Nachtrag: 09.03.2015 Nummer 1
Sitzung: 11.03.2015 Rat der Stadt Eschweiler
Beschluss: mehrheitlich zugestimmt
Abstimmung: Ja: 27, Nein: 22, Enthaltungen: 2, Befangen: 0
Vorlage: 092/15
Der Rat der Stadt
Eschweiler beschließt, den in der Genehmigung des Städteregionsrates der
Städteregion Aachen als Untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 06.03.2015
verfügten Auflagen beizutreten.
Auflagen:
- Der aktualisierte Gesamtergebnisplan
(Daten 2015) sowie die aktualisierte Gesamtfinanzplanung (Daten 2015) sind
durch förmlichen Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler zu legitimieren.
§ 1 der Haushaltssatzung 2015 bedarf der entsprechenden Anpassung. Die der
aktualisierten Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzplanung zu Grunde liegenden
Veränderungen sind einschließlich der Konsolidierungsmaßnahmen konkret zu
benennen.
Die Änderungen der Haushaltssatzung sind
durch den Stadtrat zu bestätigen.
- Die Planansätze der Haushaltssatzung
2015 stellen sich gegenüber der Vorjahresplanung erheblich negativer dar
und sind teilweise mit Risiken behaftet.
Zur Ausführung der Haushaltsplanung und zur
Umsetzung der 5. Fortschreibung des HSK ist zum 30.06.2015 und zum 30.10.2015
zu berichten. Wie in Vorjahren sind insbesondere die Entwicklungen der
wesentlichen Ertragsarten im Teilergebnisplan Produkt Allgemeine
Finanzwirtschaft , der Personalaufwendungen (einschließlich Zuführung zu
Rückstellungen) und der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen
darzustellen.
- Der Beschlussfassung der
Haushaltssatzung 2015 liegt die erforderliche Inanspruchnahme der
allgemeinen Rücklage über 16.602.100 € zu Grunde. Mehrerträge sowie
Verbesserungen aus Minderaufwendungen während der
Haushaltsausführungsphase sind daher grundsätzlich zur
Haushaltskonsolidierung und somit zur Reduzierung des negativen
Jahresabschlussergebnisses einzusetzen.
- Das Gesamtvolumen der freiwilligen
Leistungen lässt nach der aktualisierten Aufstellung eine betragsmäßige
Reduzierung erkennen. Wie bereits in Vorjahren ist erneut festzustellen,
dass Haushaltsansätze teilweise nicht im Einklang mit der zwingend
erforderlichen Haushaltskonsolidierung stehen.
Auf eine konsequente Einzelfallprüfung, ob
Leistungen aufgegeben werden können bzw. eine Reduzierung des Aufwandes möglich
ist, kann daher nicht verzichtet werden. Neue freiwillige Leistungen sind nur
zulässig, wenn sie durch den Wegfall bestehender freiwilliger Leistungen
mindestens kompensiert werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit ist zu beachten.
- Im Rahmen der 6. Fortschreibung des HSK
sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne ist in allen
Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und unrentierlichen
Investitionsbereich unzulässig.
- Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse
2014 ff. sind die Bestimmungen der §§ 95 und 96 GO NRW zu beachten.
- Die wirtschaftlichen Beteiligungen der
Stadt bedürfen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung einer restriktiven
Prüfung. Auf die Beteiligungen sind die Maßstäbe der
Haushaltskonsolidierung konsequent anzuwenden. Die Möglichkeit zur
Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung von Überschüssen durch angemessene
Gewinnbeteiligungen für den kommunalen Haushalt ist bei der
Aufgabenwahrnehmung, der Gestaltung der Leistungsbeziehungen und der
Bilanzierung auszuschöpfen.
Mit dem Hinweis auf Auflage 6 meiner
Genehmigungsverfügung 2014 ergeht die erneute Forderung zur Fortschreibung des
Beteiligungsberichtes der Stadt Eschweiler (Stand 2007) im laufenden
Haushaltsjahr. Zudem sind mit dem 1. Vollzugsbericht der Wirtschaftsplan der
WBE für 2015 sowie die noch ausstehenden Jahresabschlüsse vorzulegen. Ebenso
sind aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Finanzzuweisungen des städt.
Haushaltes an die AöR deren ausstehende Jahresabschlüsse vorzulegen.
Des Weiteren verweise ich auf die
diesbezüglichen Feststellungen der GPA NRW im Rahmen der überörtlichen Prüfung
der Haushaltswirtschaft in 2014, wonach aufgrund fehlender Gesamtabschlüsse
weder eine Gesamtsicht und Risikoeinschätzung zum Konzern „Stadt Eschweiler“
noch die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung bedeutsame Risikoidentifizierung
und Risikovorsorge möglich sind. Mit dem 1. Vollzugsbericht ist der
Verfahrensstand zu dem nach § 116 GO NRW i.V.m. § 2 NKFEG NRW zu erstellenden
Gesamtabschluss aufzuzeigen.
Neben den grundsätzlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde zur
Haushaltswirtschaft der Stadt Eschweiler wurden keine förmlichen Hinweise in
die Genehmigungsverfügung aufgenommen (vgl. auch die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage
beigefügte Haushaltsgenehmigung vom 06.03.2015).
RM Widell wies darauf hin, dass sich die Haushaltssituation der Stadt Eschweiler auch bei einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht nicht verbessern werde.
Zu der Frage vom RM Spies, inwieweit der erwähnte GPA-Bericht den Ratsvertretern zugänglich gemacht werden könne, erwiderte Bgm. Bertram, dass dieser kurzfristig vom Verwaltungsvorstand gelesen und anschließend dem Stadtrat und dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet werde.
Beig. und Stadtkämmerer Kaever bedankte sich anschließend bei den Mitarbeitern/-innen der Finanzbuchhaltung und des Rechnungsprüfungsamtes sowie der Kommunalaufsicht für die sehr gute und konstruktive Zusammenarbeit.
Der Stadtrat stimmte dem nachstehenden Beschluss mit 27 Ja-Stimmen (Bgm., SPD) bei 22 Nein-Stimmen (CDU, FDP, Grüne, UWG, Piraten) und 2 Enthaltungen (Linke) mehrheitlich zu: