Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt, den in der Genehmigung des Städteregionsrates der Städteregion Aachen als Untere staatliche Verwaltungsbehörde vom 06.03.2015 verfügten Auflagen beizutreten.

 

Auflagen:

 

  1. Der aktualisierte Gesamtergebnisplan (Daten 2015) sowie die aktualisierte Gesamtfinanzplanung (Daten 2015) sind durch förmlichen Beschluss des Rates der Stadt Eschweiler zu legitimieren. § 1 der Haushaltssatzung 2015 bedarf der entsprechenden Anpassung. Die der aktualisierten Gesamtergebnis- und Gesamtfinanzplanung zu Grunde liegenden Veränderungen sind einschließlich der Konsolidierungsmaßnahmen konkret zu benennen.

Die Änderungen der Haushaltssatzung sind durch den Stadtrat zu bestätigen.

 

  1. Die Planansätze der Haushaltssatzung 2015 stellen sich gegenüber der Vorjahresplanung erheblich negativer dar und sind teilweise mit Risiken behaftet.

 

Zur Ausführung der Haushaltsplanung und zur Umsetzung der 5. Fortschreibung des HSK ist zum 30.06.2015 und zum 30.10.2015 zu berichten. Wie in Vorjahren sind insbesondere die Entwicklungen der wesentlichen Ertragsarten im Teilergebnisplan Produkt Allgemeine Finanzwirtschaft , der Personalaufwendungen (einschließlich Zuführung zu Rückstellungen) und der Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen darzustellen.

 

  1. Der Beschlussfassung der Haushaltssatzung 2015 liegt die erforderliche Inanspruchnahme der allgemeinen Rücklage über 16.602.100 € zu Grunde. Mehrerträge sowie Verbesserungen aus Minderaufwendungen während der Haushaltsausführungsphase sind daher grundsätzlich zur Haushaltskonsolidierung und somit zur Reduzierung des negativen Jahresabschlussergebnisses einzusetzen.

 

  1. Das Gesamtvolumen der freiwilligen Leistungen lässt nach der aktualisierten Aufstellung eine betragsmäßige Reduzierung erkennen. Wie bereits in Vorjahren ist erneut festzustellen, dass Haushaltsansätze teilweise nicht im Einklang mit der zwingend erforderlichen Haushaltskonsolidierung stehen.

 

Auf eine konsequente Einzelfallprüfung, ob Leistungen aufgegeben werden können bzw. eine Reduzierung des Aufwandes möglich ist, kann daher nicht verzichtet werden. Neue freiwillige Leistungen sind nur zulässig, wenn sie durch den Wegfall bestehender freiwilliger Leistungen mindestens kompensiert werden. Der Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ist zu beachten.

 

  1. Im Rahmen der 6. Fortschreibung des HSK sowie der Aufstellung der künftigen Haushaltspläne ist in allen Planungsjahren eine Nettoneuverschuldung im teil- und unrentierlichen Investitionsbereich unzulässig.

 

  1. Bei der Aufstellung der Jahresabschlüsse 2014 ff. sind die Bestimmungen der §§ 95 und 96 GO NRW zu beachten.

 

  1. Die wirtschaftlichen Beteiligungen der Stadt bedürfen im Rahmen der Haushaltskonsolidierung einer restriktiven Prüfung. Auf die Beteiligungen sind die Maßstäbe der Haushaltskonsolidierung konsequent anzuwenden. Die Möglichkeit zur Zuschussreduzierung bzw. zur Erzielung von Überschüssen durch angemessene Gewinnbeteiligungen für den kommunalen Haushalt ist bei der Aufgabenwahrnehmung, der Gestaltung der Leistungsbeziehungen und der Bilanzierung auszuschöpfen.

 

Mit dem Hinweis auf Auflage 6 meiner Genehmigungsverfügung 2014 ergeht die erneute Forderung zur Fortschreibung des Beteiligungsberichtes der Stadt Eschweiler (Stand 2007) im laufenden Haushaltsjahr. Zudem sind mit dem 1. Vollzugsbericht der Wirtschaftsplan der WBE für 2015 sowie die noch ausstehenden Jahresabschlüsse vorzulegen. Ebenso sind aufgrund der erheblichen Auswirkungen der Finanzzuweisungen des städt. Haushaltes an die AöR deren ausstehende Jahresabschlüsse vorzulegen.

 

Des Weiteren verweise ich auf die diesbezüglichen Feststellungen der GPA NRW im Rahmen der überörtlichen Prüfung der Haushaltswirtschaft in 2014, wonach aufgrund fehlender Gesamtabschlüsse weder eine Gesamtsicht und Risikoeinschätzung zum Konzern „Stadt Eschweiler“ noch die im Rahmen der Haushaltskonsolidierung bedeutsame Risikoidentifizierung und Risikovorsorge möglich sind. Mit dem 1. Vollzugsbericht ist der Verfahrensstand zu dem nach § 116 GO NRW i.V.m. § 2 NKFEG NRW zu erstellenden Gesamtabschluss aufzuzeigen.

 

Neben den grundsätzlichen Feststellungen der Aufsichtsbehörde zur Haushaltswirtschaft der Stadt Eschweiler wurden keine förmlichen Hinweise in die Genehmigungsverfügung aufgenommen (vgl. auch die als Anlage 1 zur Verwaltungsvorlage beigefügte Haushaltsgenehmigung vom 06.03.2015).

 


RM Widell wies darauf hin, dass sich die Haushaltssituation der Stadt Eschweiler auch bei einer Genehmigung durch die Kommunalaufsicht nicht verbessern werde.

 

Zu der Frage vom RM Spies, inwieweit der erwähnte GPA-Bericht den Ratsvertretern zugänglich gemacht werden könne, erwiderte Bgm. Bertram, dass dieser kurzfristig vom Verwaltungsvorstand gelesen und anschließend dem Stadtrat und dem Rechnungsprüfungsausschuss zugeleitet werde.

 

Beig. und Stadtkämmerer Kaever bedankte sich anschließend bei den Mitarbeitern/-innen der Finanzbuchhaltung und des Rechnungsprüfungsamtes sowie der Kommunalaufsicht für die sehr gute und konstruktive Zusammenarbeit.


Der Stadtrat stimmte dem nachstehenden Beschluss mit 27 Ja-Stimmen (Bgm., SPD) bei 22 Nein-Stimmen (CDU, FDP, Grüne, UWG, Piraten) und 2 Enthaltungen (Linke) mehrheitlich zu: