hier: Unterstützungsmaßnahmen der Stadt Eschweiler
Die Ausführungen der
Verwaltung werden zur Kenntnis genommen. Gleichzeitig wird die Verwaltung
beauftragt, die im Sachverhalt erläuterten Unterstützungsmaßnahmen an Vereine
und Gastronomiebetriebe umzusetzen.
Im Zuge der Corona-Pandemie haben sich die politischen Akteure in
Eschweiler in vielfältigen Initiativen engagiert, um auch auf lokaler Ebene den
negativen Auswirkungen dieser Krise auf die Wirtschaft sowie das
gesellschaftliche Leben, insbesondere der durch ehrenamtliches Engagement
getragenen Arbeit, entgegenzuwirken und durch unterstützende Maßnahmen
flankierende Hilfestellung zu bieten. Zuletzt hat in diesem Zusammenhang die
SPD-Stadtratsfraktion mit Schreiben vom 04.05.2020 beantragt, einen kommunalen
Rettungsschirm für Vereine und Gastronomiebetriebe zu entwickeln.
Seitens der Verwaltung wurde zunächst ermittelt, in welchen Bereichen zu
Vereinen und Gastronomiebetrieben geschäftliche Beziehungen bestehen. Im
Wesentlichen sind hier die nachfolgenden Bereiche aufzuführen:
- Vermietung / Verpachtung von städt.
Grundstücksflächen bzw. Anlagen
- Vermietung / Verpachtung von städt.
Gebäuden
- Energiekostenbeteiligungen für die
Nutzung städt. Sportanlagen
- Benutzungsgebühren für die Sondernutzung
von Straßen
Einführung eines zentralen Ansprechpartners für Vereine
Im Rahmen des kommunalen Rettungsschirms beantragt die SPD-Fraktion die
Einführung eines zentralen Ansprechpartners für Vereine bei Fragen und
Problemen.
Den Vereinen sind aufgrund der teilweise schon jahrelangen,
vertrauensvollen Zusammenarbeit mit der Stadt Eschweiler die Ansprechpartner in
den jeweiligen Dienststellen bekannt. Insoweit wird seitens der Verwaltung die
Auffassung vertreten, dass auch mit Blick auf die kontinuierliche Rückführung
der coronabedingten Restriktionen die Notwendigkeit einer weiteren, zentralen
Instanz hier nicht gegeben ist.
Mögliche Erleichterungen für Gastronomiebetriebe
Gastronomiebetriebe nutzen insbesondere im Rahmen entsprechender
Pachtverträge diverse städt. Gebäude. Je nach Ausgestaltung des Pachtvertrages
ist dabei vom Pächter eine umsatzabhängige oder aber eine Festpacht zu leisten.
Ebenso werden die üblichen Nebenkosten mit den Pächtern abgerechnet. Im lfd.
Haushaltsjahr werden entsprechende Vorauszahlungen erhoben, die
Schlussabrechnung erfolgt jeweils im Folgejahr.
Um den Betrieben sofort finanzielle Erleichterungen zu verschaffen, wird
seitens der Verwaltung vorgeschlagen, im laufenden Jahr auf die Erhebung von
Vorauszahlungen zu verzichten. Die jeweils vereinbarte Pachtzahlung wird für
das Jahr 2020 um 50 % reduziert. Da die Nebenkosten verbrauchsabhängig
anfallen, wird hier kein Anpassungsbedarf gesehen. Für Abrechnungen, die sich
auf Vorjahre beziehen, gewährt die Verwaltung auf entsprechenden Antrag angemessene
Stundungsvereinbarungen.
Sofern Gastronomiebetriebe eine monatliche Miete an die Stadt Eschweiler
leisten, wird diese für die Monate März bis einschl. August 2020 nicht erhoben.
Die Verwaltung schlägt darüber hinaus vor, in analoger Anwendung auch die
Pächter von Kiosken zu entlasten.
Im Bereich der Außengastronomie werden für die Sondernutzung von Straßen
auf der Grundlage der Satzung über Erlaubnisse und Gebühren für Sondernutzungen
an öffentlichen Straßen in der Stadt Eschweiler entsprechende Sondernutzungsgebühren
erhoben. Die Verwaltung schlägt vor, für die Zeit von 01.04.2020 bis 31.08.2020
auf die Erhebung dieser
Sondernutzungsgebühren zu verzichten. Für diesen Zeitraum evtl. bereits
erhobene Gebühren werden bei entsprechender Beschlussfassung erstattet.
