Betreff
Erlass einer Stellplatzsatzung gemäß § 48 BauO NRW 2018
Vorlage
384/19
Art
Beschlussfassung öffentlich

Die als Anlage beigefügte Satzung über die notwendigen Stellplätze für Kraftfahrzeugstellplätze und Fahrradabstellplätze (Stellplatzsatzung) wird beschlossen.

 


Der Landesgesetzgeber hat den Kommunen im Wege der Novellierung der Landesbauordnung in § 48 Abs. 3 BauO NRW 2018 die Möglichkeit eröffnet, durch Satzung festzulegen, ob und in welchem Umfang und in welcher Beschaffenheit bei der Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Anlagen, bei denen ein Zu- oder Abgangsverkehr zu erwarten ist, geeignete Garagen oder Stellplätze für Kraftfahrzeuge und Fahrradabstellplätze errichtet werden müssen.

 

Die satzungsmäßige Festsetzung der notwendigen Anzahl von Stellplätzen ist notwendig, da die Richtzahlen für den Stellplatzbedarf, die in der vormals geltenden Verwaltungsvorschrift zu § 51 BauO NRW 2000 enthalten waren, aufgrund der Novellierung der Landesbauordnung nicht mehr anwendbar sind. Da eine neue Verwaltungsvorschrift weiterhin nicht vorliegt, obliegt es den Kommunen, eigene Richtzahlen durch Satzung zu regeln. Die bisherige Genehmigungspraxis bewegt sich seit der Novellierung in einer rechtlichen Grauzone, sodass die Festsetzung in Form einer kommunalen Satzung zwingend notwendig ist.

 

Der vorliegende Entwurf basiert im Wesentlichen auf der Mustersatzung des Zukunftsnetzes Mobilität NRW, die in Zusammenarbeit mit dem Städtetag NRW, dem Städte- und Gemeindebund NRW, dem Landkreistag und der AGFS NRW (Arbeitsgemeinschaft fußgänger- und fahrradfreundlicher Städte, Gemeinden und Kreise in NRW e. V.) erarbeitet wurde. Darin werden für verschiedene Nutzungsarten Richtzahlen aufgestellt und weitergehende Regelungen getroffen. Insbesondere in den Bereichen des sozialen Wohnungsbau und der Elektromobilität werden Regelungen geschaffen, die es ermöglichen, rechtssichere und ausgewogene Stellplatzanzahlen für KFZ und Fahrräder im Rahmen des Genehmigungsverfahrens fordern zu können.

 

Die Verwaltung beabsichtigt, die Erkenntnisse aus der Anwendung des vorliegenden Entwurfes zu evaluieren und ggf. eine Anpassung vorzunehmen. So dient der vorliegende Entwurf zunächst dem Ziel, Rechtssicherheit und eine verlässliche Grundlage im Rahmen der Genehmigungsverfahren zu schaffen.

 


Keine finanziellen Auswirkungen.

 


Keine personellen Auswirkungen.