Betreff
Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Eschweiler, Flur 79 Nr. 58 und Flur 115 Nr. 88 - nördlich Kapellenweg, Lage zwischen Langenbenden und Rütgesfeld -; hier: Erlass einer Satzung
Vorlage
128/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Der Erlass einer Satzung über die Aufhebung von gemeinschaftlichen Angelegenheiten in der Gemarkung Eschweiler, Flur 79 Nr. 58 und Flur 115 Nr. 88 - nördlich Kapellenweg, Lage zwischen Langenbenden und Rütgesfeld - wird beschlossen.

 

Der Satzungsentwurf ist Bestandteil des Beschlusses.

 

Gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten (GemAnG) vom 09.04.1956 (GV. NRW. 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung ist die Zustimmung zum Erlass der Satzung bei der Aufsichtsbehörde einzuholen.

 

 


Der Rat der Stadt Eschweiler hat in seiner Sitzung am 18.03.2020 (VV 051/20) beschlossen, die öffentliche Bekanntmachung der Absicht auf Aufhebung der auf den Wegeparzellen Gemarkung Eschweiler, Flur 79 Nr. 58 und Flur 115 Nr. 88 - nördlich Kapellenweg, Lage zwischen Langenbenden und Rütgesfeld, ruhenden Festsetzungen für den derzeit berechtigten Personenkreis durch Erlass einer Satzung gemäß § 2 des Gesetzes über die durch ein Auseinandersetzungsverfahren begründeten gemeinschaftlichen Angelegenheiten vom 09.04.1956 (GV NW 1956 S. 134/SGV NW 7815) in der derzeit gültigen Fassung zu veranlassen.

 

Die Parzellen Gemarkung Eschweiler, Flur 79 Nr. 58 und  Flur 115 Nr. 88 sind im Rezess über die Umlegungssache Nothberg N 78  aus dem Jahre 1933 entstanden und als Wirtschaftsweg ausgewiesen:

 

Die vorgenannten Parzellen sollen zum Verkauf an einen Nachbareigentümer verwendet werden.

 

Die Absicht der Einziehung wurde aufgrund des Ratsbeschlusses vom 18.03.2020 im Amtsblatt der Stadt Eschweiler Nr. 9 vom 08.04.2020 öffentlich bekannt gemacht, um vor dem Erlass der Aufhebungssatzung (Satzungsentwurf siehe Anlage 1) den Beteiligten aus dem o. a. Auseinandersetzungsverfahren  - und deren Rechtsnachfolgern - Gelegenheit zu geben, sich zu der beabsichtigten Rechtsänderung zu äußern.

 

Weiter wurden die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen -Kreisstelle Aachen- sowie die Bezirksregierung Köln, Dienstgebäude Aachen, Dezernat 33 – Ländliche Entwicklung, Bodenordnung - um Stellungnahme zu der beabsichtigten Einziehung gebeten.

Die Bezirksregierung Köln teilte hierzu mit Schreiben vom 25.03.2020 mit, dass aus den von dort zu vertretenden Belangen der allgemeinen Landeskultur und der Landentwicklung gegen die beabsichtigte Wegeeinziehung keine Bedenken vorgebracht werden.

Die Landwirtschaftskammer Nordrhein-Westfalen, Kreisstelle Aachen, teilte mit Schreiben vom 13.04.2020 mit, dass aus landwirtschaftlich-fachlicher Sicht grundsätzlich keine Bedenken bestehen.

 

Die Einwendungsfrist endete am 08.06.2020. Innerhalb dieser Frist wurden Einwendungen nicht erhoben.

 

Es wird daher vorgeschlagen, den Erlass der Satzung in der Fassung des als Anlage 1) beigefügten Entwurfes zu beschließen.

 


Keine finanziellen Auswirkungen

 


Keine personellen Auswirkungen