hier: Antrag Bündnis 90/Die Grünen vom 02.04.2020
Den im Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vom 02.04.2020
enthaltenen Beschlussvorschlägen
a)
wird
entsprochen.
b)
wird
nicht entsprochen.
Mit Datum vom 02.04.2020 hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen den in
der Anlage 1 beigefügten Antrag gestellt, die dort beschriebenen und
begründeten fünf einzelnen Beschlussvorschläge dem Rat der Stadt Eschweiler zur
Beratung vorzulegen.
Die Verwaltung nimmt zu den Beschlussvorschlägen wie folgt Stellung:
Zu 1. In einem interfraktionellen Gespräch am 01.09.2017 hatten sich alle
Fraktionsvorsitzenden mit dem Verwaltungsvorstand abgestimmt, die Entwicklung
der Brachflächen im Rathaus-Umfeld auf der Grundlage des rechtskräftigen
Bebauungsplans 89 - Rathaus - zu begleiten. Mit dem vorgelegten Antrag verfolgt
die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen eine Abkehr vom bisher vereinbarten Vorgehen
zur Entwicklung der ehemaligen City-Center/Hertie-Flächen. Abgesehen davon,
dass der o.a. Antrag keine Vorgaben über Inhalte eines potenziellen
Bebauungsplanverfahrens macht und bisher noch keinerlei Abstimmungen mit den
Grundstückseigentümern über geänderte Planungen erfolgt sind, verzögert nach
Überzeugung der Verwaltung ein - wie im Antrag vorgeschlagenes - Aufstellungs-
oder Änderungsverfahren des Bebauungsplanes nach dem Baugesetzbuch, das Projekt
um mindestens 2 weitere Jahre. Diese Frist kann sich durch potenzielle
Rechtsstreitigkeiten auch noch weiter verzögern.
Zu 2. Die Rückabwicklung des getätigten Grundstücksverkaufs ist vorrangig
nicht abhängig von der zugrunde gelegten Planung (zumal der Investor weiterhin
Wohnungen errichten will), sondern von der Erteilung der beantragten
Baugenehmigung. Wird eine Baugenehmigung etwa wegen fehlender Befreiungen von
den Festsetzungen des Bebauungsplanes nicht erteilt, wird der Grundstückserwerb
rückgängig zu machen sein.
.
Zu 3. In den letzten Jahren haben wiederholte und sehr enge Abstimmungen
mit den Eigentümern der relevanten Grundstücke und auch mit vielen
unterschiedlichen potenziellen Investoren stattgefunden. Dabei wurde regelmäßig
geprüft, ob die Stadt die Grundstücke im Planbereich selber erwerben und
entwickeln kann. Da sich auf Grund der Ertragserwartungen der Eigentümer keine
wirtschaftliche Lösung für die Stadt darstellen ließ, wurde davon Abstand
genommen. Auch wurden in den letzten Jahren in Terminen mit der
Bezirksregierung Köln die unterschiedlichen Möglichkeiten des Einsatzes von
Städtebaufördermitteln ausgelotet. Die Gespräche führten allerdings nicht zu
einem positiven Ergebnis für die Stadt.
Nach den allgemeinen Haushaltsgrundsätzen der Gemeindeordnung (§ 75 GO
NRW) muss eine Gemeinde die Haushaltswirtschaft wirtschaftlich, effizient und
sparsam führen. Wenn sich ein Projekt nicht wirtschaftlich darstellen lässt,
kann dies auch nicht durch den Verkauf von Aktien kompensiert werden.
Zu 4. Im nordöstlichen Teil des Straßenblocks an der Kreuzung
Peilsgasse/Dürener Straße ist durch einen Investor der Bau einer
Kindertagesstätte geplant. Aus diesem Grund wurde am 11.07.2019 mit Beschluss
des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses das Verfahren zum Bebauungsplan 304 - Kindergarten Peilsgasse -
begonnen (vgl. VV 170/19). Mit dieser Einrichtung soll der weitere Bedarf an
Kita-Plätzen im östlichen Stadtzentrum nördlich der Inde abgedeckt werden und
gleichzeitig ein Angebot als Betriebskindertagesstätte für die Stadtverwaltung
eröffnet werden. Die beantragte Anregung, den Standort zu verlagern, wird in
dieses Bebauungsplanverfahren als Bürgeranregung aufgenommen.
Zu 5. Gemäß des Beschlusses des Rates der Stadt Eschweiler vom 18.12.2018
(VV 415/18) sollen „im Planungs- und Genehmigungsverfahren für das
Rathaus-Quartier…Entscheidungen über Ausnahmen und Befreiungen von den
Festsetzungen des für das Plangebiet geltenden Bebauungsplans dem Planungs-,
Umwelt- und Bauausschuss zur Beratung und zur Beschlussfassung“ vorgelegt
werden. Dies erfolgt in der Sitzung des Planungs-, Umwelt- und Bauausschusses
am 04.06.2020 mit der Sitzungsvorlage 104/20. Der hier von der Fraktion Bündnis
90/Die Grünen vorgelegte Beschlussvorschlag geht einen Schritt weiter und will
die „Entscheidung über diesen Bauantrag“ dem Rat übertragen.
Nach der Landesbauordnung NRW wird eine Baugenehmigung auf Antrag
erteilt, wenn das bauliche Vorhaben sich im Einklang mit denjenigen
Vorschriften des öffentlichen Rechts befindet, welche im
Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind. Diese Prüfung und der Bescheid
erfolgen als „Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung“ durch die Untere
Bauaufsichtsbehörde. Der Rat einer Gemeinde kann lediglich bei gesetzlich
geregelten Ermessensentscheidungen Einfluss auf die Bauaufsichtsbehörde nehmen.
Die Entscheidung über die Baugenehmigung trifft jedoch die Bauaufsichtsbehörde
als gebundene Entscheidung nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
Die Verwaltung empfiehlt aus den oben genannten Gründen, die beantragten
Beschlussvorschläge abzulehnen.
Eine Ablehnung des Beschlusses führt nicht zu haushaltswirtschaftlichen Auswirkungen.
Mit einer Umsetzung der Beschlussvorschläge kommen erhebliche Kosten (Grunderwerb, Projektentwicklung, Planung, Gutachten, Rückabwicklung von Verträgen, Baukosten, etc.) auf die Stadt zu, die zum jetzigen Zeitpunkt nicht zu beziffern sind.
Keine