I.            Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1 der Verwaltungsvorlage) abgewogen.

 

       II.            Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.

 

      III.            Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – (Anlagen 2 und 3 der Verwaltungsvorlage) wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 4 der Verwaltungsvorlage) als Abschlussbegründung hierzu.

 


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: