Der Jugendhilfeausschuss empfiehlt  dem Rat der Stadt Eschweiler die als Anlage 2 beigefügten „Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ rückwirkend zum 01.01.2020 zu beschließen.

 


Die Richtlinien I zur „Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ in der Fassung vom 01.01.2018 und die Richtlinien II „Gewährung freiwilliger Zuschüsse von Eschweiler Kindern und Jugendlichen an örtlichen und außerörtlichen Ferienmaßnahmen“ in der Fassung vom 01.01.2008 wurden in 2019 vom Rechnungsprüfungsamt und vom Fachamt einer intensiven Prüfung unterzogen. Hierbei wurde die Notwendigkeit deutlich, an einigen Stellen klarere Formulierungen vorzunehmen und die bislang getrennten Richtlinien  zusammen zu fassen. 

Mit dieser Zielvorstellung wurden in den vergangenen Wochen mehrere konstruktive Gespräche zwischen dem kommissarischen Vorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft Stadtjugendring Eschweiler e.V. und der Verwaltung des Jugendamtes geführt. 

 

Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen zu den Richtlinien können der als Anlage 1 beigefügten Synopse entnommen werden. Neben den redaktionellen Änderungen sind dies im Wesentlichen:

  • die Zusammenlegung der Richtlinien I und II,
  • eine Klarstellung zur Anwendung der Geschwisterkindregelung,
  • eine Klarstellung zum Familienbegriff in Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft,
  • eine Klarstellung zur Nachrangigkeit freiwilliger kommunaler Zuschüsse.

 

Die vollständigen neuen Richtlinien sind in der Anlage 2 beigefügt.

 

Mit Beschluss vom 25.11.2004 wurde das Karnevalskomitee der Stadt Eschweiler e.V. durch den damaligen Jugendhilfeausschuss als freier Träger der Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII)  anerkannt (VV 288/04, Anlage 3). Im Rahmen der o.g. Prüfung der Richtlinien wurde darüber hinaus nach eingehender rechtlicher Prüfung festgestellt, dass mit dieser Beschlussfassung keine Anerkennung der 22 Mitgliedsgesellschaften verbunden ist.

Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 03.02.2020 alle Karnevalsgesellschaften in Eschweiler über diesen Umstand informiert (Anlage 4). Die Karnevalsgesellschaften mit Sitz in Eschweiler sind nunmehr gebeten, bis zum 30.04.2020 einen Antrag auf Anerkennung zum Träger der freien Jugendhilfe nach    § 75 SGB VIII zu stellen. Mögliche Beschlussfassungen sollen in der Junisitzung des Jugendhilfeausschusses erfolgen.   

 

Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss die als Anlage 2 beigefügten „Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ rückwirkend zum 01.01.2020 zu beschließen.

 


Im Haushaltsjahr 2020 wurden insgesamt 35.000,00 € im Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die Jugendverbandsarbeit gemäß Richtlinien“ innerhalb des Produktes 063620101 veranschlagt.

Die Verwaltung geht davon aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht zu einem Mehrbedarf im Haushaltsjahr 2020 führen werden.

 


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