Der
Jugendhilfeausschuss empfiehlt dem Rat
der Stadt Eschweiler die als Anlage 2 beigefügten „Richtlinien der Stadt
Eschweiler zur Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ rückwirkend zum
01.01.2020 zu beschließen.
Die Richtlinien I zur „Förderung der Kinder- und Jugendarbeit“ in der
Fassung vom 01.01.2018 und die Richtlinien II „Gewährung freiwilliger Zuschüsse
von Eschweiler Kindern und Jugendlichen an örtlichen und außerörtlichen
Ferienmaßnahmen“ in der Fassung vom 01.01.2008 wurden in 2019 vom
Rechnungsprüfungsamt und vom Fachamt einer intensiven Prüfung unterzogen.
Hierbei wurde die Notwendigkeit deutlich, an einigen Stellen klarere
Formulierungen vorzunehmen und die bislang getrennten Richtlinien zusammen zu fassen.
Mit dieser Zielvorstellung wurden in den vergangenen Wochen mehrere
konstruktive Gespräche zwischen dem kommissarischen Vorsitzenden der
Arbeitsgemeinschaft Stadtjugendring Eschweiler e.V. und der Verwaltung des
Jugendamtes geführt.
Die nunmehr vorgeschlagenen Änderungen zu den Richtlinien können der als
Anlage 1 beigefügten Synopse entnommen werden. Neben den redaktionellen
Änderungen sind dies im Wesentlichen:
- die Zusammenlegung der Richtlinien I und
II,
- eine Klarstellung zur Anwendung der Geschwisterkindregelung,
- eine Klarstellung zum Familienbegriff in
Abgrenzung zur Haushaltsgemeinschaft,
- eine Klarstellung zur Nachrangigkeit
freiwilliger kommunaler Zuschüsse.
Die vollständigen neuen Richtlinien sind in der Anlage 2 beigefügt.
Mit Beschluss vom 25.11.2004 wurde das Karnevalskomitee der Stadt
Eschweiler e.V. durch den damaligen Jugendhilfeausschuss als freier Träger der
Jugendhilfe nach § 75 des Achten Sozialgesetzbuches (SGB VIII) anerkannt (VV 288/04, Anlage 3). Im Rahmen
der o.g. Prüfung der Richtlinien wurde darüber hinaus nach eingehender
rechtlicher Prüfung festgestellt, dass mit dieser Beschlussfassung keine
Anerkennung der 22 Mitgliedsgesellschaften verbunden ist.
Die Verwaltung hat vor diesem Hintergrund mit Schreiben vom 03.02.2020
alle Karnevalsgesellschaften in Eschweiler über diesen Umstand informiert
(Anlage 4). Die Karnevalsgesellschaften mit Sitz in Eschweiler sind nunmehr
gebeten, bis zum 30.04.2020 einen Antrag auf Anerkennung zum Träger der
freien Jugendhilfe nach § 75 SGB VIII
zu stellen. Mögliche Beschlussfassungen sollen in der Junisitzung des
Jugendhilfeausschusses erfolgen.
Die Verwaltung empfiehlt dem Jugendhilfeausschuss die als Anlage 2
beigefügten „Richtlinien der Stadt Eschweiler zur Förderung der Kinder- und
Jugendarbeit“ rückwirkend zum 01.01.2020 zu beschließen.
Im Haushaltsjahr
2020 wurden insgesamt 35.000,00 € im Sachkonto 53118070 „Fördermittel für die
Jugendverbandsarbeit gemäß Richtlinien“ innerhalb des Produktes 063620101
veranschlagt.
Die Verwaltung geht
davon aus, dass die vorgeschlagenen Änderungen nicht zu einem Mehrbedarf im
Haushaltsjahr 2020 führen werden.
Keine