Der Rat der Stadt Eschweiler beschließt die Bildung einer Mehrklasse in der Gesamtschule Waldschule zum Schuljahr 2020/2021, wenn die Anmeldezahlen dies rechtfertigen.
Trotz Rückkehr zu G 9 an den Gymnasien und Errichtung einer zweiten
Gesamtschule in Stolberg ist die Nachfrage nach Gesamtschulplätzen in
Eschweiler gestiegen. Dies lässt die Frage aufkommen, ob eine Rückkehr zur
Fünfzügigkeit in der Sekundarstufe I wieder angestrebt werden sollte.
Bei den diesjährigen Anmeldungen standen 108 Plätzen 183 Anmeldungen
gegenüber, so dass 75 Kinder abgewiesen werden mussten. Bei den Anmeldungen für
das Schuljahr 2018/2019 mussten im vergangenen Jahr 32 Kinder abgelehnt werden.
Gemäß § 81 Abs. 1 SchulG NRW sind Gemeinden, die Schulträgeraufgaben
erfüllen, verpflichtet, durch schulorganisatorische Maßnahmen angemessene
Klassen- und Schulgrößen zu gewährleisten. Sie legen hierzu die Schulgrößen
fest. Sie stellen sicher, dass in den Schulen Klassen nach den Vorgaben des
Ministeriums gebildet werden können.
Eine evtl. Änderung der Zügigkeit in der Gesamtschule Waldschule würde eine Änderung gemäß § 81 Schulgesetz NRW (SchulG NRW) bedeuten. Ein konkreter, formeller Beschluss des Entscheidungsgremiums des jeweiligen Schulträgers wäre notwendig. Gemäß § 81 Abs. 3 SchulG NRW bedarf es für die Rechtskraft beschlossener schulorganisatorischer Maßnahmen der Genehmigung der Bezirksregierung als obere Schulaufsichtsbehörde. Zentral für die Entscheidung über den entsprechenden Antrag ist neben einem formal ordnungsgemäßen Beschluss dessen Begründung unter Darlegung einer anlassbezogenen Schulentwicklungsplanung (§ 80 Abs. 6 SchulG NRW). Die beschlossene Maßnahme ist im Kontext der Schulentwicklungsplanung zu begründen. Sollten sich Daten im Schulentwicklungsplan zwischenzeitlich geändert haben, sind im Genehmigungsantrag die aktuellen Daten aufzuführen.
Die Entscheidung über schulorganisatorische Maßnahmen, die zu einer
Veränderung einer Schule führt, müsste aus Gründen der Rechtssicherheit für
alle von der Maßnahme Betroffenen so frühzeitig vor Beginn des jeweiligen
Anmeldeverfahrens vom zuständigen Entscheidungsgremium des Schulträgers
beschlossen worden sein, sodass die Bezirksregierung über den eingereichten
Genehmigungsantrag ebenfalls noch vor Beginn des jeweiligen Anmeldeverfahren
seine Entscheidung treffen könnte. Im Regelfall sollte der Antrag der
Bezirksregierung spätestens ca. 10 Wochen vor Beginn des jeweiligen Anmeldeverfahrens
vorliegen. Läge zum Beginn des Anmeldeverfahrens noch keine Genehmigung der
oberen Schulaufsicht vor, wäre die vom Schulträger beschlossene Maßnahme noch
nicht rechtsgültig mit der Folge, dass die betroffene Schule bis zur
Entscheidung der
Schulaufsicht keine
Entscheidung über die Aufnahme oder Ablehnung von angemeldeten
Schülerinnen und Schülern treffen dürfte. Bei einem Aufnahmebescheid an die
Erziehungsberechtigten handelt es sich um einen begünstigenden Verwaltungsakt,
der nur unter bestimmten Voraussetzungen nach § 49 VwVfG NRW widerrufen werden
könnte. Verständlicherweise würde eine solche Situation bei allen Beteiligten
zu Verärgerung führen, bei Schulen und Eltern zudem zu Verunsicherung.
Zu erkennen ist hier, dass eine evtl. Änderung der Zügigkeit ein
Genehmigungsverfahren bedingen würde, welches in solcher Form sehr aufwendig
wäre, fristgerecht für das Schuljahr 2020/21 nicht mehr möglich und somit nicht
zeitnah zu einem für die Kinder und Eltern befriedigenden Ergebnis führen
würde.
Eine Änderung der Zügigkeit stellt aber auch eine zunächst endgültige
Entscheidung dar. Da sich aktuell das künftige Anmeldeverhalten schwer
prognostizieren lässt, schlägt die Verwaltung im Einvernehmen mit der
Schulleitung vor, zunächst die Möglichkeit der Mehrklassenbildung zu nutzen,
zumal eine Zügigkeitsänderung auch zu räumlichen Engpässen führen würde.
