Betreff
Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses 2019
Vorlage
190/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

 

Der Rat stellt gemäß § 116 a GO NRW das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Aufstellung des Gesamtabschlusses für das Jahr 2019 fest und beauftragt die Verwaltung gleichzeitig mit der Erstellung eines Beteiligungsberichtes entsprechend § 117 GO NRW.

 


Die Stadt Eschweiler hat wie alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen grundsätzlich für jedes Haushaltsjahr einen Gesamtabschluss aufzustellen, in den alle verselbständigten Aufgabenbereiche einbezogen werden. Dieser gesetzlichen Anforderung ist die Stadt Eschweiler bisher vollständig nachgekommen.

 

Übersicht über die bisher aufgestellten Gesamtabschlüsse

 

 

Ursprünglich war  vorgesehen, von der Vereinfachungsregelung zur Beschleunigung kommunaler Gesamtabschlüsse Gebrauch zu machen und die Entwurfsfassungen der Gesamtabschlüsse 2011 bis 2014 der Anzeige des Gesamtabschlusses für das Haushaltsjahr 2015 beizufügen. In Abstimmung mit der örtlichen Rechnungsprüfung wurde hiervon jedoch abgewichen; insbesondere um Erfahrungseffekte bei der Aufstellung künftiger Gesamtabschlüsse durch eigenes Personal zu nutzen.

Auf der Grundlage des bestätigten Gesamtabschlusses 2014 erfolgte die Erstellung des Entwurfes des Gesamtabschlusses für das Jahr 2015 erstmals durch das eigene Personal und anhand der angeschafften Software „Doppik al dente“. Voraussetzung für die systemunterstütze Erstellung des Gesamtabschlusses 2015 war dabei die systemseitige Erfassung sämtlicher Buchungsdaten aus 2014.

 

Der Entwurf des Gesamtabschlusses zum Stichtag 31.12.2018 ist aufgestellt und die Einbringung für die Sitzung des Stadtrates am 24.06.2020 vorgesehen. Auf die Verwaltungsvorlage 200/20 wird ergänzend Bezug genommen.

Der Landtag NRW hat in seiner Sitzung am 12. Dezember 2018 das Zweite Gesetz zur Weiterentwicklung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements für Gemeinden und Gemeindeverbände im Nordrhein-Westfalen und zur Änderung weiterer kommunalrechtlicher Vorschriften (2. NKFWG NRW) verabschiedet. Das 2. NKFWG NRW ist, abgesehen von den in Artikel 10 genannten Ausnahmen, zum 01. Januar 2019 in Kraft getreten. Hinsichtlich der zeitlichen Anwendung ist seitens des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung NRW (MHKBG) mit Datum vom 15. Februar 2019 ein Erlass zur Anwendung der Vorschriften für die Haushaltsplanung 2019 sowie die Einzel- und Gesamtabschlüsse zum 31. Dezember 2018 ergangen. Nach diesem Erlass finden die neuen Regelungen grundsätzlich erstmals auf den zum 31. Dezember 2019 zu erstellenden Gesamtabschluss Anwendung.

 

Mit § 116 a GO NRW wurde den Kommunen die Möglichkeit der größenabhängigen Befreiung von der Erstellung eines Gesamtabschlusses eingeräumt. Bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen kann von dieser Befreiungsmöglichkeit erstmals im Vorfeld der Erstellung des Gesamtabschlusses zum 31. Dezember 2019 Gebrauch gemacht werden. Die Feststellung über das Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung von der Pflicht zur Aufstellung eines Gesamtabschlusses sowie die Entscheidung über die Inanspruchnahme der Befreiungsoption trifft der Rat für jedes Haushaltsjahr bis zum 30. September des auf das Haushaltsjahr folgenden Jahres.

 

 

 

Gemäß § 116 a GO NRW wird eine Gemeinde demnach von der Pflicht, einen Gesamtabschluss und einen Gesamtlagebricht aufzustellen befreit, wenn an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen mindestens zwei der nachfolgend drei genannten Merkmale zutreffen:

 

1.       Die Bilanzsummen in den Bilanzen der Gemeinde und einzubeziehenden verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 übersteigen insgesamt nicht mehr als 1.500.000.000 Euro.

 

2.       Die der Gemeinde zuzurechnenden Erträge aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen weniger als 50 Prozent der ordentlichen Erträge der Ergebnisrechnung der Gemeinde aus.

 

3.       Die der Gemeinde zuzurechnenden Bilanzsummen aller vollkonsolidierungspflichtigen verselbständigten Aufgabenbereiche nach § 116 Abs. 3 machen insgesamt weniger als 50 Prozent der Bilanzsumme der Gemeinde aus.

 

Gemäß der als Anlage beigefügten Darstellung* erfüllt die Stadt Eschweiler zum Stichtag 31.12.2018 alle drei erforderlichen Merkmale deutlich. Die Jahresabschlüsse zum Stichtag 31.12.2019 sind noch nicht alle vollständig festgestellt, insoweit wurden für das Jahr 2019 zunächst die vorliegenden Entwurfszahlen zugrunde gelegt. Es ist aber auch für den Abschlussstichtag 31.12.2019 sicher davon auszugehen, dass die kumulierte Bilanzsumme des Konzerns Stadt Eschweiler nicht auf über 1,5 Mrd. Euro ansteigt und die Anteile der Erträge und der Bilanzsumme der Beteiligungsunternehmen weiterhin deutlich unter 50 Prozent liegen.

* gpa-Berechnungstool der Gemeindeprüfungsanstalt Nordrhein-Westfalen (gpaNRW)

 

Sofern eine Gemeinde von der größenabhängigen Befreiung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Gesamtabschlusses Gebrauch macht, ist ein Beteiligungsbericht gemäß § 117 GO NRW zu erstellen. Dieser ist bis zum 31.12. des Folgejahres aufzustellen und enthält folgende Informationen zu sämtlichen verselbständigten Aufgabenbereichen in öffentlich-rechtlicher und privatrechtlicher Form:

 

1.       die Beteiligungsverhältnisse,

2.       die Jahresergebnisse der verselbständigten Aufgabenbereiche,

3.       eine Übersicht über den Stand der Verbindlichkeiten und die Entwicklung des Eigenkapitals jedes verselbständigten Aufgabenbereiches,

4.       eine Darstellung der wesentlichen Finanz- und Leistungsbeziehungen der Beteiligungen untereinander und mit der Gemeinde.

 

Die Stadt Eschweiler stellt bereits jetzt einen umfänglichen und aussagekräftigen Beteiligungsbericht als Anlage zum Gesamtabschluss auf. Hierin sind auch seit 2017 zusätzliche Informationen und Ergänzungen aufgenommen worden, auf die die gpaNRW in ihrer „Überörtlichen Prüfung Gesamtabschluss und Beteiligungen der Stadt Eschweiler im Jahr 2018“ hingewiesen hat (siehe auch Verwaltungsvorlage 160/19).

 

Vor dem Hintergrund des Vorliegens aller Befreiungstatbestände schlägt die Verwaltung vor, auf ein zeit-, personal- und Kostenintensives Aufstellungsverfahren für den Gesamtabschluss 2019 zu verzichten und zugunsten des vorzulegenden Beteiligungsberichtes die Befreiung von der Erstellung des Gesamtabschlusses zu beschließen (§§ 116, 116 a und 117 GO NRW).

 


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