Die als Anlage
beigefügte Satzung über die notwendigen Stellplätze für
Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung) wird
beschlossen.
Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen im Wege der Novellierung der
Landesbauordnung in § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 die Möglichkeit eröffnet, durch
Satzung festzulegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei
der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu-
oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für
Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen.
Die satzungsmäßige Festsetzung der notwendigen Anzahl von Stellplätzen
ist notwendig, da die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, die in der vormals
geltenden Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW 2000 enthalten waren, aufgrund
der Novellierung der Landesbauordnung nicht mehr anwendbar sind. Da eine neue
Verwaltungsvorschrift weiterhin nicht vorliegt, obliegt es den Kommunen, eigene
Richtzahlen durch Satzung zu regeln. Die bisherige Genehmigungspraxis bewegt
sich seit der Novellierung in einer rechtlichen Grauzone, sodass die
Festsetzung in Form einer kommunalen Satzung zwingend notwendig ist.
Der vorliegende Entwurf basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des
Zukunftsnetzes Mobilität NRW, die in Zusammenarbeit mit dem Städtetag NRW, dem
Städte- und Gemeindebund NRW, dem Landkreistag und der AGFS NRW (Arbeitsgemeinschaft
fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e. V.)
erarbeitet wurde. Darin werden für verschiedene Nutzungsarten Richtzahlen
aufgestellt und weitergehende Regelungen getroffen. Insbesondere in den
Bereichen des sozialen Wohnungsbau und der Elektromobilität werden Regelungen
geschaffen, die es ermöglichen, rechtssichere und ausgewogene
Stellplatzanzahlen für KFZ und Fahrräder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens
fordern zu können.
Die Verwaltung beabsichtigt, die Erkenntnisse aus der Anwendung des
vorliegenden Entwurfes zu evaluieren und ggf. eine Anpassung vorzunehmen. So
dient der vorliegende Entwurf zunächst dem Ziel, Rechtssicherheit und eine
verlässliche Grundlage im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu schaffen.
Keine finanziellen Auswirkungen.
Keine personellen
Auswirkungen.