Die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder wird wie in Anlage 1 dargestellt geändert.
Für die Integrationsratswahlen gelten aufgrund des § 27 Abs. 11 GO NRW und der bestehenden Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder die Regelungen des Kommunalwahlgesetzes und der Kommunalwahlordnung weitestgehend entsprechend; dies insbesondere bezüglich der einzuhaltenden Fristen. Mit Blick auf die Auswirkungen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Fristenregelungen im Kommunalwahlgesetz für die Einreichung von Wahlvorschlägen beim Wahlleiter, für die Entscheidung des Wahlausschusses über die Zulassung der eingereichten Wahlvorschläge sowie für die Eintragung der Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis durch Gesetz vom 29.05.2020 geändert. Da sich die Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder an den Fristenregelungen des Kommunalwahlgesetzes orientiert, ist als Folge der Gesetzesänderung auch eine erneute Änderung der Wahlordnung erforderlich, um die Fristen an die aktuelle Gesetzeslage anzugleichen.
Darüber hinaus hat der Landesgesetzgeber die Regelungen zur Besetzung der Wahlvorstände dahingehend geändert, dass nunmehr acht statt bisher sechs Beisitzer in jeden Wahlvorstand berufen werden können. Auch diesbezüglich ist die Wahlordnung entsprechend anzupassen.
keine
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