Die als Anlage 1 beigefügte „Benutzungs- und Gebührensatzung für die
Einrichtungen zum Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt
Eschweiler ab 01.08.2020“ wird beschlossen.
Am 27.03.2019 hat der Rat der Stadt Eschweiler die letzte Änderung zur
aktuell gültigen „Benutzungs- und Gebührensatzung für die Einrichtungen zum
Offenen Ganztagsbetrieb an Grundschulen in der Stadt Eschweiler“ (im Folgenden
OGS-Satzung) beschlossen.
Es wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen in der VV 061/20
verwiesen, die im Jugendhilfeausschuss am 10.03.2020 vorberaten wird und dem
Rat der Stadt Eschweiler zur Beschlussfassung in seiner Sitzung am 18.03.2020
Sitzung vorgelegt wird.
Die im Folgenden unterbreiteten Punkte zur Satzungsänderung sind somit eine Anpassung an die neuen und alten Regelungen im Bereich der Elternbeitragssatzung für die Kindertageseinrichtungen und die Kindertagespflege (im Folgenden: EBS), sowie Anpassungen an die neuen Paragraphen des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz- KiBiz) in der Fassung ab 01.08.2020 (im Folgenden: KiBiz neu). Sie haben das Ziel, durch eine Entlastung von Familien den Lebensstandort Eschweiler für Familien weiterhin attraktiv zu gestalten.
Durch eine einheitliche Berechnungsmethode für die Elternbeiträge in
Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflege und in der offenen
Ganztagsbetreuung wird Transparenz für die Eltern geschaffen und die
Beitragserhebung nachvollziehbar gestaltet.
1.
Änderungen in § 8
Abs. 3 Satz 3 OGS-Satzung analog der § 4
Abs. 2 Satz 4 EBS
Die
Änderungen waren notwendig, da sich die Geschwisterkindbefreiung nach dem neuen
§ 51 Abs. 4 KiBiz neu nun auch über den Jugendamtsbezirk hinaus erstrecken kann
(siehe hierzu auch die Ausführungen in der VV 061/20). Die Formulierung wurde
an die EBS angepasst.
Redaktionelle Änderungen:
- Änderungen in § 8 Abs. 3
Satz 1 OGS-Satzung analog der EBS
Der
Text wurde der Formulierung in der EBS angepasst.
2.
Ergänzung in § 6
Abs. 5 OGS-Satzung
Beim
täglichen Arbeiten wurde festgestellt, dass die Auskunftspflicht gegenüber den
Schulen und dem Jugendamt bisher noch
nicht in der Satzung verankert ist. Deshalb wurde auch von Seiten des
Rechtsamtes um Ergänzung der Auskunftspflicht in der OGS-Satzung analog zur EBS
gebeten. Nach Rücksprache mit dem Schulamt soll sich die Auskunftspflicht
gegenüber den Schulen nur auf die persönlichen Verhältnisse beschränken, da die
Einkommenssituation nur das Jugendamt zwecks Festsetzung der Elternbeiträge für
die Inanspruchnahme der Offenen Ganztagsschulen tangiert.
3.
Änderung in § 8
Abs. 1 Satz 4 OGS-Satzung
Die bisherige Formulierung war für die Eltern irreführend und musste deshalb korrigiert werden.
keine
keine