I.                    Die Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 295 - Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.

 

II.                  Der Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans 295 - Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße - (Anlagen 2A-D) mit seiner Begründung (Anlage 3) wird gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler zum Zweck der öffentlichen Auslegung beschlossen.

 

 

 

 

 

 


Herr RM Widell stellte die Frage, weshalb eine Anpassung des Bebauungsplans bezüglich des Begriffs „Vollgeschoss“ erforderlich sei.

 

Herr TB Gödde führte hierzu aus, dass sich durch die Änderung der Bauordnung NRW 2018 zum 01.01.2019 Änderungen ergeben hätten, die der Antragsteller mit seiner Planung bereits bei der Aufstellung des Bebauungsplans für sich in Anspruch nehmen wollte. Es gelte jeweils der Vollgeschoss-Begriff, der zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans durch die jeweils gültige Bauordnung definiert werde. Somit sei also eine geringere Ausnutzbarkeit gegeben, da das Bebauungsplanverfahren in 2018 abgeschlossen wurde.


Die Mitglieder des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses stimmten dem Beschlussvorschlag einstimmig zu