I.             Die Stellungnahmen der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 BauGB werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorlage abgewogen (Anlage 1 der Verwaltungsvorlage).

II.           Die sonstigen öffentlichen und privaten Belange werden entsprechend der Verwaltungsvorlage und der Planbegründung gewürdigt.

III.         Der Bebauungsplans 205 – Industrie- und Gewerbepark VI – (Anlagen 2 und 3 der Verwaltungsvorlage) wird gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen und die Begründung (Anlage 4 der Verwaltungsvorlage) als Abschlussbegründung hierzu.

 


Bgm. Bertram verwies auf die bekannten und zu beachtenden Mitwirkungsverbote gemäß § 31 in Verbindung mit § 43 Abs. 3 Gemeindeordnung NRW. 


Der Rat der Stadt Eschweiler fasste den nachfolgenden Beschluss einstimmig: