I.          Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach Maßgabe der             Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1).

II.         Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der             Planbegründung gewürdigt.

III.        Der Bebauungsplan 287 B – Dürener Straße/Hovermühle – (Anlage 2 und 3) wird gemäß § 10 Abs. 1       BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 4) als Abschlussbegründung hierzu.


Herr RM Widell verwies darauf, dass die Stellungnahmen der Naturschutzverbände in irgendeiner Form berücksichtigt und eingearbeitet werden sollten; sofern nicht im Flächennutzungsplan dann im Teil B des Bebauungsplanes.

 

Herr RM Göbbels zeigte sich verwundert, dass trotz der Ereignisse in 2021 der Hochwasserschutz hier weiterhin auf der bisherigen Basis HQ100 geplant würde.

 

Hierzu gab Herr Schoop an, dass immer noch der Hochwasserschutz auf Basis HQ100 die rechtliche Grundlage darstelle; jedoch sei diese Fläche auch in den aktuellen Gesprächen mit dem WVER bezüglich der zukünftigen Maßnahmen zum Hochwasserschutz angesprochen worden.

 


Der nachstehende Beschluss wurde einstimmig gefasst: