- Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte
geänderte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu
wählenden Mitglieder zu beschließen.
- Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte geänderte Wahlordnung
für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.
Zuletzt mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes
und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 wurde der § 27 GO NRW,
der die grundlegenden Regelungen für die politische Teilhabe von Menschen mit
Zuwanderungsgeschichte trifft, geändert. Mit der Gesetzesänderung verfolgt der
Gesetzgeber u.a. das Ziel, die bisher eher geringe Wahlbeteiligung bei der
Integrationsratswahl deutlich zu steigern. Zudem sollen für die
Integrationsratswahl die Vorschriften des Kommunalwahlrechts in großen Teilen
Anwendung finden. Aufgrund der Änderung des Kommunalwahlgesetzes sowie der
hieraus resultierenden Änderung der Kommunalwahlordnung ist nunmehr auch eine
Anpassung der Wahlordnung für die direkt in den Integrationsrat der Stadt
Eschweiler gewählten Mitglieder an die aktuelle Rechtslage erforderlich.
Die Verfahrensweise entspricht grundsätzlich dem bereits bei der
Integrationsratswahl 2014 praktizierten Verfahren. So wird das Wahlgebiet (=
Stadtgebiet) wiederum in Stimmbezirke eingeteilt, die mit den Stimmbezirken für
die Kommunalwahlen übereinstimmen, damit diejenigen Wahlberechtigten, die für
beide Wahlen wahlberechtigt sind, nicht unterschiedliche Wahlräume aufsuchen
müssen, um ihre Stimmen abzugeben. Die Zuständigkeit für die Einteilung des
Wahlgebietes in Stimmbezirke obliegt gem. § 27 Abs. 11 GO NRW i. V. m. § 5 Abs.
1 KWahlG dem Bürgermeister. Die Einteilung des Wahlgebietes in 27 Stimmbezirke
– analog der Stimmbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen – erfordert im
Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses allerdings zwingend, dass
zugleich eine zentrale Auszählung der abgegebenen Stimmen festgelegt wird. Eine
Auszählung in jedem einzelnen Stimmbezirk würde angesichts der vergleichsweise
geringen Zahl der Wahlberechtigten und einer erfahrungsgemäß vergleichsweise
geringen Wahlbeteiligung zwangsläufig zu Verletzungen des Wahlgeheimnisses
führen und die Wahl damit insgesamt anfechtbar machen. Die zentrale
Stimmenauszählung ist daher ein geeignetes und auch rechtlich zulässiges Instrument,
um einem Wahlfehler entgegenzuwirken. Die Festlegung einer zentralen Auszählung
ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW zwingend im Vorfeld der Wahl durch die Gemeinde zu
regeln.
Diese und weitere Regelungen, die für die rechtmäßige Vorbereitung und
Durchführung der Wahl notwendig sind, trifft die als Anlage beigefügte
Wahlordnung, die sich an der von Herrn Prof. Dr. Bätge erarbeiteten
Musterwahlordnung orientiert. Die Wahlordnung regelt das gesamte Verfahren
sowie die einzuhaltenden Fristen für die Vorbereitung und Durchführung der
Integrationsratswahl.
keine
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