Im Vergleich zu einer Änderung der Zügigkeit, bestünde die Möglichkeit,
an der Gesamtschule vorübergehend eine Mehrklasse zu bilden. Die Bildung einer
Mehrklasse ist keine Änderung der Schule, wenn in Folge der Zunahme der Zahl
der Schülerinnen und Schüler die Zahl der Klassen vorübergehend erhöht wird.
Eine solche Entscheidung obliegt dem Schulträger im Rahmen seiner Kompetenz,
den Rahmen für die Aufnahme festzulegen. Dabei ist das Benehmen mit der
Schulaufsicht herzustellen. Durch die Möglichkeit einer Mehrklasse kann die
Kommune flexibel auf schwankende Anmeldezahlen reagieren. Eine solche
Mehrklassenbildung wird auch für die momentane Situation an der Gesamtschule
seitens der Bezirksregierung angeraten. In aller Regel sei bei einer einmaligen
Bildung einer weiteren Eingangsklasse die Lehrerversorgung gewährleistet. Sollte
sich bei der Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung abzeichnen, dass das
Schüleraufkommen dauerhaft eine Zügigkeitserhöhung bedingen würde, wäre in der
Tat eine formale Änderung der Schule erforderlich.
Aktuell hat das Landesministerium für Schule und Bildung (MSB NRW) die
Verbändebeteiligung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung und Bereinigung
schulrechtlicher Vorschriften (15. Schulrechtsänderungsgesetz) eingeleitet. Die
Landesregierung möchte mit diesem Gesetz schulgesetzlichen Änderungsbedarfen an
unterschiedlichen Stellen Rechnung tragen. Viele der Vorschläge wären für die
Schulträger weniger relevant. Einige wären demgegenüber für die Kommunen von
Bedeutung, zum Beispiel die Einführung einer Regelung für die Bildung von Mehr-
und Minderklassen. Hier soll laut der amtlichen Begründung „eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage zur Bildung von Mehrklassen
geschaffen“ werden. Was auf den ersten Blick wie eine harmlose Klarstellung
daherkäme, würde sich nach Auffassung des Städte- und Gemeindebundes NRW als
eine inhaltliche Änderung der Rechtslage von erheblichem Gewicht erweisen. Der
zur Neueinführung vorgesehene § 81 Abs. 4, S. 2 SchulG NRW soll für die
Mehrklassenbildung von einer „Genehmigung
durch die obere Schulaufsichtsbehörde“ abhängig gemacht werden. Darin läge
eine wesentliche Verschlechterung der Rechtsstellung des kommunalen
Schulträgers. Aktuell existiert nämlich keine gesetzliche Regelung zur Bildung
von Mehr- und Minderklassen. Dementsprechend entscheidet in solchen
Angelegenheiten der Schulträger im Rahmen seines Rechts auf kommunale
Selbstverwaltung. In der Praxis wird die Entscheidung natürlich mit der
zuständigen Schulaufsichtsbehörde abgestimmt. Eine Überprüfung der
Schulentwicklungsplanung wird von dort allerdings erst angeregt, wenn in drei
aufeinander folgenden Jahren eine Mehr- oder Minderklassenbildung an einer
Schule erforderlich geworden ist.
Gem. § 76 i.V.m. §
65, Abs. 2, Nr. 21 SchulG NRW entscheidet die Schulkonferenz über bedeutsame
Angelegenheiten, in denen der Schulträger die Schule zu beteiligen hat.
Demzufolge teilte die Schulleitung auf Anfrage der Verwaltung am 10.10.2019
mit, dass sich die Schulkonferenz am 09.10.2019 einstimmig für das Modell
„Mehrklasse“ ausgesprochen habe.
Auch vor diesem Hintergrund sollte dem Beschlussvorschlag, eine Mehrklasse in der Gesamtschule Waldschule zu bilden, gefolgt werden. Die Verwaltung sollte ermächtigt werden, auf das Anmeldeverhalten für das Schuljahr 2020/21 zeitnah bedarfsorientiert reagieren zu können, so dass eine Mehrklassenbildung in Abstimmung mit der Schulleitung nur dann erfolgt, wenn das Anmeldeverhalten diese auch rechtfertigt.
Der Beschluss über die Bildung einer Mehrklasse hätte keine nennenswerten Auswirkungen auf den städt. Haushalt. Die Klassen sind eingerichtet. Eventuell entstehender Mehraufwand wird haushaltsverträglich kompensiert.
Keine personellen Auswirkungen