Die Erhebung von Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen ist generell
nur von untergeordneter Bedeutung. Hier wurde in 2019 insgesamt ein Betrag in
Höhe von 3.636,39 Euro vereinnahmt. Im lfd. Haushaltsjahr wurde bisher für
Veranstaltungen von Januar bis März ein Betrag in Höhe von insgesamt 408,00
Euro veranlagt. Insoweit wird hier seitens der Verwaltung zunächst kein
Anpassungsbedarf gesehen. Sofern Gastronomiebetriebe der Gewerbesteuerpflicht
unterliegen, gewährt die Stadt Eschweiler bei entsprechender Antragstellung
durch die Steuerpflichtigen die Stundung der fälligen Steuerschulden
grundsätzlich zunächst bis zum 30.06.2020. Sollten die noch nicht absehbaren
Auswirkungen der Corona-Krise dazu führen, dass der Steuerpflichtige auch über diesen
Zeitpunkt hinaus nicht in der Lage ist, die Steuerforderungen zu begleichen, so
genügt ein formloser Antrag auf entsprechende Verlängerung. Auf die ansonsten
vorzunehmende Erhebung von Stundungszinsen (0,5 %/Monat; 6 %/Jahr) wird ganz
verzichtet.
Mögliche
Erleichterungen für Vereine
Eschweiler Vereine
und Organisationen nutzen verschiedene Räumlichkeiten in städt. Gebäuden bzw.
städt. Schul- und Sportanlagen. Für diese Nutzung erhebt die Stadt
entsprechende Entgelte auf der Grundlage der vom Stadtrat zuletzt am 13.03.2013
beschlossenen Neufestsetzung der Nutzungsentgelte für Festhallen und für die
Einrichtungen von Schulen und Sportanlagen bzw. der zuletzt am 29.11.2018 durch
den Haupt- und Finanzausschuss beschlossenen Nebenkostenbeteiligung für Vereinsnutzungen.
Für die regelmäßige Nutzung städt. Sportanlagen werden von den
Sportvereinen entsprechend der Richtlinie der Stadt Eschweiler über die
Energiekostenbeteiligung für die Nutzung städt. Sportanlagen und kreiseigener
Sportanlagen im Stadtgebiet in der Fassung vom 29.03.2006 Nutzungsentgelte erhoben. Im Rahmen der
Haushaltsplanberatungen 2020 wurde auf Antrag der SPD-Fraktion sowie der
UWG-Fraktion beschlossen, diese Nutzungsentgelte für Sportvereine ab dem
Haushaltsjahr 2020 um 50 % zu senken.
Nach den Regelungen der Coronaschutzverordnung galt ein grundsätzliches
Betretungsverbot für Schul- und Sportanlagen für die Zeit vom 13.03.2020 -
15.06.2020. Ab dem 15.06.2020 treten
schrittweise Erleichterungen in Kraft. Für die Dauer des Betretungsverbotes
werden seitens der Stadt Eschweiler weder Nutzungsentgelte noch
Energiekostenbeteiligungen erhoben. Darüber hinaus schlägt die Verwaltung vor,
auf die Erhebung dieser Entgelte bis zum 31.08.2020 zu verzichten.
Die im Sachverhalt beschriebenen Erleichterungen für Vereine und Gastronomiebetriebe werden sich auf die nachfolgend aufgeführten Ertragskonten ergebnisverschlechternd auswirken:
Eine genaue Bezifferung der Erleichterungen ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht möglich, wobei bei überschläglicher Ermittlung auch auf der Grundlage der Vorjahresergebnisse von einem Volumen von rd. 70.000 Euro auszugehen ist.
Im Rahmen der Erstellung des Jahresabschlusses 2020 ist vorgesehen, diese Mindererträge entsprechend der Regelungen des noch in der Entwurfsfassung befindlichen „Gesetzes zur Isolierung der aus der COVID-19-Pandemie folgenden Belastungen in den kommunalen Haushalten und zur Sicherung der kommunalen Handlungsfähigkeit sowie zur Anpassung weiterer Vorschriften“ zu isolieren, bilanziell gesondert zu aktivieren und in den Folgejahren ergebniswirksam abzuschreiben.
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