Betreff
Auswirkungen der Corona-Epedemie;
hier: Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Eschweiler
Vorlage
202/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die Ausführungen der Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung beauftragt, die im Sachverhalt erläuterten Unterstützungsmaßnahmen an Vereine und Gastronomiebetriebe umzusetzen.

 


Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die politischen Akteure in Eschweiler in vielfältigen Initiativen engagiert, um auch auf lokaler Ebene den negativen Auswirkungen dieser Krise auf die Wirtschaft sowie das gesellschaftliche Leben, insbesondere der durch ehrenamtliches Engagement getragenen Arbeit, entgegenzuwirken und durch unterstützende Maßnahmen flankierende Hilfestellung zu bieten. Zuletzt hat in diesem Zusammenhang die SPD-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt, einen kommunalen Rettungsschirm für Vereine und Gastronomiebetriebe zu entwickeln.

 

Seitens der Verwaltung wurde zunächst ermittelt, in welchen Bereichen zu Vereinen und Gastronomiebetrieben geschäftliche Beziehungen bestehen. Im Wesentlichen sind hier die nachfolgenden Bereiche aufzuführen:

 

  • Vermietung / Verpachtung von städt. Grundstücksflächen bzw. Anlagen
  • Vermietung / Verpachtung von städt. Gebäuden
  • Energiekostenbeteiligungen für die Nutzung städt. Sportanlagen
  • Benutzungsgebühren für die Sondernutzung von Straßen

 

Einführung eines zentralen Ansprechpartners für Vereine

 

Im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms beantragt die SPD-Fraktion die Einführung eines zentralen Ansprechpartners für Vereine bei Fragen und Problemen.

Den Vereinen sind aufgrund der teilweise schon jahrelangen, vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Stadt Eschweiler die Ansprechpartner in den jeweiligen Dienststellen bekannt. Insoweit wird seitens der Verwaltung die Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die kontinuierliche Rückführung der coronabedingten Restriktionen die Notwendigkeit einer weiteren, zentralen Instanz hier nicht gegeben ist.

 

Mögliche Erleichterungen für Gastronomiebetriebe

 

Gastronomiebetriebe nutzen insbesondere im Rahmen entsprechender Pachtverträge diverse städt. Gebäude. Je nach Ausgestaltung des Pachtvertrages ist dabei vom Pächter eine umsatzabhängige oder aber eine Festpacht zu leisten. Ebenso werden die üblichen Nebenkosten mit den Pächtern abgerechnet. Im lfd. Haushaltsjahr werden entsprechende Vorauszahlungen erhoben, die Schlussabrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr.

 

Um den Betrieben sofort finanzielle Erleichterungen zu verschaffen, wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im laufenden Jahr auf die Erhebung von Vorauszahlungen zu verzichten. Die jeweils vereinbarte Pachtzahlung wird für das Jahr 2020 um 50 % reduziert. Da die Nebenkosten verbrauchsabhängig anfallen, wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen. Für Abrechnungen, die sich auf Vorjahre beziehen, gewährt die Verwaltung auf entsprechenden Antrag angemessene Stundungsvereinbarungen.

 

Sofern Gastronomiebetriebe eine monatliche Miete an die Stadt Eschweiler leisten, wird diese für die Monate März bis einschl. August 2020 nicht erhoben.

 

Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, in analoger Anwendung auch die Pächter von Kiosken zu entlasten.

 

Im Bereich der Außengastronomie werden für die Sondernutzung von Straßen auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen an öffentlichen Straßen in der Stadt Eschweiler entsprechende Sondernutzungsgebühren erhoben. Die Verwaltung schlägt vor, für die Zeit von 01.04.2020 bis 31.08.2020 auf die Erhebung  dieser Sondernutzungsgebühren zu verzichten. Für diesen Zeitraum evtl. bereits erhobene Gebühren werden bei entsprechender Beschlussfassung erstattet.

 

Die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen ist generell nur von untergeordneter Bedeutung. Hier wurde in 2019 insgesamt ein Betrag in Höhe von 3.636,39 Euro vereinnahmt. Im lfd. Haushaltsjahr wurde bisher für Veranstaltungen von Januar bis März ein Betrag in Höhe von insgesamt 408,00 Euro veranlagt. Insoweit wird hier seitens der Verwaltung zunächst kein Anpassungsbedarf gesehen. Sofern Gastronomiebetriebe der Gewerbesteuerpflicht unterliegen, gewährt die Stadt Eschweiler bei entsprechender Antragstellung durch die Steuerpflichtigen die Stundung der fälligen Steuerschulden grundsätzlich zunächst bis zum 30.06.2020. Sollten die noch nicht absehbaren Auswirkungen der Corona-Krise dazu führen, dass der Steuerpflichtige auch über diesen Zeitpunkt hinaus nicht in der Lage ist, die Steuerforderungen zu begleichen, so genügt ein formloser Antrag auf entsprechende Verlängerung. Auf die ansonsten vorzunehmende Erhebung von Stundungszinsen (0,5 %/Monat; 6 %/Jahr) wird ganz verzichtet.

 

Mögliche Erleichterungen für Vereine

 

Eschweiler Vereine und Organisationen nutzen verschiedene Räumlichkeiten in städt. Gebäuden bzw. städt. Schul- und Sportanlagen. Für diese Nutzung erhebt die Stadt entsprechende Entgelte auf der Grundlage der vom Stadtrat zuletzt am 13.03.2013 beschlossenen Neufestsetzung der Nutzungsentgelte für Festhallen und für die Einrichtungen von Schulen und Sportanlagen bzw. der zuletzt am 29.11.2018 durch den Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Nebenkostenbeteiligung für Vereinsnutzungen.

 

Für die regelmäßige Nutzung städt. Sportanlagen werden von den Sportvereinen entsprechend der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die Energiekostenbeteiligung für die Nutzung städt. Sportanlagen und kreiseigener Sportanlagen im Stadtgebiet in der Fassung vom 29.03.2006  Nutzungsentgelte erhoben. Im Rahmen der Haushaltsplanberatungen 2020 wurde auf Antrag der SPD-Fraktion sowie der UWG-Fraktion beschlossen, diese Nutzungsentgelte für Sportvereine ab dem Haushaltsjahr 2020 um 50 % zu senken.

 

Nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung galt ein grundsätzliches Betretungsverbot für Schul- und Sportanlagen für die Zeit vom 13.03.2020 - 15.06.2020.  Ab dem 15.06.2020 treten schrittweise Erleichterungen in Kraft. Für die Dauer des Betretungsverbotes werden seitens der Stadt Eschweiler weder Nutzungsentgelte noch Energiekostenbeteiligungen erhoben. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor, auf die Erhebung dieser Entgelte bis zum 31.08.2020 zu verzichten.

 


Die im Sachverhalt beschriebenen Erleichterungen für Vereine und Gastronomiebetriebe werden sich auf die nachfolgend aufgeführten Ertragskonten ergebnisverschlechternd auswirken:

 

 

Eine genaue Bezifferung der Erleichterungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, wobei bei überschläglicher Ermittlung auch auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse von einem Volumen von rd. 70.000 Euro auszugehen ist.

Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 ist vorgesehen, diese Mindererträge  entsprechend der Regelungen des noch in der Entwurfsfassung befindlichen „Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften“ zu isolieren, bilanziell gesondert zu aktivieren und in den Folgejahren ergebniswirksam abzuschreiben.

 

 


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