Betreff
Änderung der "Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum offenen Ganztagsbetrieb an Grund- und Förderschulen in der Stadt Eschweiler"
Vorlage
062/20
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage 1 beigefügte „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler ab 01.08.2020“ wird beschlossen.

 


Am 27.03.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler die letzte Änderung zur aktuell gültigen „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler“ (im Folgenden OGS-Satzung) beschlossen.

 

Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der VV 061/20 verwiesen, die im Jugendhilfeausschuss am 10.03.2020 vorberaten wird und dem Rat der Stadt Eschweiler zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 18.03.2020 Sitzung vorgelegt wird.

 

Die im Folgenden unterbreiteten Punkte zur Satzungsänderung sind somit eine Anpassung an die neuen und alten Regelungen im Bereich der Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege (im Folgenden: EBS), sowie Anpassungen an die neuen Paragraphen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) in der Fassung ab 01.08.2020 (im Folgenden: KiBiz neu). Sie haben das Ziel, durch eine Entlastung von Familien den Lebensstandort Eschweiler für Familien weiterhin attraktiv zu gestalten.

 

 

Durch eine einheitliche Berechnungsmethode für die Elternbeiträge in Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen Ganztagsbetreuung wird Transparenz für die Eltern geschaffen und die Beitragserhebung nachvollziehbar gestaltet.

 

 

1.       Änderungen in § 8 Abs. 3  Satz 3 OGS-Satzung analog der § 4 Abs. 2 Satz 4 EBS

 

Die Änderungen waren notwendig, da sich die Geschwisterkindbefreiung nach dem neuen § 51 Abs. 4 KiBiz neu nun auch über den Jugendamtsbezirk hinaus erstrecken kann (siehe hierzu auch die Ausführungen in der VV 061/20). Die Formulierung wurde an die EBS angepasst.

 

 

Redaktionelle Änderungen:

 

 

  1. Änderungen in § 8 Abs. 3 Satz 1 OGS-Satzung analog der EBS

 

            Der Text wurde der Formulierung in der EBS angepasst.

 

2.       Ergänzung in § 6 Abs. 5 OGS-Satzung

 

Beim täglichen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Auskunftspflicht gegenüber den Schulen und dem  Jugendamt bisher noch nicht in der Satzung verankert ist. Deshalb wurde auch von Seiten des Rechtsamtes um Ergänzung der Auskunftspflicht in der OGS-Satzung analog zur EBS gebeten. Nach Rücksprache mit dem Schulamt soll sich die Auskunftspflicht gegenüber den Schulen nur auf die persönlichen Verhältnisse beschränken, da die Einkommenssituation nur das Jugendamt zwecks Festsetzung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschulen tangiert.

 

3.       Änderung in § 8 Abs. 1 Satz 4 OGS-Satzung

 

Die bisherige Formulierung war für die Eltern irreführend und musste deshalb korrigiert werden.


keine


keine