I.            Die Stellungnahmen der Behörden und sonstiger Träger öffentliche Belange gemäß § 4 Abs. 1 und 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage (Anlage 1) abgewogen.

 

       II.            Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.

 

      III.            Die 1. Änderung des Bebauungsplanes 273 – Hover Mühlenfeld – (Anlagen 2 und 3) wird gem. § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 4) als Abschlussbegründung hierzu.

 


Auf Nachfrage von Herrn RM Möller gab Herr TB Gödde an, in einer der nächsten Sitzungen die Berechnungsmethode zur Eingriffs-/Ausgleichthematik mit den ökologischen Einheiten zu erläutern.


Der Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss stimmte dem Beschlussvorschlag einstimmig zu: