Betreff
Änderung der Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler zu wählenden Mitglieder
Vorlage
073/20
Art
Beschlussfassung öffentlich
  1. Der Integrationsrat empfiehlt dem Rat, die als Anlage beigefügte geänderte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder zu beschließen.

 

  1. Der Rat beschließt die als Anlage beigefügte geänderte Wahlordnung für die Wahl der direkt in den Integrationsrat zu wählenden Mitglieder.

 


Zuletzt mit Artikel 5 des Gesetzes zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und weiterer wahlrechtlicher Vorschriften vom 11.04.2019 wurde der § 27 GO NRW, der die grundlegenden Regelungen für die politische Teilhabe von Menschen mit Zuwanderungsgeschichte trifft, geändert. Mit der Gesetzesänderung verfolgt der Gesetzgeber u.a. das Ziel, die bisher eher geringe Wahlbeteiligung bei der Integrationsratswahl deutlich zu steigern. Zudem sollen für die Integrationsratswahl die Vorschriften des Kommunalwahlrechts in großen Teilen Anwendung finden. Aufgrund der Änderung des Kommunalwahlgesetzes sowie der hieraus resultierenden Änderung der Kommunalwahlordnung ist nunmehr auch eine Anpassung der Wahlordnung für die direkt in den Integrationsrat der Stadt Eschweiler gewählten Mitglieder an die aktuelle Rechtslage erforderlich.

 

Die Verfahrensweise entspricht grundsätzlich dem bereits bei der Integrationsratswahl 2014 praktizierten Verfahren. So wird das Wahlgebiet (= Stadtgebiet) wiederum in Stimmbezirke eingeteilt, die mit den Stimmbezirken für die Kommunalwahlen übereinstimmen, damit diejenigen Wahlberechtigten, die für beide Wahlen wahlberechtigt sind, nicht unterschiedliche Wahlräume aufsuchen müssen, um ihre Stimmen abzugeben. Die Zuständigkeit für die Einteilung des Wahlgebietes in Stimmbezirke obliegt gem. § 27 Abs. 11 GO NRW i. V. m. § 5 Abs. 1 KWahlG dem Bürgermeister. Die Einteilung des Wahlgebietes in 27 Stimmbezirke – analog der Stimmbezirkseinteilung für die Kommunalwahlen – erfordert im Hinblick auf die Wahrung des Wahlgeheimnisses allerdings zwingend, dass zugleich eine zentrale Auszählung der abgegebenen Stimmen festgelegt wird. Eine Auszählung in jedem einzelnen Stimmbezirk würde angesichts der vergleichsweise geringen Zahl der Wahlberechtigten und einer erfahrungsgemäß vergleichsweise geringen Wahlbeteiligung zwangsläufig zu Verletzungen des Wahlgeheimnisses führen und die Wahl damit insgesamt anfechtbar machen. Die zentrale Stimmenauszählung ist daher ein geeignetes und auch rechtlich zulässiges Instrument, um einem Wahlfehler entgegenzuwirken. Die Festlegung einer zentralen Auszählung ist gem. § 27 Abs. 11 GO NRW zwingend im Vorfeld der Wahl durch die Gemeinde zu regeln.

 

Diese und weitere Regelungen, die für die rechtmäßige Vorbereitung und Durchführung der Wahl notwendig sind, trifft die als Anlage beigefügte Wahlordnung, die sich an der von Herrn Prof. Dr. Bätge erarbeiteten Musterwahlordnung orientiert. Die Wahlordnung regelt das gesamte Verfahren sowie die einzuhaltenden Fristen für die Vorbereitung und Durchführung der Integrationsratswahl.  

 


keine

 


keine