Beschluss: mehrheitlich zugestimmt

Abstimmung: Ja: 18, Nein: 3

 

I.          Die Änderung des Geltungsbereichs des Bebauungsplans 309 – Hüttenstraße/Tunnelweg – gemäß der in der Anlage 1 (NEU) dargestellten Abgrenzung wird beschlossen.

 

II.         Der Entwurf des Bebauungsplans 309 – Hüttenstraße/Tunnelweg – (Anlage 2 und 3) mit Begründung (Anlage 4) wird zum Zweck der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler beschlossen.

 

 

 


Herr TB Gödde verlas wie folgt:

 

„Auch wenn heute die Fortführung des Bebauungsplanverfahrens 309 – Hüttenstraße /Tunnelweg – auf der Tagesordnung steht und nicht die Diskussion über die Rechtmäßigkeit oder der Rechtwidrigkeit von Baugenehmigungen, möchte ich Ihnen zum letztgenannten Punkt gerne den aktuellen Stand erläutern.

 

Bei der Erteilung der Baugenehmigung für die städtischen Unterkünfte in der Hüttenstraße im Jahr 2019 hat die Untere Bauaufsicht bei der Stadt Eschweiler nach erfolgter Prüfung und Abwägung bekanntermaßen eine Befreiung bezüglich der Überschreitung der im Bebauungsplan festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen erteilt.

 

Hintergrund war der hohe Bedarf an Wohnraum und der Umstand, dass der Stadt Eschweiler hinsichtlich der Schaffung von Wohnraum, insbesondere für Menschen mit erschwertem Zugang zum Wohnungsmarkt, eine besondere Verantwortung zukommt.

 

Nach sorgfältiger Abwägung ist die Stadt Eschweiler auch durch den Abriss und die Neuerrichtung der hier betroffenen städtischen Unterkünfte in der Hüttenstraße dieser Verantwortung gerecht geworden. Wie Ihnen bekannt, ist vor dem Hintergrund, dass auf dem Gebiet der Stadt Eschweiler nur äußerst wenige Freiflächen in öffentlicher Hand verfügbar sind und es sich um einen zentralen Standort mit guter ÖPNV-Erreichbarkeit sowie gut erreichbarer Nahversorgung handelt, in der Hüttenstraße eine entsprechende Aufwertung in Form der vorgenommenen Neuerrichtung auf den Weg gebracht worden. Dies war dringend notwendig.

 

Nach entsprechender Prüfung ist die Untere Bauaufsicht der Stadt Eschweiler damals zu dem Ergebnis gekommen, eine entsprechende Baugenehmigung mit einer Befreiung zum Zwecke der Schaffung von Wohnraum für Menschen mit erschwertem Zugang zum Wohnungsmarkt und insbesondere Geflüchteten erteilen zu können. Ich möchte betonen, dass auch die Obere Bauaufsicht bei der StädteRegion Aachen in diesem Zusammenhang ausdrücklich darauf hinweist, dass nachbarliche Interesse im Rahmen dieser Prüfung nicht verletzt worden sind.

 

Wie an dieser Stelle bereits erläutert, ist die in Bezug auf die Errichtung der städtischen Unterkünfte in der Hüttenstraße in Eschweile mit Datum vom 07. März 2019 erteilte Baugenehmigung in Bestandskraft erwachsen und damit unanfechtbar. Das Rechtsinstitut der Bestandskraft und Unanfechtbarkeit trägt dem Gedanken Rechnung, für alle Beteiligten Rechtssicherheit zu schaffen. Erwachsen Bescheide in Bestandskraft, so können diese mit einer Klage nicht mehr angefochten werden. Dies gilt unabhängig davon, wie die Frage der Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit beurteilt wird, so auch die Entscheidung des OVG NRW vom 05.02.2021, Az: 7B 734/20.

 

Gleichwohl ist die Obere Bauaufsicht bei der StädteRegion Aachen der Auffassung, dass eine Genehmigungserteilung objektiv nicht über das Rechtsinstitut der Befreiung hätte abgewickelt werden können. Die Obere Bauaufsicht bei der StädteRegion Aachen vertritt in diesem Punkt eine Rechtsauffassung, welche von der im Zeitpunkt der Befreiungserteilung auf Seiten der Unteren Aufsicht bei der Stadt Eschweiler vertretenen Rechtsauffassung abweicht. Dass zu bestimmten Thematiken verschiedenen Rechtsauffassungen vertreten werden, ist dabei nicht völlig ungewöhnlich.

