölkerung eingegangen sei. Nach seiner Kenntnis stoße das Projekt derzeitig auf großen Rückhalt in der Bevölkerung.

 

Herr RM Berndt erkundigte sich über die Gründe, die dazu geführt hätten, einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan aufzustellen.

 

Herr TB Gödde wies darauf hin, dass mit dem Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan sichergestellt werden könne, dass die Umsetzung des Vorhabens nach den von der Stadt vorgegebenen Konditionen und Fristen erfolge. Dies könne bei einem Angebotsbebauungsplan und einem Wechsel des Investors nicht unbedingt sichergestellt werden.

 

 

 


Die Mitglieder des Planungs- Umwelt- und Bauausschusses stimmten dem nachfolgenden Beschlussentwurf einstimmig zu: