hier: Aufstellungsbeschluss und Beschluss der öffentlichen Auslegung
I.
Die
Aufstellung der 1. Änderung des Bebauungsplans 295 - Ehemalige Tennisplätze
Jahnstraße - gemäß § 2 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 13 a BauGB
(Bebauungspläne der Innenentwicklung) im Sinne des § 30 Abs. 1 BauGB mit dem in
der Anlage 1 dargestellten Geltungsbereich wird beschlossen.
II.
Der
Entwurf der 1. Änderung des Bebauungsplans 295 - Ehemalige Tennisplätze
Jahnstraße - (Anlagen 2A-D) mit seiner Begründung (Anlage 3) wird
gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 der Satzung über die
Bürgerbeteiligung der Stadt Eschweiler zum Zweck der öffentlichen Auslegung
beschlossen.
Der Bebauungsplan 295 - Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße - wurde gemäß §
13a BauGB (Bebauungspläne der Innenentwicklung) im beschleunigten Verfahren
ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB aufgestellt und
bis zur Bekanntmachung am 23.11.2018 in nur elf Monaten erarbeitet:
·
Aufstellungsbeschluss
und Beschluss der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit im Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss am 07.12.2017, VV 381/17;
·
Ergebnis
der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der
Behörden sowie Beschluss der Öffentlichen Auslegung im Planungs-, Umwelt- und Bauausschuss
am 26.04.2018, VV 106/18;
·
Ergebnis
der öffentlichen Auslegung sowie Beschluss des Bebauungsplans im Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss am 20.09.2018 und im Stadtrat am 31.10.2018, VV
226/18;
·
Bekanntmachung
des Bebauungsplans, Rechtskraft am 23.11.2018.
Weder während der frühzeitigen Beteiligung zum Vorentwurf noch während
der öffentlichen Auslegung hat die Öffentlichkeit Bedenken oder Anregungen
geäußert.
Folgende Gutachten wurden im Rahmen des Bebauungsplans erarbeitet und
können bei der Verwaltung eingesehen werden:
·
Vorprüfung
der Artenschutzbelange (Stufe I),
Haese, Büro für Umweltplanung, Stolberg,
23.02.2018
·
Entwässerungskonzept
Erschließung nach Bebauungsplan 295 -
Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße -
Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH, Würselen,
09.03.2018
·
Schalltechnisches
Gutachten SI - 18/026/02
Schall- und Wärmemessstelle Aachen GmbH,
Aachen, 15.03.2018
·
Baugrund-
und Altlastenerkundung
Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH,
Würselen,15.12.2017
·
Altlastenuntersuchung
Ingenieurgesellschaft Quadriga mbH, Würselen,
02.03.2018
Im Bebauungsplan wurden die Geschossigkeit mit III Vollgeschossen und die
maximal zulässige Gebäudehöhe mit 155 Meter über Normalhöhen-Null (NHN) im
Deutschen Haupthöhennetz (DHHN2016) festgesetzt.
Hinsichtlich der Definition der Vollgeschosse verweist die
Baunutzungsverordnung in der jeweils gültigen Fassung (derzeit § 20 Absatz 1
BauNVO 1990) auf die landesrechtlichen Vorschriften. Der Begriff der
Vollgeschosse wird in der Landesbauordnung in der jeweils gültigen Fassung
definiert.
Bis Ende 2018 galt § 2 Absatz 5 BauO NRW 2000: „… Ein gegenüber den
Außenwänden des Gebäudes zurückgesetztes oberstes Geschoss (Staffelgeschoss)
ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als zwei Drittel
der Grundfläche des darunter liegenden Geschosses hat. Ein Geschoss mit
geneigten Dachflächen ist ein Vollgeschoss, wenn es diese Höhe über mehr als
drei Viertel seiner Grundfläche hat. …“
Ab 1. Januar 2019 gilt der § 2 Absatz 6 BauO NRW 2018. Dort gibt es den
Begriff des Staffelgeschosses nicht mehr, jetzt heißt es: „Vollgeschosse sind
oberirdische Geschosse, die eine lichte Höhe von mindestens 2,30 m haben. Ein
Geschoss ist nur dann ein Vollgeschoss, wenn es die in Satz 1 genannte Höhe
über mehr als drei Viertel der Grundfläche des darunterliegenden Geschosses
hat.“
Hierdurch wird das Nachverdichtungspotential erhöht bzw. eine etwas
höhere Grundstückausnutzung ermöglicht.
Bei der Definition des Vollgeschossbegriffs handelt es sich um einen
sogenannten statischen Verweis, der grundsätzlich auf die jeweils gültige
Rechtslage abstellt, die dem Satzungsbeschluss … eines Bebauungsplans zugrunde
liegt (s. Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts NRW, Beschluss vom
03.05.2018, 10 A 2937/15).
Für die Prüfung, ob ein Geschoss ein Vollgeschoss ist, ist daher in
Bebauungsplangebieten auch künftig diejenige Landesbauordnung zugrunde zu
legen, die zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses des Bebauungsplans gültig war.
Das mit dem Bebauungsplan 295 - Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße -
beabsichtigte Vorhaben hat sich seit dem Beginn der Bearbeitung nicht geändert
und war seit dem Vorentwurf des Bebauungsplans (VV 381/17) auch durch den
Systemschnitt (Anlage 4) bekannt. Im aktuellen Bauantrag beträgt die
maximale Gebäudehöhe 153,15 m und liegt damit fast 2,0 m unter der maximal
zulässigen Gebäudehöhe. Damals war die neue Landesbauordnung bereits seit
einiger Zeit in der Diskussion und die beabsichtigte Definition der
Vollgeschosse war Grundlage für die Planung. Leider wurde das in der
Deutlichkeit nicht zwischen Architekten und Planern kommuniziert.
Da die Festsetzung der Geschossigkeit auf alle drei Gebäude im Plangebiet
zutrifft, sind für die Verwaltung der Stadt Eschweiler hier die Möglichkeiten
einer Befreiung eingeschränkt. Aus diesem Grund soll für den Bebauungsplan
insgesamt die 1. Änderung aufgestellt werden. Die Änderung betrifft dabei nur
die seit 01.01.2019 geltenden aktuellen Rechtsgrundlagen (Anlage 2D).
Damit könnte das Vorhaben wie bereits zu Beginn geplant umgesetzt werden.
Die Verwaltung empfiehlt, die 1. Änderung zum Bebauungsplan 295 -
Ehemalige Tennisplätze Jahnstraße - mit den neuen Rechtsgrundlagen (Bauordnung
für das Land Nordrhein-Westfalen, Landesbauordnung 2018 - BauO NRW 2018 in der
Fassung der Bekanntmachung vom 21. Juli 2018 - GV. NRW. 2018 S. 421 -, in der
bei Satzungsbeschluss gültigen Fassung) aufzustellen und zum Zweck der
öffentlichen Auslegung zu beschließen.
Das Bauleitplanverfahren hat keine finanziellen Auswirkungen.
Das Bauleitplanverfahren bindet als Pflichtaufgabe der Gemeinde
Arbeitskapazitäten in der Abteilung 610.