 

Letztlich ist man vorliegend allerdings in sehr konstruktiven Gesprächen zur Erreichung entsprechenden Rechtsfriedens übereingekommen, trotz des Vorliegens einer bestandskräftigen und unanfechtbaren Baugenehmigung im Zuge des ohnehin stattfindenden Bebauungsplanverfahrens, eine neue Baugenehmigung zu erteilen und von einem Baustopp bzw. einer Nutzungsuntersagung abzusehen.

 

Das Bebauungsplanverfahren selber, ist allerdings aus ganz anderen Beweggründen, nämlich zur Umsetzung des bereits im Jahres 2012 aufgestellten Integrierten Handlungskonzeptes (ISTEK) und der darin beschriebenen Maßnahmen zur Verbesserung der Stadtbildqualität im Umfeld der Hüttenstraße, eingeleitet worden.

 

Hierbei ist zu betonen, dass es in diesem Zusammenhang gängige Praxis ist, dass die Festsetzung eines neu in Kraft tretenden Bebauungsplans die im Bestand vorhandenen und genehmigte Bebauung abbilden. Wie bereits mitgeteilt, wird durch dieses Vorgehen gewährleistet, dass die Untere Bauaufsichtsbehörde bei der Stadt Eschweiler und die Obere Bauaufsichtsbehörde bei der StädteRegion Aachen gemeinschaftlich – in materieller Hinsicht – eine Genehmigungslage schaffen, welche den mit Inkrafttreten des neuen Bebauungsplans geltenden Festsetzungen vollständig entspricht, ohne dass es der Erteilung von Ausnahmen oder Befreiungen bedarf.

 

Wie schon mehrfach betont, widerspricht dies nicht meiner Aussage, dass eine bestandskräftige und unanfechtbare Baugenehmigung gleichwohl bereits vorliegt, deren Aufhebung und Erneuerung formaljuristische nicht zwingend notwendig ist und hier vorrangig der Schaffung von Rechtsfrieden dient. Von einer „Heilung“, welche durch ein neue Bebauungsplanverfahren vorzunehmen sei, kann vor diesem Hintergrund nicht gesprochen werden.

 

Im Übrigen hat die Untere Bauaufsicht bei der Stadt Eschweiler der Oberen Bauaufsicht bei der StädteRegion Aachen in Anbetracht der Tatsache, dass bezüglich der Thematik Befreiungserteilungen in der Vergangenheit teilweise divergierende Rechtsauffassungen vertreten worden sind, nunmehr vorgeschlagen, in als kritisch eingestuften Einzelfällen von nun an im Sinne aller Beteiligten vorbeugend eine enge Abstimmung mit der Oberen Bauaufsicht vorzunehmen, um etwaige Konfliktsituationen bereits im Vorfeld von Genehmigungserteilungen ausräumen und Einvernehmen herstellen zu können.

 

Ich hoffe, Ihnen die Sachlage mit meinen vorstehenden Ausführungen verständlich gemacht zu haben und hoffe auf eine sachliche Beratung der anstehenden Vorlage.

 

Eschweiler, 30.11.2022

Hermann Gödde“

 

 

Im Anschluss erläuterte Herr Schoop die zu der Vorlage noch nachgereichten Änderungen im BPlan.

 

Im weiteren Verlauf wurde eine Diskussion geführt, welche die fraktionsübergreifenden Irritationen über den vorliegenden Sachverhalt aufzeigte und die Rolle der Verwaltung kritisch betrachtete.

 

Herr TB Gödde erwiderte daraufhin, dass bezüglich der benötigten Flächen alle Eigentümer angeschrieben worden seien.

Die Frage von Herrn RM Winterich, welche Kosten jetzt zusätzlich auf die Stadt zu kämen, kann erst im Nachgang beantwortet werden. Es handele sich rein um Verwaltungskosten für den neuen Bauantrag, diese werden ermittelt und nachgereicht, gab Herr TB Gödde an.

 

Um der Diskussion ein Ende zu bereiten, stellte Herr skB Lutter heraus, dass die vorherrschenden Irritationen der Fraktionen durchaus nachvollziehbar seien, jedoch seien verschiedenen Auffassungen eines Sachverhalts durchaus nachvollziehbar, sofern diese begründet seien. Herr RM Möller bat die Verwaltung eindringlich darum, chronologisch und nachvollziehbar schriftlich darzustellen, wie die einzelne Entscheidungen zustande gekommen seien und wie ganz konkret sichergestellt wird, dass derartiges in Zukunft nicht mehr vorkommt, um der Politik, aber auch der Öffentlichkeit gegenüber Vertrauen zurückgewinnen.

 

 


Bei 3 Gegenstimmen (BASIS, AfD) wurde der Beschluss mit Mehrheit der 18 Ja-Stimmen (SPD, GRÜNE, CDU, FDP) gefasst: