1. Auf der Grundlage der Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses  vom 27.11.2019 zur Prüfung des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 und unter Einbeziehung des Prüfberichtes des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.11.2019 stellt der Rat der Stadt Eschweiler den geprüften Jahresabschluss zum 31.12.2018 in der Fassung vom 29.10.2019 fest.
  2. Die Ergebnisrechnung schließt mit einem Jahresüberschuss in Höhe von 3.656.439,82 € ab.

    Der Jahresüberschuss wird mit einem Betrag von

                2.441.230,49 € der Ausgleichsrücklage und mit einem Betrag von
                1.215.209,33 € der allgemeinen Rücklage

    zugeführt.

  3. Die Ratsmitglieder beschließen, dem Bürgermeister gem. § 96 Abs. 1 GO NRW die Entlastung zu erteilen.

 


In der Sitzung des Stadtrates am 27.03.2019 hat die Verwaltung den prüffähigen Entwurf des Jahresabschlusses 2018 zum Bilanzstichtag 31.12.2018 eingebracht. Der Stadtrat hat den Entwurf des Jahresabschlusses zur Kenntnis genommen und zur Vorbereitung der Feststellung des Jahresabschlusses zunächst der örtlichen Rechnungsprüfung zugeleitet.

 

Gem. § 102 Abs. 1 GO NRW n.F. sind der Jahresabschluss und der Lagebericht, vor Feststellung durch den Rat, durch die örtliche Rechnungsprüfung zu prüfen. Die Prüfung des Jahresabschlusses erstreckt sich darauf, ob die gesetzlichen Vorschriften und die sie ergänzenden ortsrechtlichen Bestimmungen oder sonstigen Satzungen beachtet worden sind. In die Prüfung sind die Buchführung, die Inventur, das Inventar und die Übersicht über örtlich festgelegte Nutzungsdauern der Vermögensgegenstände einzubeziehen. Der Lagebericht ist dahingehend zu prüfen, ob er mit dem Jahresabschluss sowie mit den bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnissen in Einklang steht.

 

Das Ergebnis der Prüfung ist im Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.11.2019 dargestellt, welcher als Anlage mit der Bilanz und der Ergebnis- und der Finanzrechnung, dem Anhang und dem Lagebericht sowie den Spiegeln (Anlagen-, Forderungs-, Verbindlichkeiten-, Sonderposten- und Rückstellungsspiegel) beigefügt ist. Eine vollständige Ausfertigung der Jahresrechnung mit ihren Anlagen, unter Einbeziehung der Teilergebnisrechnungen und der Teilfinanzrechnungen, wurde den Fraktionsvorsitzenden mit gesonderter Post vom 12.11.2019 übersandt; in diesem Anschreiben wurde darauf hingewiesen, dass bei Bedarf weitere „Komplettexemplare“ in Papierform bzw. im PDF-Format zur Verfügung gestellt werden.

 

Auf eine erneute Beifügung der Auflistung gem. § 95 Abs. 2 GO NRW a.F. (Mitglieder des Verwaltungsvorstands sowie der Ratsmitglieder) sowie der NKF-Nutzungsdauertabelle für Vermögensgegenstände wurde verzichtet, da diese den Fraktionen im Rat mit dem o.a. Schreiben vom 12.11.2019 überlassen wurden.

 

Die im Rahmen der Prüfung festgestellten Beanstandungen wurden durch die Finanzbuchhaltung allesamt buchmäßig korrigiert. Weiterhin wurden die durch die Finanzbuchhaltung nach Einbringung des Entwurfs vorgenommenen Korrekturbuchungen eingestellt. Insofern weichen die Zahlen des nunmehr festzustellenden Jahresabschlusses von den am 27.03.2019 im Stadtrat eingebrachten Zahlen in einigen Positionen ab. Als wesentliche Änderungen der Jahresrechnung 2018 haben sich folgende Feststellungen ergeben:

 

Wesentliche Änderung der Jahresrechnung 2018 gegenüber dem eingebrachten Entwurf:

 

Aktiva

 

Bebaute Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte

1.2.2.2   Schulen

 

Im Zusammenhang mit Umbaumaßnahmen im Gebäudekomplex „Ehem. Hauptschule Dürwiß“  wurden bei Aktivierung der Anlagen einzelne Gebäudeteile zu einer Anlage zusammengefasst. Da unterschiedliche Nutzungsdauern diesen Gebäudeteilen zugrunde lagen, wurden diese Änderungen rückgängig gemacht. Dadurch veränderten sich die zum Jahresende zu buchenden Abschreibungsbeträge. In Höhe von ca. 122.000,-- € wurden Sanierungsarbeiten in der WC-Anlage des Objektes, welche im Rahmen des Jahresabschlusses aktiviert wurden, nunmehr  als Unterhaltungsaufwand gebucht.  Insofern trat eine Verschlechterung des Jahresergebnisses ein.

 

Finanzanlagen

1.3.2     Beteiligungen

 

            Der Wert einer Beteiligung der Stadt musste aufgrund der zwischenzeitlich erstellten Bilanz um einen
            Betrag  in Höhe von 31.724,22 € reduziert werden. Durch diese Buchung wurde  die „Allgemeine
            Rücklage“ entsprechend reduziert.

 

Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände

2.2.1     Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände und Forderungen aus Transferleistungen

 

Die Veränderung in dieser Bilanzposition ist hauptsächlich auf die im Haushalt 2019 vereinnahmte Erstattung in Höhe von 26.832,00 € des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge für Sprachförderkurse zurückzuführen. Die Sollstellung wurde dem zuständigen Haushaltsjahr 2018 zugeführt und erhöhte die Pos. „Gebührenforderungen“, welches zu einer Verbesserung des Jahresergebnisses führte.

 

Passiva

 

Sonderposten

2.3       für den Gebührenausgleich

 

Bedingt durch die frühzeitige Erstellung des Jahresabschlusses konnten im Entwurf die Ergebnisse des Abschlusses der Gebührenhaushalte noch nicht berücksichtigt werden.  Im Bereich der Abfallwirtschaft mussten 139.813,61 € und für die Abwasserbeseitigung 22.143,47 € dem Sonderposten zugeführt werden. Die Buchungen über das Aufwandskonto 54470100 in Höhe von insgesamt 161.957,08 € belasteten das Jahresergebnis.

Im Gegenzug führte die vorgenommene Korrektur im Bereich „Rettungsdienst“ über das Ertragskonto 43811000 (Reduzierung des Sonderpostens) zu einer Verbesserung des Jahresabschlusses in Höhe von 16.396,03 €.

 

Rückstellungen

3.4       Sonstige Rückstellungen

 

Nach Erstellung des Entwurfes wurden die Korrekturbuchungen für Urlaubs- und Überstundenrückstellungen durchgeführt. Dies führte zu Aufwandsbuchungen in Höhe von 71.201,-- € bei den Überstundenrückstellungen und 293.028,00 € bei den Urlaubsrückstellungen.

 

Die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 endete mit der Erteilung eines uneingeschränkten Bestätigungsvermerkes.

 

Gem. § 59 Abs. 3 GO NRW n.F. hat der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem Ergebnis der Jahresabschlussprüfung schriftlich gegenüber dem Rat Stellung zu nehmen.  Die Prüfung des Jahresabschlusses 2018 wird der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 27.11.2019 vornehmen; demnach erfolgen die Prüfung durch den Rechnungsprüfungsausschuss und somit auch die Abgabe der schriftlichen Stellungnahme an den Rat erst nach Versand dieser Ratsvorlage.

 

In der für den Rechnungsprüfungsausschuss vorbereiteten Vorlage Nr. 377/19  ist bezüglich der dem Rat gegenüber abzugebenden Stellungnahme folgend aufgeführter Beschlussentwurf  vorgesehen:

 

Stellungnahme des Rechnungsprüfungsausschusses der Stadt Eschweiler über das Ergebnis der Prüfung des Jahresabschlusses für das Haushaltsjahr 2018 gem. § 59 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

Der Rechnungsprüfungsausschuss hat in seiner Sitzung am 27.11.2019 den Jahresabschluss und den Lagebericht der Stadt Eschweiler geprüft.

 

Grundlage dieser Prüfung war der in der Sitzung des Stadtrates am 27.03.2019 (Vorl.-Nr. 074/19) von der Verwaltung eingebrachte Entwurf des Jahresabschlusses der Stadt Eschweiler für das Jahr 2018.

 

In die Prüfung einbezogen wurde der Prüfbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 14.11.2019, welcher mit einem uneingeschränkten Prüfvermerk endete. Mitarbeiter des Rechnungsprüfungsamtes haben an der Sitzung des Rechnungsprüfungsausschusses teilgenommen. Durch den Leiter des Rechnungsprüfungsamtes wurden die vorgenommenen Änderungen zum Entwurf erläutert und Nachfragen beantwortet.

 

Nach Durchführung der Prüfung kommt der Rechnungsprüfungsausschuss zu dem abschließenden Ergebnis, dass Einwendungen nicht erhoben und der vom Kämmerer aufgestellte und vom Bürgermeister bestätigte Jahresabschluss der Stadt Eschweiler für das Haushaltsjahr 2018 in der Fassung vom 29.10.2019 gebilligt wird.“

Vorbehaltlich einer geänderten Beschlussfassung des Rechnungsprüfungsausschusses bitte ich, diese Fassung Ihrer Entscheidung zu den im Beschlussentwurf vorgesehenen Abstimmungen zugrunde zu legen. Sofern der Rechnungsprüfungsausschuss in seiner Sitzung am 27.11.2019 der Beschlussempfehlung nicht folgen sollte, wird Ihnen unverzüglich eine geänderte Vorlage übersandt.

 

Verwendung des Jahresüberschusses:

 

Am 01.01.2019 sind umfangreiche Änderungen der Gemeindeordnung NRW in Kraft getreten, welche u.a. auch die Verwendung des Jahresüberschusses betreffen.

 

Zur Klarstellung hat das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes NRW (MHKBG) mit Erlass vom 15.02.2019 u.a. verfügt, dass die neuen Regelungen erstmals auf den zum 31.12.2019 zu erstellenden Jahresabschluss der Kernverwaltung Anwendung finden.

 

Aufgrund einer gemeinsamen gegenteiligen Stellungnahme von Städtetag, Landkreistag und Städte- und Gemeindebund vom 06.03.19 hat das Ministerium mit Erlass vom 17.05.19 verfügt, „dass es nicht zu beanstanden sei, wenn der Ergebnisverwendungsbeschluss für das Ergebnis 2018 nach neuem Recht getroffen wird“.

 

Nach „neuem Recht“ wären die Jahresergebnisse der drei vorangehenden Haushaltsjahre aufzurechnen. Sofern sich aus dieser Rechnung insgesamt ein Fehlbetrag ergibt, welcher der allgemeinen Rücklage entnommen wurde, ist ein eventueller Überschuss in dieser Höhe zunächst der allgemeinen Rücklage zuzuführen. Die Aufrechnung der drei vorangegangenen Haushaltsjahre ergibt einen der allgemeinen Rücklage entnommenen Fehlbetrag von 19.523.402,99 €.

 

Nach „altem Recht“ kann der Jahresüberschuss der Ausgleichsrücklage entsprechend § 75 Abs. 3 GO NRW durch Beschluss nach § 96 Abs. 1 Satz 2 zugeführt werden, soweit ihr Bestand nicht den Höchstbetrag von einem Drittel des Eigenkapitals erreicht hat.

Die Bilanz 2018 weist bereits eine Ausgleichsrücklage von 7.145.089,50 € (Überschuss 2017) aus. Das in der Bilanz 2018 ausgewiesene Eigenkapital ist mit 28.758.959,98 € beziffert. Der zulässige Höchstwert der Ausgleichsrücklage von 1/3 des Eigenkapitals ist demnach auf den Wert von 9.586.319,99 € begrenzt. Insofern kann der Verwendungsbeschluss des Rates zum Jahresüberschuss 2018 als Zuführung zum bereits vorhandenen Betrag der Ausgleichsrücklage von 7.145.089,50 € lediglich einen Betrag von 2.441.230,49 € (7.145.089,50 + 2.441.230,49 = 9.586.319,99 € = 1/3 des Eigenkapitals) umfassen. Der übersteigende Betrag ist der allgemeinen Rücklage zuzuführen.


keine


keine