Betreff
Änderung in der Leistungsgewährung für Bildung und Teilhabe und Übernahme der Schulbuchkosten für Leistungsempfänger nach dem SGB II durch das Jobcenter
Vorlage
311/19
Art
Kenntnisgabe öffentlich

Der Sachverhalt wird zur Kenntnis genommen.


Das Bildungs- und Teilhabepaket bietet Kindern und Jugendlichen seit 8 Jahren die Möglichkeit, mehr am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft teilzunehmen. Dabei reicht das Spektrum der Hilfen für Kinder in Kindertagesstätten und Schulen von Zuschüssen zu Musikunterrichtsentgelten und Mitgliedsbeiträgen für Sportvereine bis hin zur Bezuschussung von Freizeitmaßnahmen. Dieses Angebot richtet sich an Kinder und Jugendliche einkommensschwacher Familien.

Die Leistungen des Bildungs- und Teilhabepaketes können Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. bzw. 25. Lebensjahr aus Familien erhalten, die Bezieher von Leistungen nach SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag oder nach dem §2 Asylbewerbergesetz sind. Diese Leistungen erhalten die Familien nach entsprechender Antragstellung.

 

 

Im Bildungs- und Teilhabepaket sind Leistungen für eintägige und mehrtägige Schulfahrten oder Kindertagesstättenausflüge, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf, Lernförderung, Übernahme der Kosten für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in Schulen und Kitas, Schülerbeförderung mit öffentlichen Verkehrsmitteln zur nächstgelegenen Schule, sofern die Kosten nicht anderweitig übernommen werden und Leistungen für Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft (Altersbeschränkung: Vollendung des 18. Lebensjahres) enthalten. Auf die bisherige Berichterstattung dazu in den Verwaltungsvorlagen 218/13, 189/13, 191/12 und 330/11 wird verwiesen.

 

Zum 01.08.2019 traten die mit dem Starke-Familien-Gesetz beschlossenen Änderungen in der Leistungsgewährung für Bildung und Teilhabe in Kraft.

Seit dem 01.08.2019 entfällt in Bezug auf das gemeinschaftliche Mittagessen der bisherige Eigenanteil in Höhe von 1 € pro Mahlzeit für Anspruchsberechtigte im Rahmen von Bildung und Teilhabe. Daraus resultiert, dass die gesamten Kosten des gemeinschaftlichen Mittagessens für Leistungsempfänger nach SGB II, SGB XII, Wohngeld, Kinderzuschlag und Asyl übernommen werden.

 

Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf erfolgte erstmalig in 2019 eine Erhöhung zum 01. August von 70,00 € auf 100,00 € und zum 01. Februar 2020 von 30,00 € auf 50,00 €.

 

Bei der Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben werden die Teilhabeleistungen von monatlich 10,00 € auf  15,00 € erhöht.

 

Zusätzlich entfällt der bisherige Eigenanteil in Höhe von 5,00 € bei den Fahrtkosten (Antrag zur Schülerbeförderung), sodass die Kosten eines bezuschussten School & Funtickets in Höhe von aktuell monatlich 12,00 € komplett übernommen werden.

 

In Bezug auf die Übernahme der Schulbuchkosten für Leistungsempfänger nach dem SGB II, urteilte das Bundessozialgericht am 08.05.2019 (Az.: B 14 AS 6/18 R und B 14 AS 13/18R), dass für Leistungsempfänger nach dem SGB II, die Kosten des Eigenanteils für die Schulbuchbeschaffung zukünftig durch das Jobcenter als Härtefall-Mehrheit nach §21 Abs. 6 SGB II zu übernehmen sind. Mit Schreiben vom 06.08.2019 wurde allen Fraktionen mitgeteilt, dass unmittelbar nach Bekanntwerden des Urteils mit dem für Eschweiler zuständigen Jobcenter Kontakt aufgenommen wurde, zu der Frage, ob die Kosten bereits für das kommende Schuljahr 2019/20 übernommen werden. Zunächst behielt sich das Jobcenter eine Prüfung vor, so dass die Stadt Eschweiler vorsorglich einen Erstattungsanspruch anmeldete.

 

Die Geschäftsstelle des Jobcenters Eschweiler teilte am 23.09.2019 per Email mit, dass die Bundesagentur für Arbeit nach Abstimmung mit dem Bundessozialgericht für Arbeit und Soziales entschieden habe, den Eigenanteil der Eltern für die Schulbuchbeschaffung bei Leistungsempfängern nach dem SGB II zukünftig zu übernehmen. Die bisher entstandenen Kosten werden gem. des Haupt- und Finanzbeschlusses vom 30.06.2010 zurückgefordert.

 

Seit dem Jahr 2008 hat die Stadt Eschweiler, im Gegensatz zu anderen Kommunen, auf freiwilliger Basis die Kosten für Lernmittel für Leistungsempfänger nach dem SGB II, dem Asylbewerberleistungsgesetz und für Eltern von Pflegekindern übernommen. Empfänger, die Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) gemäß § 96 Abs. 3 Schulgesetz NRW erhalten, sind von diesem Eigenanteil befreit; für diese Schüler und Schülerinnen wird der Eigenanteil vom Schulträger übernommen.

 

Zukünftig sind die unter Produkt 032430101 und Sachkonto 53118320 veranschlagten Aufwendungen nahezu komplett entbehrlich. Es werden maximal 500,00 € für die Übernahme des Eigenanteils für Leistungsempfänger nach dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz und für Eltern von Pflegekindern benötigt.

 

Durch die Kostenübernahme des Eigenanteils für Leistungsempfänger nach dem SGB II, die bei der Stadt Eschweiler einen Antrag auf Übernahme der Schulbuchkosten für das Schuljahr 2019/2020 gestellt haben, erhält die Stadt Eschweiler bisher eine Erstattung des Jobcenters in Höhe von ca. 4.000,00 €.


Die beantragte Kostenerstattung des Jobcenters i.H.v. ca. 4.000 € wird einmalig im Produkt 032430101 ertragswirksam vereinnahmt.

Der im Haushaltsentwurf 2020 unter Produkt 032430101, Sachkonto 53118320, Bezeichnung: Zuschüsse Schulbücher Hartz IV vorgesehene Ansatz i. H. v. 6.000 € kann für 2020 und die Folgejahre auf 500,00 € reduziert werden.

 


Der Wegfall der Übernahme der Kosten des Eigenanteils für die Schulbuchbeschaffung für SGB II-Empfänger führt in den Sommerferien zu einer personellen Entlastung im Amt für Schulen, Sport und Kultur.